TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I416 2164425-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2164425-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Elfenbeinküste, vertreten durch Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 28.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in der Elfenbeinküste Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung drohe. Er habe in der Elfenbeinküste als Journalist gearbeitet und gemeinsam mit einem Kollegen namens XXXX an einem Bericht über Korruption gearbeitet, ehe dieser ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zunächst etwa zwei Jahre versteckt gehalten, ehe er im Sommer 2015 an politischen Aktivitäten der neu gegründeten oppositionellen Bewegung Coalition nationale pour le changement (CNC) teilgenommen habe. Er sei inhaftiert worden und nur mithilfe seiner Familie freigekommen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und die Elfenbeinküste verlassen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.06.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zur Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2017, I403 2164425-1/4Z wurde Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten habe: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.". Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz festgestellt, dass seinem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.09.2017 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018, Zl. E 769/2018/7 abgelehnt. Eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2018, Ra 2017/18/0431-6 zurückgewiesen.

4. Am 13.09.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei hielt er seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht und gab im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Gründen für die erneute Antragsstellung folgendes an: "Die ersten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Dazu kommt: im August 2018 rief mich meine Halbschwester

XXXX an und erzählte mir, dass eine Gruppe meiner politischen Gegner zwei Mal Drohungen gegen mich ausgesprochen haben. Das erste Mal war schriftlich und wurde nicht ganz ernst genommen. Die zweite Drohung erfolgte ebenfalls mittels Brief adressiert an die Adresse meiner Familie. Aber laufend auf meinen Namen. Ich hatte bereits einmal kandidiert (11.12.2011). Es ist jedoch das Gerücht aufgekommen ich würde neuerlich kandidieren. Ich solle meine Kandidatur unverzüglich zurücklegen, sonst werden die Gegner meine Besitztümer in Brand stecken und meiner Familie schlimmes antun. (...)" Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die Heimat ermordet zu werden und habe auch Angst um seine Familie.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er im Dezember 2011 für die Parlamentswahlen kandidiert habe. Der Wahlkampf sei sehr hart und brutal gewesen und der Beschwerdeführer sei von den Anhängern der Gegenkandidaten mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er nach den Wahlen seine Heimatstadt XXXX verlassen und sich nach XXXX begeben, damit sich die Situation beruhige. Im August 2018 habe er jedoch feststellen müssen, dass seine Gegner ihn nicht vergessen haben. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwei Drohbriefe erhalten. Man habe gedroht, das Haus des Beschwerdeführers anzuzünden, wenn dieser sich im Oktober für die Lokalwahlen als Kandidat aufstellen lasse. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivität getötet zu werden. Im Vorverfahren habe er diese seit 2011 bestehenden Fluchtgründe nicht angegeben, weil ihn zudem auch andere (und zwar die im Erstverfahren genannten) Gründe veranlasst haben, im Jahr 2015 nach Österreich zu kommen und er erst im August 2018 von der noch anhaltenden Bedrohung aufgrund seiner Kandidatur bei den Parlamentswahlen 2011 erfahren habe.

6. Mittels Schreiben vom 31.10.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste Stellung und erklärte, dass diese mit seinem Fluchtvorbringen in gutem Einvernehmen stehen.

7. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. (Spruchpunkt IV.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zur Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er monierte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte er darin aus, dass die nun vorgebrachten Fluchtgründe nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst seien und sehr wohl eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Zwar sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivität bereits zum Zeitpunkt seiner Kandidatur zu den Parlamentswahlen bedroht worden sei, doch sei er ab 2015 bis zum Bekanntwerden der Drohbriefe im Jahr 2018 deshalb nicht mehr verfolgt worden und habe dadurch zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht den Eindruck gehabt, dass ihm wegen seiner damaligen Kandidatur noch Gefahr drohe. Zudem habe die belangte Behörde mangelhaft ermittelt und es verabsäumt, mit den Sicherheitsbehörden in Adzope Kontakt aufzunehmen, um Hintergründe zur Anzeige der Drohbriefe und die Echtheit des Briefes selbst in Erfahrung zu bringen. Außerdem sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; ihm gem. § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr entgegenstehen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, er führt hier kein Familienleben. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens weiterhin um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und sehr engagiert. Hinsichtlich seiner Integration hat er diverse Unterstützungsschreiben, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 10.12.2017, Bestätigungen über den Besuch mehrerer Deutschkurse bis zum Niveau C1, eine Arbeitsbestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in der XXXX vom 12.10.2018, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs XXXX des Radiosenders XXXX vom 19.10.2017, eine Bestätigung der Teilnahme am XXXX Kurs, XXXX vom 24.10.2017, sowie einen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 05.09.2018 vorgelegt. Er wohnt privat bei einer österreichischen Familie und hat soziale Kontakte geschlossen. Dennoch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.11.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Elfenbeinküste

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Elfenbeinküste hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Elfenbeinküste samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit der großen Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage deutlich verbessert hat, es aber noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen.

Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter. Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen.

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018).

Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge.

Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft. Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen.

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden. Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d'Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d'Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d'Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d'Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs.

Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert. Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent. Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana:

2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren.

Das Gesundheitssystem der Côte d'Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut. Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet.

Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. Ende Dezember (2015) wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea. UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am 23. Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am 27. Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum.

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre. Eine in die Elfenbeinküste zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann - anfangs gegebenenfalls auch mit der Unterstützung durch seinen Familienverband. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr zur Elfenbeinküste allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2164425-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren insbesondere durch die Vorlage eines Personalausweises bzw. einer Geburtsurkunde nachgewiesen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie auf den vorgelegten Dokumenten. Diese von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, dies insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht (Einreise vor 3,5 Jahren).

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2015 erklärt, dass er in der Elfenbeinküste als Journalist gearbeitet und gemeinsam mit einem Kollegen namens XXXX an einem Bericht über Korruption gearbeitet habe, ehe dieser ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zunächst etwa zwei Jahre versteckt gehalten, ehe er im Sommer 2015 an politischen Aktivitäten der neu gegründeten oppositionellen Bewegung Coalition nationale pour le changement (CNC) teilgenommen habe und deswegen inhaftiert worden sei. Nur mithilfe seiner Familie sei der Beschwerdeführer freigekommen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und die Elfenbeinküste verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgründe handelte.

Am 13.09.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.11.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.

Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht zu folgen, dass dem Beschwerdeführer sein im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dargelegtes Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Kandidatur für die Parlamentswahlen im Jahr 2011 sowohl von Anhängern seiner eigenen politischen Partei, als auch von Anhängern seiner Gegner bedroht worden sei, bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und er dieses bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte.

Wie folgende Auszüge aus der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (L) am 16.10.2018 verdeutlichen, konnte der Beschwerdeführer (A) auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dieser Fluchtgründe glaubhaft machen:

"L: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe, welche Sie jetzt angegeben haben?

A: Seit August 2018. Da habe ich mit meiner Halbschwester gesprochen.

L: Vorher war es kein Fluchtgrund für Sie?

A: Seit 2011. Ich habe in meinem ersten Asylverfahren, dass es auch andere Gründe gegeben hat, die mich veranlassten nach Österreich zu kommen. Das ganze geschah 2015.

L: Die Gründe, welche Sie jetzt angegeben haben, waren ebenfalls ein Grund weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ja, man kann das so sagen. Das ist ein Teil der Gründe, weil ich eben politisch aktiv war.

L: Die Fluchtgründe, welche Sie jetzt geschildert haben, haben Sie diese in Ihrem Vorverfahren angegeben?

A: Beim ersten Verfahren habe ich lediglich angegeben, was mich veranlasst hat mich her zu begeben. Das habe ich erklärt. Der Grund war, dass es einen Journalisten Kollegen gab, der ermordet wurde.

L: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie ins Exil gegangen wären. Wohin sind Sie gegangen?

A: Das ist hier her.

L: Warum haben Sie im ersten Asylverfahren nicht angegeben, dass Sie noch weitere Gründe haben?

A: Mir wurden die entsprechenden Fragen nicht gestellt.

L: Sie haben im ersten Verfahren über den Journalisten-Mord berichtet. Sie wurden auch gefragt, ob Sie weitere Fluchtgründe hätten. Diese Frage haben Sie verneint!

A: Der Grund warum ich das Land verlassen habe, war das mein Kollege ermordet wurde. Ich hab dann bei einer Demonstration gegen die Politik teilgenommen. Ich wurde sogar noch festgenommen von der Miliz. Die zwei Dinge haben mich veranlasst, dass ich meiner Familie gesagt habe, dass ich nicht mehr in Sicherheit bin und dass ich das Land verlassen muss."

(...)

"L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe große Befürchtungen, vor allem aufgrund der Drohbriefe. Es gab verbale Bedrohungen. Jetzt hat sich das alles materialisiert. Ich befürchte getötet zu werden. Da ich eben nochmal die Absicht hatte Kandidat zu sein, wenn ich eines Tages zurückkehre.

L: Hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland keine dieser Befürchtungen?

A: Doch natürlich, die meiste Zeit hielt ich mich versteckt.

L: Hat man Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland aufgrund dessen - aufgrund der Kandidatur und Folgen - weiterhin bedroht oder haben diese aufgehört?

A: Ja natürlich. Wie gesagt, aufgrund der Drohung jetzt materialisiert. Zuvor waren es nur verbale Bedrohungen und Beleidigungen.

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?

A: Immer

L: Seit wann genau?

A: Wie gesagt, ich habe mein Heimatland verlassen deswegen. (Anm.: Wiederholung der Frage) seit ich mein Land verlassen habe.

L: Das heißt seit September 2015?

A: Sagen wir so bis 2010 war die Lage in meinem Land nicht so bedrohlich. 2010 gab es einen Krieg und es war gefährlich, aber ich hatte nicht unmittelbar die Angst getötet zu werden. Seit ich eben Kandidat bei den Parlamentswahlen war, hatte ich die Befürchtung getötet zu werden. Der Gipfel war eben 2015. Ich konnte es nicht mehr ertragen und musste mein Heimatland verlassen.

L: Verstehe ich das richtig, dass Ihre Rückkehrbefürchtungen seit Dezember 2011 bestehen?

A: Ja seit 2011. Wie ich schon gesagt habe, seit ich Kandidat war."

Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, demzufolge die nun behauptete Bedrohungssituation dem Beschwerdeführer erst mit Erhalt zweier Drohbriefe im Jahr 2018 bekannt geworden sei, nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie des Drohbriefes - ganz unabhängig davon, ob echt oder gefälscht - mit Ereignissen aus dem Jahr 2011 in Verbindung und ist nicht geeignet, einen neu entstandenen Sachverhalt zu begründen.

Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären.

Ungeachtet dessen stuft die Behörde den nun vorgebrachten Fluchtgrund als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus folgenden Gründen:

Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2018 in mehreren Punkten widersprach. Beispielsweise erklärte er mehrfach, dass es aufgrund seiner Kandidatur bei den Parlamentswahlen bislang nur verbale Bedrohungen und Beleidigungen gegeben habe, und sich die Bedrohung aufgrund der Drohbriefe nun materialisiert habe. Jedoch gab er in Widerspruch dazu auch an, es sei bereits während des Wahlkampfes ein Wahlkampfauto beschädigt worden, seine Familie wäre bereits zu diesem Zeitpunkt bedroht worden und die Bedrohungssituation sei insgesamt so groß gewesen, dass er sich gezwungen gesehen habe, ins Exil zu gehen. Weshalb der Beschwerdeführer sich mit diesem Anliegen nicht schon 2011 an die Polizei gewandt hat ist - wie auch von der belangten Behörde aufgegriffen - nicht nachvollziehbar.

Die Glaubhaftigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens wird zudem erheblich dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2017 eine mit dem nunmehrigen Fluchtvorbringen nur schwer zu vereinbarende Chronologie der Ereignisse schilderte. Damals hatte er erklärt, das Magazin, für welches er als Journalist gearbeitet habe, im August 2011 verlassen und von September bis Dezember 2011 ein Praktikum bei der XXXX gemacht zu haben. Danach habe der Beschwerdeführer sich mit seinem Kleinunternehmen beschäftigt und nebenher an einem Bericht über Korruption gearbeitet. Im November 2013, als sein Chefredakteur ermordet worden sei, habe er XXXX verlassen müssen und sich bis Dezember 2014 in seiner Herkunftsregion in XXXX versteckt gehalten. Seine nun vorgebrachte Kandidatur zu den Parlamentswahlen im Jahr 2011, die daraus resultierenden Probleme und die auch die Behauptung, er habe sich zwischen 2011 und 2015 die meiste Zeit versteckt gehalten, ließ er gänzlich unerwähnt. Angesichts der vorangegangenen Belehrungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht über die Wichtigkeit von wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben ist schwer begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer eine derartige Bedrohungssituation im Vorverfahren nicht erwähnte, insbesondere da diese ihn ja auch - zumindest teilweise - veranlasst habe, das Land zu verlassen.

Das erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250, VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer, gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen, keine Fluchtgründe, die einen glaubhaften Kern aufweisen und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Dass sich die Situation in Elfenbeinküste seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Situation in Elfenbeinküste wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies entspricht jedoch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Elfenbeinküste samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Elfenbeinküste ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018

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AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018

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HRW - Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018

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Amnesty International (o.D.): Cote d'Ivoire - Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018

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CIA (14.3.2018): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft,

https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft, Zugriff 20.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (5.2017b): Elfenbeinküste - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209446, Zugriff 20.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Côte d'Ivoire, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018e): Côte d'Ivoire, Überblick, https://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/, Zugriff 27.3.2018

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2018): Factsheet; Cote d'Ivoire,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427268/1930_1521626332_62687.pdf, Zugriff 28.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Elfenbeinküste zu äußern, welche er auch in Anspruch nahm und mit Schreiben vom 31.10.2018 erklärte: "Die Feststellungen zu Cote d'Ivoire stehen mit meinem Fluchtvorbringen in gutem Einvernehmen (...)". Insofern ist unklar, weshalb in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Länderberichte, welche die begründete Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr untermauern, in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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