Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2212060-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Sudan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 11.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und nach deren Tod das Leben für ihn sehr hart gewesen sei. Außerdem habe sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht.
2. Mit Bescheid vom 14.02.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.04.2012 in Rechtskraft.
3. Am 02.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Ich habe Probleme in Nigeria. Es gibt in meiner Heimat einen Kampf mit einem Nachbardorf. Es geht dabei um Agrarland, auf welches beide Dörfer Anspruch erheben. Es werden gegenseitig die Leute umgebracht, und habe daher Angst umgebracht zu werden."
4. Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Seine Fluchtgründe seien immer noch die gleichen. Wenn er in der Früh huste, komme manchmal Blut. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom Bundesasylamt vernommen. Er habe keine medizinischen Befunde mit, sein Husten sei jedoch besser. Er habe aber jetzt psychische Probleme seit er im Gefängnis gewesen sei. Er habe eine Freundin in Wien seit Jänner 2012, bei der er derzeit wohne. Seitens des Bundesasylamtes der Beschwerdeführer daher zu einer PSY III Untersuchung geladen. Am 29.05.2012 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. Basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme der besagten Ärztin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen lagen beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht jedoch weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.05.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen, welches am 19.06.2012 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der mit 21.06.2012 gegebenen durchsetzbaren Ausweisung ist dieses Rückkehrverbot iSd § 54 Abs 9 FPG damalige Fassung zu einem Einreiseverbot mutiert.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2012 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der angeführte Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.06.2012 in Rechtskraft.
7. Am 04.05.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der JA XXXX gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens konkret geändert habe, erklärte er: "Als ich meinen ersten Asylantrag gestellt habe, hatte ich noch keine Kinder in Österreich. Aufgrund meiner Kinder möchte ich in Österreich bleiben. Weiters möchte ich angeben, dass meine jetzige Freundin M.M. im fünften Monat schwanger von mir ist." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Aufgrund meiner Kinder möchte ich in Österreich bleiben, in Nigeria erwarten mich viele Gefahren."
8. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.08.2017 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung zunächst, dass er seit XXXX2017 verheiratet sei und legte Kopien vom Mutter-Kind-Pass sowie Geburtsurkunden seiner weiteren beiden Kinder vor. Seine Ehe habe er in Italien geschlossen. Seine Ehefrau sei im Moment schwanger, die beiden anderen Kinder seien jeweils von einer anderen Frau. Auf Nachfrage führte er aus, seine Tochter N.C.O. zwei Mal im Monat zu sehen und € 200,- monatlich an Unterhalt zu bezahlen sowie seine Tochter XXXX welche im SOS Kinderdorf untergebracht sei, einmal im Monat zu sehen und keinen Unterhalt zu leisten. Er gab an bei seiner Frau zu wohnen. Nachgefragt, wieso er dann obdachlos in der Zohmanngasse gemeldet sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau dann kein Geld vom Sozialamt mehr bekäme. Danach befragt, wie er für seine Tochter € 200,- monatlich bezahlen könne, führte der Beschwerdeführer aus monatlich ca. € 800,- "schwarz" als Maler zu verdienen. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren würden nach wie vor bestehen. Seine Geschwister seien nicht mehr in diesem Dorf. Es bestehe gelegentlicher Kontakt zur Familie. Am 24.08.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Rechtsberatung durch die belangte Behörde. Danach befragt, wo er sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens 2012 bis zur Folgeantragstellung 2017 aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus immer behördlich gemeldet gewesen zu sein. Danach befragt, warum er erst 2017 seinen Folgeantrag gestellt habe, führte er aus geheiratet und seine Familie hier zu haben. Wenn er nach Afrika gehen müsste, hätte er dort nichts. Danach befragt, weshalb er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass zu dieser Zeit seine damalige Freundin schwanger gewesen sei. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auf Nachfrage ins Privatleben seiner Familie eingreifen, er sei ja bereits seit sieben Jahren hier.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.12.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV.).
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 26.12.2018 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer reiste (spätestens) im November 2011 ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2011 auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen habe wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht habe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 04.04.2012 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte kurze Zeit danach - am 02.05.2012 - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. XXXX, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Der angeführte Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.06.2012 in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 29.05.2012, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs 2 iVm 53 Abs 3 Z. 1 und 2 und § 54 Abs 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies aufgrund rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.12.2011, Zl. 151 HV 107/11d, wegen § 27 Abs 1 Z. 1, 8. Fall und Abs 3 SMG zu neun Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt. Begründend führte die BPD XXXX aus, dass der Beschwerdeführer die Tat, wegen der er verurteilt wurde, innerhalb von sechs Tagen nach seiner Einreise, sohin innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise begangen habe. Sohin seien sowohl § 53 Abs 3 Z. 1 als auch Z. 2 FPG verwirklicht. Der genannte Bescheid erwuchs am 19.06.2012 in Rechtskraft.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückkehrverbotes über kein Familienleben in Österreich verfügte.
Das verhängte Rückkehrverbot galt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Trotz des Rückkehrverbots setzte der Beschwerdeführer den illegalen Aufenthalt in Österreich fort.
Nach diesem Zeitpunkt zeugte der Beschwerdeführer drei Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX2013, XXXX2015, XXXX2017) mit drei verschiedenen Frauen.
Der Beschwerdeführer ist auch in weiterer Folge seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben. Er stellte erst fünf Jahre nach Rechtskraft seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz - am 04.05.2017 aus dem Stande der Strafhaft - gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2017 eine österreichische Staatsbürgerin, die Mutter seines dritten Kindes, in Neapel.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgebliche sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal im Bundesgebiet zu insgesamt 14 Monaten Freiheitstrafe verurteilt und weist nachfolgende Eintragungen im österreichischen Strafregister auf:
01) LG XXXX vom 06.12.2011 RK 09.12.2011
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 12.11.2011
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 09.12.2011
zu LG XXXXRK 09.12.2011
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 10.03.2014
zu LG XXXX RK 09.12.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 09.12.2011
LG XXXX vom 16.03.2017
02) BG XXXX vom 10.03.2014 RK 13.03.2014
§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 06.04.2012
Freiheitsstrafe 3 Monate
03) BG XXXX vom 29.04.2014 RK 02.05.2014
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 08.08.2013
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 02.05.2014
zu XXXX RK 02.05.2014
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 02.05.2014
BG XXXX vom 01.12.2017
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeriaentgegenstehen.
1.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss der beiden Vorverfahren mit 04.04.2012 und 21.06.2012 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.12.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ersichtlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in Akt der beiden vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenenen Asylverfahren im Jahr 2012. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise für eine ernste oder lebensbedrohliche Erkrankung ergeben haben und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgebracht. Zudem brachte der Beschwerdeführer selbst vor regelmäßig "schwarz" Malertätigkeiten zu verrichten.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder von drei verschiedenen Müttern ist ergibt sich aus den Einvernahmen durch die belangte Behörde und die jeweiligen Geburtsurkunden. Dass der Beschwerdeführer mit der Mutter des jüngsten Kindes seit XXXX.2017 verheiratet ist, wird durch ein Dokument "Comune di XXXX - servizi demografici" belegt.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer brachte vielmehr wiederholt vor, regelmäßig als Maler "Schwarzarbeit" zu verrichten und dabei ca. € 800,- monatlich ins Verdienen zu bringen.
Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.01.2019.
Die Feststellungen zu seinen beiden rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren rühren aus der Einschau in den Verwaltungsakt und dabei insbesondere in die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. XXXX, sowie 04.06.2012, Zl. XXXX.
Die Feststellungen betreffend das zehnjährige Rückkehrverbot resultieren aus dem Bescheid der BPD Wien vom 29.05.2012, Zl. XXXX.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückkehrverbotes über kein Familienleben in Österreich verfügt hat, ergibt sich aus den beiden Bescheiden des Bundesasylamtes sowie des Bescheides der BPD. Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich verblieben ist - ausgenommen die Ausreise zum Zwecke der Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX2017 in XXXX - und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Im ZMR ist dies nur teilweise belegt, verfügte der Beschwerdeführer von 24.06.2015 bis 10.02.2017 - als der Beschwerdeführer in Haft in die JA XXXX genommen wurde - im Bundesgebiet über keine amtliche Meldeadresse.
Dass der Beschwerdeführer trotz der negativen Entscheidungen des Bundesamtes und des rechtskräftigen Rückkehrverbots den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzte und erst nach diesem Zeitpunkt drei Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX2013, XXXX2015, XXXX2017) mit drei verschiedenen Frauen zeugte, ergibt sich schon aus den Geburtsdaten der drei Kinder laut deren Geburtsurkunden (AS 243, 245 und 251). Dass seine familiären Anknüpfungspunkte und auch die Verehelichung in Neapel somit allesamt erst nach den drei genannten Entscheidungen und somit jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer seines ungesicherten Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, entstanden sind, ergibt sich aus dem Akt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das BFA am 24.08.2018 auf Nachfrage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, ausführt, dass zu dieser Zeit seine damalige Freundin schwanger gewesen sei, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass zum Zeitpunkt der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung per 21.06.2012, noch keine Schwangerschaft seiner damaligen Freundin vorgelegen hat wie sich aus dem Geburtsdatum seines ersten Kindes (XXXX2013) leicht errechnen lässt (AS 202). Bei seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer erst seit 19.09.2018 gemeldet, gewohnt habe er dort seinen Aussagen zu folge jedoch schon länger, dies aber nicht behördlich gemeldet, weil dies die Sozialhilfe seiner Ehefrau mindern würde. Zu seinen beiden älteren Kindern hat der Beschwerdeführer seinen Aussagen zu Folge ein- bis zweimal monatlich Kontakt.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 zusammengefasst damit begründet, dass seine Eltern an Aids gestorben seien und nach deren Tod das Leben für ihn sehr hart gewesen sei. Außerdem habe sein Onkel väterlicherseits ihm und seinen Brüdern das Land wegnehmen wollen und ihnen mit dem Umbringen gedroht. Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14.02.2012 beweiswürdigend jegliche persönliche Glaubwürdigkeit ab. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und kurze Zeit danach - am 02.05.2012 - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.06.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls erstinstanzlich rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens.
Dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise auch in weiterer Folge nicht nachkam, sondern illegal im Bundesgebiet verblieb und erst fünf Jahre später - am 04.05.2017 aus dem Stande der Strafhaft - gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er im Wesentlichen mit dem Wunsch auf Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dass ihn Nigeria viele Gefahren erwarten würden begründete, ergibt sich aus dem Akt.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.12.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, aufgrund seiner Kinder in Österreich bleiben zu wollen. Auch habe er zwischenzeitlich geheiratet. Seine alten Gründe seien weiterhin aufrecht.
Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt er in seinem gegenständlich dritten Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Aufrechterhaltung des Familienlebens. Der Beschwerdeführer behauptet somit nicht einmal andere, allenfalls neu entstandene Fluchtgründe.
Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher.
Bereits im Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen und auch seine nunmehrigen Aussagen weisen keinen glaubhaften Kern auf.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, allerdings geht die Beschwerde überhaupt nicht darauf ein, inwiefern eine Änderung eingetreten sei und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten Monaten wurde zwar behauptet, jedoch nur auf sehr allgemeine und nicht substantiierte Art und entspricht eine solche nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, behauptet, ohne auch nur ansatzweise anzuführen, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen würden und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen im Wesentlichen auf der aktuellen Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017
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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn