Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Richtsätze; Unterkunft; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1327.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019