Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Das tatsächliche Haushaltseinkommen muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts eines Fremden (§ 11 Abs 5 NAG) nicht nur gesichert sein, sondern dürfen diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl VwGH 2008/22/0356).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Richtsätze; Unterkunft; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1327.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019