Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Zum Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG) ist festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl VwSlg 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Richtsätze; Unterkunft; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1327.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019