Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG) ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl VwGH Ro 2014/22/0032).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Richtsätze; Unterkunft; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1327.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019