Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2148509-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 05.12.2014 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass er homosexuell sei und deshalb in Nigeria verfolgt werde.
2. Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zl. I416 2148509-1/7E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der belangten Behörde durch die Außerachtlassung der gesetzlichen Norm des § 20 AsylG ein maßgeblicher Mangel bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufen sei, der weitere diesbezügliche Ermittlungen als unerlässlich erscheinen lasse.
4. Mit Bescheid vom 25.11.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. I416 2148509-2/5E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen am 08.06.2018 eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2018, Zl. Ra 2018/18/0348-6, als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der BS XXXX zu nehmen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 20.11.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Meine alten Fluchtgründe bleiben gleich. 1) Außerdem bin ich verlobt mit einer Dame aus Linz, sie ist derzeit von mir im zweiten Monat schwanger. Sie heißt XXXX. Ich lebe mit ihr derzeit zusammen. Seit einem Jahr sind wir zusammen. 2) Weiters gibt es in Nigeria eine Gruppe, die heißt Fulani Hends Men, diese Gruppierung ist hauptsächlich gegen Christen und töten alle lebenden Christen in unserer Region." Die Schwangerschaft seiner Verlobten sei ihm seit einem Monat bekannt; von der Verfolgung von Christen durch eine Gruppe namens Fulani Hends Men (Internet: Fulani Herdsmen) habe er vor ungefähr zwei Jahren durch Medien und Internet erfahren. Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer fürchten, sofort verhaftet zu werden.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG vom 28.11.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab sofort und bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Quartier XXXX durchgehend Unterkunft zu nehmen. Am 30.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes im ZMR von dieser Wohnadresse abgemeldet.
9. Am 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Probleme nach wie vor bestehen. Zudem gebe es in seiner Region in Nigeria eine Gruppe namens "Herdsmen", welche Christen töte. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, eine im zweiten Monat schwangere Freundin in Österreich zu haben. Er sei nicht in der gem. § 15b AsylG angeordneten Unterkunft geblieben, weil seine Freundin zwei Kinder im Alter von sechs und vier Jahren habe, die der Beschwerdeführer von der Schule und vom Kindergarten abhole und von 14:00 bis 23:00 Uhr beaufsichtige, während seine Freundin in der Arbeit sei. Er helfe seiner Freundin auch im Haushalt, weil sie durch die Schwangerschaft müde sei. Die Anordnung der Unterkunftnahme gem. § 15b AsylG wurde in weiterer Folge aufgehoben.
10. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 12.12.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass er einer Meldeverpflichtung unterliege.
11. Am 07.01.2019 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Es erfolgte an diesem Tag auch eine Einvernahme seiner Freundin XXXX, geb. am XXXX, als Zeugin.
12. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.01.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde ihm aufgetragen, ab 28.11.2018 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VIII.).
13. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, das Verfahren zulassen, einen Bescheid in der Sache selbst erlassen und dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren; in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung / plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilen; oder den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen; Spruchpunkt VIII. ersatzlos beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist dadurch auch erwerbsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 05.12.2014 auf.
Seit ungefähr Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer eine in Österreich subsidiär schutzberechtigte Lebensgefährtin namens XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria. Seit dem 30.11.2018 lebt er zusammen mit ihr und ihren beiden Kindern aus einer anderen Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Seither bezieht er keine Grundversorgung und lebt von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin.
Weitere familiäre oder sonstige enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden.
Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat die ihm seitens der belangten Behörde per Bescheid vom 25.11.2017 gewährte Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, welche durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018 bestätigt wurde, nicht eingehalten, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte rund sieben Monate nach nach Ablauf dieser Frist einen neuen, offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.11.2017, Zl. XXXX, negativ erledigt und die dagegen erhobene vollinhaltliche Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. I416 2148509-2/5E, abgewiesen. Die dagegen am 08.06.2018 eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2018, Zl. Ra 2018/18/0348-6, als verspätet zurückgewiesen, womit das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 25.04.2018 in Rechtskraft erwuchs.
Am 28.11.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 25.04.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 18.01.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Er gab neben den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen der Homosexualität an, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Probleme nach wie vor bestehen. Zudem gebe es in seiner Region in Nigeria eine Gruppe namens "Herdsmen", welche Christen töte. Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse er fürchten, sofort verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer machte außerdem geltend, seit ungefähr einem Jahr eine Freundin in Österreich zu haben, mit welcher er zusammenwohne und die im zweiten Monat von ihm schwanger sei.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria ebenso wenig festgestellt werden, wie eine konkrete Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.02.2018 erklärte der Beschwerdeführer, Schmerzen zu haben und deshalb bei seinem Hausarzt in Behandlung zu stehen. Allerdings legte er trotz entsprechender Aufforderung keine medizinischen Unterlagen über möglicherweise bestehende Erkrankungen vor und auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei derartigen Hinweise, sodass davon auszugehen war, dass er an keiner schweren Krankheit leidet und arbeitsfähig ist.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 05.12.2014 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen und der Zeugenaussage seiner Freundin in Zusammenschau mit Auszügen aus GVS und ZMR.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden, dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Im nunmehrigen Verfahren brachte er keine weiteren erfolgten Integrationsschritte vor und es kann zudem aufgrund der Kürze der seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens verstrichenen Zeit nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Zuge des Erstverfahrens gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen nicht eingehalten hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Er wäre verpflichtet gewesen, bis zum 09.05.2018 auszureisen, verblieb aber im Bundesgebiet und stellte rund sieben Monate später den gegenständlichen, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die Mittel nachweisen kann, um für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, ergibt sich aus dem Umstand, dass er seit seiner Einreise in Österreich im Dezember 2014 seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Grundversorgung bzw. seit November 2018 durch Zuwendungen seiner Lebensgefährtin bestreitet und über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, um einer legalen Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachzugehen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.02.2019.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.12.2014 erklärt, dass er Nigeria verlassen habe, weil ihm dort aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.04.2018, Zl I416 2148509-2/5E, zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.
Am 22.08.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 18.01.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.
Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht zu folgen, dass dem Beschwerdeführer sein im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dargelegtes Vorbringen, wonach in Nigeria die Gruppe "Herdsmen" Christen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers töte und dem Beschwerdeführer als Christ dadurch im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei, bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und er dieses bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte.
Wie folgender Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (F) am 12.12.2018 verdeutlicht, konnte der Beschwerdeführer (A) auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dieser Fluchtgründe vorbringen:
"V: In der Erstbefragung am 28.11.2018 gaben Sie an, dass es in Nigeria eine Gruppe namens "Fulani Hends Men" (Internet: Fulani herdsmen) gäbe, welche alle lebenden Christen in Ihrer Region töten würden und Sie bereits seit 2 Jahren darüber Bescheid wüssten.
F: Haben Sie dies im Erstverfahren vorgebracht?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Der Rechtsanwalt sagte mir nicht, dass ich dies sagen soll. Er hat sich auf meine schwangere Frau konzentriert."
Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Fulani Herdsmen schon seit längerem aktiv seien, jedoch erst im Jahr 2018 in die Heimatstadt des Beschwerdeführers gekommen seien und Christen getötet haben, wenig nachvollziehbar, machte der Beschwerdeführer doch ausdrücklich geltend, sich der nun vorgebrachten Bedrohungssituation seit zwei Jahren bewusst zu sein. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe mangels mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine neu hinzugekommenen Fluchtgründe nicht bereits im ersten Verfahren geltend machen können, ist ebenso wenig geeignet, einen neu entstandenen Sachverhalt zu begründen, wäre doch dem Beschwerdeführer im Vorverfahren jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden, allfällige weitere Rückkehrbefürchtungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit 25.04.2018 im Wege einer Beschwerdeergänzung zu äußern.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass er tatsächlich in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Im gegenständlichen Verfahren traten keine Umstände hervor, die auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Familienleben in Österreich begründet zu haben. Dennoch kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Begründung eines schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.4 näher einzugehen sein wird.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017
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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die