TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 I405 1429361-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
StGB §125
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 1429361-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 21.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Eltern des BF seien im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall getötet worden, er selbst sei bei diesem Unfall verletzt worden; die Situation des BF sei hoffnungslos gewesen, da er keine Eltern, keinen Job und keine Zukunft gehabt habe.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesministerium für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) vom XXXX, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei. Des Weiteren wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Bescheid vom 04.11.2010 gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellung des BF nach Griechenland aufgehoben. Somit wurde Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

5. Aufgrund der Straffälligkeit des BF verhängte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom XXXX, über den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom XXXX, statt und reduzierte die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes von zehn auf acht Jahre.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF vom 21.08.2010 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige BFA zurück.

7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der BF gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der BF erneut wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

9. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Zudem stellte das BFA die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt I.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).

10. Die gegen diesen Bescheid vom 20.07.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, als unbegründet abgewiesen, wodurch der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.

11. Nunmehr stellte der BF am 21.03.2018 gegenständlichen Folgeantrag, den er mit privater Verfolgung begründet. So gab er bei seiner Erstbefragung am 21.03.2018 an, dass er seine Fluchtgründe voll inhaltlich aufrecht halte. Er habe am 18.03.2018 mit einem Freund in Nigeria telefoniert, um zu fragen, wie die Situation in Nigeria sei. Dieser Freund habe den BF gewarnt, auf keinen Fall nach Nigeria zurückzukommen, da neue Umstände über den Verkehrsunfall zu Tage getreten seien. Der Vater des BF sei als Lenker seines PKWs mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Es sei bekannt geworden, dass der Vater des BF diesen Unfall aus politischen Gründen vorsätzlich herbeigeführt habe. Im Fahrzeug des Unfallgegners sei ein Ehepaar ums Leben gekommen. Der tödlich verunglückte Mann sei ein politischer Gegner seines Vaters gewesen. Der BF sei seit diesem Zeitpunkt auf dem linken Auge erblindet. Die Angehörigen des getöteten Ehepaares hätten Rache geschworen und würden den BF umbringen, wenn dieser nach Nigeria zurückkomme. In Österreich habe der BF eine Lebensgefährtin, mit der er einen zweijährigen Sohn habe, weshalb er sich auch nicht von seiner Lebensgefährtin und dem Kind trennen wolle.

12. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2018 gab er erneut an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Im Wesentlichen gab er an, dass er vor zwei oder drei Jahren bereits mit seinem Freund in Nigeria telefoniert habe, der gesagt habe, dass das Problem des BF nach wie vor bestehe bzw. die Situation unverändert sei. Dann habe der BF im März 2018 nochmal angerufen und dieser Freund habe gesagt, dass die Leute, mit welchen sein Vater Probleme gehabt habe, nach wie vor nach dem Leben des BF trachten. Und auch jetzt im März habe sein Freund gesagt, dass alles unverändert sei. Dieser Freund habe auch gesagt, dass er keinesfalls nach Nigeria zurückkommen solle, da das Problem des BF nach wie vor bestehe und alles unverändert sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte der BF, sein Leben zu verlieren und wolle er auch seine Familie nicht verlieren bzw. bei seiner Familie bleiben. Er habe Angst, sein Leben in Nigeria zu verlieren.

13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.03.2018, vom BF übernommen am 31.03.2018, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

14. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.).

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.10.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 03.10.2018), mit welcher Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung auf internationalen Schutz, jedenfalls aber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden.

16. Mit Schriftsatz vom 04.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

17. Mit Schreiben vom 22.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, teilte das BFA mit, dass sich der BF derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt befindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist am linken Auge blind und leidet an einer bewegungsabhängigen Abdominalgie.

Der BF reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 21.08.2010 in Österreich auf. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hat er das österreichische Bundesgebiet bisher nicht verlassen. Außerdem wurde über den BF aufgrund seiner Straffälligkeit ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt.

In Österreich lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, geb. am XXXX, nigerianische Staatsangehörige und den beiden gemeinsamen Kindern, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide nigerianische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Mangels genauer Angaben können keine Feststellungen zur Schulbildung des BF festgestellt werden. Es besteht aber kein Hindernis für den BF, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen, weshalb er auch in Nigeria eine Chance hat, am Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der BF ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung befindet sich der BF erneut in Untersuchungshaft.

Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der BF hat in Österreich die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und ist Mitglied in einer Kirche; darüber hinaus weist er in Österreich jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

In seinem ersten Asylantrag vom 21.08.2010 brachte der BF vor der belangten Behörde vor, dass seine Eltern im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall getötet worden seien und da er ohne Eltern und Job in einer hoffnungslosen Situation gewesen wäre, sei er geflüchtet. In seinem Beschwerdeverfahren gab er vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2015 an, er habe Nigeria verlassen, weil eine Operation für sein Auge dort viel Geld gekostet hätte und weil ihm in Nigeria niemand geholfen hätte. Er hätte kein Leben dort. Das Leben in Österreich sei besser als das Leben in Nigeria.

Nachdem dieser erste Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 rechtskräftig abgewiesen und festgestellt wurde, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um keinen asylrelevanten Sachverhalt handelt, stellte der BF am 21.03.2018 gegenständlichen Folgeantrag.

Bei seiner Erstbefragung gab er an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe voll inhaltlich aufrecht halte. Weiters gab er an, dass er am 18.03.2018 mit einem Freund in Nigeria telefoniert habe, um zu fragen, wie die Situation in Nigeria sei. Dieser Freund habe den BF gewarnt, auf keinen Fall nach Nigeria zurückzukommen, da neue Umstände über den Verkehrsunfall zu Tage getreten seien. Der Vater des BF sei als Lenker seines PKWs mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Es sei bekannt geworden, dass der Vater des BF diesen Unfall aus politischen Gründen vorsätzlich herbeigeführt habe. Im Fahrzeug des Unfallgegners sei ein Ehepaar ums Leben gekommen. Der tödlich verunglückte Mann sei ein politischer Gegner seines Vaters gewesen. Der BF sei seit diesem Zeitpunkt auf dem linken Auge erblindet. Die Angehörigen des getöteten Ehepaares hätten Rache geschworen und würden den BF umbringen, wenn dieser nach Nigeria zurückkomme. In Österreich habe der BF auch eine Lebensgefährtin, mit der er einen zweijährigen Sohn habe, weshalb er sich auch nicht von seiner Lebensgefährtin und dem Kind trennen wolle.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2018 gab er erneut an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Im Wesentlichen gab er an, dass er vor zwei oder drei Jahren bereits mit seinem Freund in Nigeria telefoniert habe, der gesagt habe, dass das Problem des BF nach wie vor bestehe bzw. die Situation unverändert sei. Dann habe der BF im März 2018 nochmal angerufen und dieser Freund habe gesagt, dass die Leute, mit welchen sein Vater Probleme gehabt habe, nach wie vor nach dem Leben des BF trachten. Und auch jetzt im März habe sein Freund gesagt, dass alles unverändert sei. Dieser Freund habe auch gesagt, dass er keinesfalls nach Nigeria zurückkommen solle, da das Problem des BF nach wie vor bestehe und alles unverändert sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte der BF, sein Leben zu verlieren und wolle er auch seine Familie nicht verlieren bzw. bei seiner Familie bleiben. Er habe Angst, sein Leben in Nigeria zu verlieren.

Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF sowohl im Rahmen seines ersten Asylantrages als auch seines Folgeantrages vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde (Protokolle vom 22.10.2010, 21.03.2018 und 29.08.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin und zwei minderjährige Kinder hat, ansonsten aber über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 29.08.2018, S. 3f.).

Die Feststellung bezüglich seines Gesundheitszustandes geht aus dem Vorverfahren, dem augenärztlichen Befund vom 23.07.2018 und der Ambulanzkarte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 07.05.2018 hervor, demzufolge der BF an einer Bewegungsabhängigen Abdominalgie leidet. Seinen eigenen Angaben zufolge ist sein Gesundheitszustand derzeit gut, bei einer Verschlechterung nimmt er (krampflösende und schmerzstillende) Medikamente ein (Protokoll vom 29.08.2018, S. 2).

Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des BF beruht auf dem vorgelegten A2-Zeugnis des Internationalen Kulturinstitutes (iki) vom 15.10.2015.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.01.2019. Dass der BF seit dem 15.01.2019 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX gehalten wird, ergibt sich sowohl aus einem Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2019, als auch aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 30.01.2019.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 30.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zum Vorbringen des BF:

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt war es dem BF im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz (21.08.2010) nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem Bundesasylamt und auch nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen. So machte im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz geltend, dass seine Eltern im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall getötet worden seien und da er ohne Eltern und Job in einer hoffnungslosen Situation gewesen wäre, sei er geflüchtet. In seinem Beschwerdeverfahren gab er vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2015 an, er habe Nigeria verlassen, weil eine Operation für sein Auge dort viel Geld gekostet hätte und weil ihm in Nigeria niemand geholfen hätte. Er hätte kein Leben dort. Das Leben in Österreich sei besser als das Leben in Nigeria.

Wenn der BF nun bei seiner Folgeantragsstellung am 21.08.2018 angibt, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hätte, der besagte Verkehrsunfall, bei dem seine Eltern ums Leben gekommen seien, von seinem Vater vorsätzlich aus politischen Gründen verursacht worden sei und die Familie des im kollidierten PKW getöteten Ehepaares sich nun am BF rächen wolle, sein Freund in Nigeria ihm dies bereits vor zwei bis drei Jahren telefonisch mitgeteilt habe, dass das Problem des BF nach wie vor bestehe bzw. alles unverändert sei, er keinesfalls nach Nigeria zurückkommen solle, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist und daher keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen vermag. Außerdem enthält dieses Fluchtvorbringen keinen "glaubhaften Kern", da der BF die nunmehrigen Behauptungen, nämlich, dass sein Vater den Unfall absichtlich aus politischen Gründen verursacht hätte und die Familie des getöteten Ehepaares am BF nun Rache üben wolle, in seinem Erstverfahren mit keinem Wort erwähnte. Selbst wenn die behauptete drohende Verfolgung des BF durch die Familie der bei dem Verkehrsunfall getöteten Ehepaares der Wahrheit entspräche, wäre vom BF zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend macht.

Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hat und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG vorliegt. Die Beschwerde zeigt keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass es sich beim Vorbringen einer befürchteten privaten Verfolgung einerseits um keinen asylrelevanten Fluchtgrund handelt und es sich hierbei anderseits auch um keinen neuen Fluchtgrund handelt. Der BF konnte somit auch im zweiten Rechtsgang keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend machen.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF sind ebenfalls keine wesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens eingetreten, sodass eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat aus diesem Grund keine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK bedeuten würde. Sein Augenleiden wurde bereits im Rahmen des Erstverfahrens berücksichtigt und stellte es kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Zum im gegenständlichen Verfahren vorliegenden bewegungsabhängigen Abdominalgie, wogegen der BF krampflösende und schmerzstillende Medikamente einnimmt, ist anzumerken, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Nach den vorgelegten Befunden ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der BF in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Darüber hinaus geht aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria hervor, dass die medizinische Basisversorgung in Nigeria gewährleistet ist.

Hinsichtlich der familiären Verhältnissen ist auszuführen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung das zweite Kind des BF zur Welt gekommen ist, doch handelt es sich hierbei um keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes, da der BF die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste; auch die Kinder des BF sind in dieser unsicheren Zeitspanne geboren.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie oben bereits näher ausgeführt, fehlt es dem Vorbringen des BF einerseits an einem asylrelevanten Verfolgungsgrund und andererseits an einem "glaubhaften Kern". Darüber hinaus lag der vom BF vorgebrachte Sachverhalt bereits bei seiner Antragsstellung am 21.08.2010 vor.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht, weshalb Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besondere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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