Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1247752-3/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und RA Mag. Sabine Zambai, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 21.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er vor, Nigeria verlassen zu haben, weil sein Vater ein traditioneller Führer gewesen sei und er ihm nach dessen Tod in dieser Funktion hätte nachfolgen sollen, dies jedoch abgelehnt habe. Nun laufe er Gefahr, von Stammesangehörigen ermordet zu werden, er sei gesucht worden und habe man sein Haus angezündet. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers negativ entschieden.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, Zl. A5 247.752-0/2008/6E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. Mit zweitem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde.
4. Am 24.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch in weiterer Folge eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
5. Der Beschwerdeführer war zwischen 16.12.2011 und 10.07.2016 in Österreich nicht gemeldet. Von Februar 2012 bis Juli 2016 verbüßte er aufgrund der Verurteilung wegen eines Drogendeliktes eine Haftstrafe in der Schweiz.
6. Am 05.07.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung zu Protokoll: "Als ich in Österreich meinen ersten Asylantrag einbrachte habe ich gelogen. Als ich damals angab, dass mein Haus abbrannte, habe ich insofern die Wahrheit gesagt, als das die Leute in meiner Kommune mein Haus niederbrannten. Damals gab ich an, dass mein Haus aufgrund des Todes meines Vaters angezündet wurde. Jetzt möchte ich angeben, dass diese Leute mein Haus anzündeten, weil ich schwul bin. Die Leute in diesem Dorf können Schwule nicht ausstehen. (...) Sollte ich zurück nach Nigeria gehen, würde ich von der Regierung wahrscheinlich verhafte. Die Leute in meiner Kommune würden mich wahrscheinlich umbringen."
7. Am 29.06.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, im Rahmen derer er neuerlich erklärte, dass sein eigentlicher Fluchtgrund seine, sich etwa seit dem 10. oder 12. Lebensjahr manifestierende Homosexualität gewesen sei. Er habe im Vorverfahren gesagt, dass er wegen des sozialen Status seines Vaters zum Zeitpunkt seines Todes vertrieben worden sei und seinen eigentlichen Fluchtgrund aus Scham nicht erwähnt.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Spruchteil.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. 3. Spruchteil). Es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
9. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.08.2017. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist; die bekämpfte Entscheidung beheben; feststellen, dass die Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anberaumen und schließlich feststellen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 09.08.2017 (eingelangt am 10.08.2017) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 03.12.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria.
12. Am 18.01.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom 16.01.2018, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 11.07.2018, einen Befund der Hämatologischen Ambulanz vom 08.10.2018 sowie eine Terminbestätigung auf der Hämatologie für den 24.01.2019 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005.
Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals spätestens am 24.05.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.
Am 24.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch in weiterer Folge eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
Seinen eigenen Angaben zufolge befand sich der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis Juli 2016 in der Schweiz und wurde wegen Drogenmissbrauchs zu vier Jahren Haft verurteilt, ehe er erneut einreiste und am 05.07.2016 seinen verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag stellte.
Beim Beschwerdeführer ist seit 2014 eine myeloproliferative Erkrankung, JAK2 positiv bekannt, welche medikamentös durch die Einnahme von Thrombo Ass, Thromboreduktin sowie durch 3-monatliche Aderlasstherapien behandelt wird. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat elf Jahre lang die Schule und war für kurze Zeit Student. Er ist erwerbsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung eine Chance, am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder, einer Schwester, sowie drei Kindern des Beschwerdeführers im Alter von 8, 10 und 17 Jahren lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Kindern und bezahlt für ihr Essen und das Schulgeld.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.
In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner erlaubten Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, wurde seinen Ausführungen nach aber in der Schweiz zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von 2012 bis 2016 im Regionalgefängnis in XXXX.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Homosexualität in Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Die Rückkehr nach Nigeria wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017).
In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vgl. HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b).
Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).
Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).
Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homo-sexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).
Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).
Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschriften vom 29.06.2017 und vom 18.01.2019) sowie aus seinen beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer Schulgeld für seine Kinder leistet und mit diesen Kontakt hält, machte der Beschwerdeführer glaubhaft in der Verhandlung geltend. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den beiden vorgelegten fachärztlichen Begutachtungen der Hämatologischen Ambulanz XXXX des Gesundheitszentrum XXXX vom 30.06.2017 und vom 08.10.2018, einem Befund der Herzambulanz XXXX des Gesundheitszentrum XXXX vom 08.10.2018, sowie einer Terminbestätigung auf der Hämatologie für den 24.01.2019. Aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und auch der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies ist auch im Lichte der aktuellen Länderberichte zu sehen, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden und Medikamente verfügbar ist, je nach Art aber teuer sein kann.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat und auch keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist, resultieren insbesondere aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. (Niederschriften vom 29.06.2017 und vom 18.01.2019). Der Beschwerdeführer spricht Englisch und hat ein ÖSD Zertifikat A2 positiv absolviert. Dennoch war er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gänze auf den Dolmetscher angewiesen und war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch weitestgehend nicht möglich. Wenig überzeugend und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zuträglich waren seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung:
BF: [...] Sie können mir glauben, dass ich mich in Zukunft verstärkt um eine Verbesserung meiner Deutschkenntnisse bemühen werde.
Rl: Das solle ich glauben, nachdem Sie seit 2003 in Österreich sind, mit der Ausnahme als Sie in der Schweiz waren?
BF: Es tut mir leid, aber wie gesagt werde ich mich bemühen, meine Kenntnisse in den nächsten ein oder zwei Monaten stark zu verbessern.
Rl: Sie meinen also was jetzt in eineinhalb Jahrzehnten versäumt wurde, werden Sie in ein bis zwei Monate nachholen?
BF: Ja, das werde ich.
Rl: Es tut mir leid, aber Sie sind als Person im höchsten Maße unglaubwürdig.
BF: Das tut mir leid.
Er ist Mitglied der afrikanischen Vereinigung "XXXX" sowie der XXXXKirche und hat ansonsten, trotz seines langjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, keine weiteren erkennbaren integrativen Maßnahmen bzw. Bemühungen vorzuweisen. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder auf erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor.
Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.01.2019. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu vier Jahren Strafhaft wegen eines Drogenproblems verurteilt wurde und diese im Gefängnis in XXXX verbüßte, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (AS 19), dem BFA (AS 120) und in der mündlichen Verhandlung. Dieser Zeitraum steht darüber hinaus auch in Korrelation mit dem ZMR, war der Beschwerdeführer doch von 15.12.2011 bis 11.07.2016 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In seinen beiden abgeschlossenen Vorverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er seinem Vater als traditionellem Anführer und Dorfoberhaupt nachfolgen hätte sollen, dies aber als Christ - nicht zuletzt wegen der Opferrituale - verweigert habe. Daher sei sein Haus von den Dorfbewohnern niedergebrannt worden.
In seinem zweiten Verfahren gab er auf Nachfrage, ob sich Neuigkeiten zu seinen Fluchtgründen ergeben hätten Nachfolgendes zu Protokoll: "Mein Grund ist weiterhin aufrecht. Der Dorfälteste ist hart geblieben. Solange ich den Platz nicht übernehme, wird dieser nicht besetzt."
Der Beschwerdeführer hat nunmehr in seinem gegenständlichen dritten Asylantrag - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, dass er Nigeria aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verlassen habe und sein Haus niedergebrannt wurde.
Dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht dem BFA zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt und war dem Beschwerdeführer als Person gänzlich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Dies beginnt schon damit, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auch aus seinen Angaben im Vorverfahren keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf eine mögliche homosexuelle Orientierung ergeben haben. Insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zu Fragen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben erschüttern seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich. Befragt zur Vereinbarkeit seiner behaupteten Homosexualität mit der Tatsache, dass er zuvor auch geltend gemacht habe, eine (zwischenzeitlich verstorbene) Frau und mit dieser drei Kinder zu haben, konnte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017 keine nachvollziehbare Erklärung angeben, sondern gab gegenüber der belangten Behörde lapidar an: "Ich wollte ein Kind.", wobei diese Erklärung auch dem erkennenden Richter nicht geeignet erscheint, die Ungereimtheiten aufzuklären.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine Rechtsberatung von Amts wegen zur Seite gestellt. Er hätte im Erstverfahren, beginnend ab dem Jahr 2003, ausreichend Gelegenheit vorgefunden, seine tatsächlichen Fluchtmotive darzulegen. Zudem wurde er sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und nach der Vollständigkeit seines Fluchtvorbringens befragt, sodass es für den erkennenden Richter in der Zusammenschau keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer erst 16 Jahre nach Beginn seines ersten Asylverfahrens bzw. sieben Jahre nach rechtskräftigem Abschluss desselben ganz unvermittelt seine Angst und Scham bezüglich seiner angeblich seit Ende der 1990er Jahre bestehenden Homosexualität abgelegt hat und daher erst jetzt in der Lage war, seine tatsächlichen Fluchtgründe darzulegen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Doch insbesondere das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (BF) bei der Befragung durch den erkennenden Richter (RI) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschütterte seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, wie folgende Passagen aus der Verhandlungsniederschrift verdeutlichen:
"RI: Just als Sie mir vorher auf Ihrem Handy die Fotos Ihrer Kinder gezeigt haben, da ist eine Message von Ihrem Tinder-App aufgepoppt. Suchen Sie dort weibliche oder männliche Kontakte?
BF: Ich suche niemanden auf Tinder. Ich verwende Whatsapp und ab und zu bekomme ich Nachrichten von Tinder bzw. poppen immer wieder Meldungen von verschiedenen Apps auf.
Rl: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie die App heruntergeladen haben aber nicht verwenden, warum haben Sie diese App dann?
BF: Mein Telefon hat diese App selbstständig heruntergeladen. Ich habe das Handy aus zweiter Hand gekauft, weshalb verschiedene Apps angezeigt werden.
Rl: Man kann Sie aber löschen, wenn man Sie nicht verwendet.
BF: Ja, das kann ich.
Rl: Möchten Sie mir zeigen, dass Sie diese App nicht verwenden oder was machen Sie gerade bei Ihrem Handy?
(Beschwerdeführer klickt hastig auf seinem Handy herum)
BF: Ich lösche die App gerade.
Der Rl bittet den BF sein Handy auszuschalten und zur Seite zulegen.
Rl: Man kann davon halten was man will. Sie hätten auch nachweisen können, dass Sie diese App nicht verwenden.
BF: Ich habe es als Aufforderung empfunden, deshalb habe ich es gelöscht. Ich hätte es Ihnen sonst schon gezeigt.
Rl: Als Sie mir vorher die Fotos Ihrer Kinder gezeigt haben, ist eine Tinder Message von einer gewissen Bella aufgepoppt. Das klingt für mich nach einer weiblichen Person. Wollen Sie mir wirklich sagen, dass Sie diese App nicht verwenden? Für mich klingt dies nicht ganz glaubhaft.
BF: Die App ist auf meinem Handy gespeichert und es kommen immer wieder Nachrichten herein, die ich aber lösche.
Rl: Wie gesagt, es klingt nicht glaubhaft. Sie haben vorhin hastig gerade die komplette App gelöscht, behaupten aber sonst lediglich die eingehenden Messages zu löschen.
BF: Ich erhalte auch nicht ständig Benachrichtigungen, sondern nur ab und zu schreibt jemand: "Hi!", das lösche ich dann.
RI: Das wäre doch ein großer Zufall. Wie gesagt, gerade eben haben Sie die komplette App gelöscht, sonst haben Sie aber offenbar nur die einzelnen Messages gelöscht und Bella klingt nach einem weiblichen Namen. Ich habe keine Apps auf meinem Handy die ich nicht benutze, insbesondere nicht solche die mich mit lästigen Nachrichten bombardieren und jetzt hatten Sie es aber ziemlich eilig diese App zu löschen. Das spricht für sich.
BF: Wie bereits gesagt, habe ich das Handy von jemand anderen, da war diese App schon drauf."
Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass am Mobiltelefon des Beschwerdeführers das Dating-App "Tinder" noch vom Vorbesitzer des Mobiltelefons installiert gewesen sein soll und der Beschwerdeführer dieses trotz Aufpoppens diverser Messages auf Nachfrage nicht gelöscht hat. Dass der Beschwerdeführer besagte App just in der Verhandlung auf hastige Art und Weise deinstalliert - anstatt beispielsweise darzulegen, dass es auf seinem Mobiltelefon zu diesem Dating-App lediglich eingehende Messages, aber keine ausgehenden Messages gibt - stärkt diese Vermutung weiters. Auch wäre es so dem Beschwerdeführer so ein Leichtes gewesen, das Zustandekommen der Nachricht einer gewissen "Bella" zu erklären.
[...]
"RI: Wieso haben Sie in Ihren ersten beiden Asylverfahren einen gänzlich anderen Fluchtgrund genannt?
BF: Bei meinem ersten Asylantrag schämte ich mich es auszusprechen.
RI: Und was war 2011?
BF: Da war es das selbe. Die Frau mit der ich zusammen war, wusste nichts davon, sondern hat es erst danach erfahren."
[...]
"RI: Sie haben bei der Polizei gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2016 mit den Worten "als ich in Österreich meinen ersten Asylantrag einbrachte, habe ich gelogen..."
begründet, warum sollten Sie diesmal die Wahrheit sagen?
BF: Ich habe insofern gelogen, dass ich nicht schon bei meinem ersten Asylantrag das mit der Homosexualität erwähnt habe. Jetzt aber hatte ich den Willen mich zu outen."
[...]
"RI: Sind Sie jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten?
BF: Nein.
RI: Außerhalb von Österreich?
BF: Als ich in der Schweiz war, wohnte ich zusammen mit anderen Leuten in einem Haus. Jemand hatte auch Drogen im Haus gelagert. Die Polizei kam und wir wurden alle verhaftet und das ganze Haus durchsucht. Das passierte an jenem Tag, an dem ich wieder nach Österreich zurückgebracht werden sollte. Ich habe dem Richter dann gesagt, dass ich nichts mit der Sache zu tun habe, man hat mir aber nicht geglaubt.
RI: Welche Strafe haben Sie dafür bekommen?
BF: Sie haben mich vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Das ist so gekommen, weil der verantwortliche Junge nichts zugeben wollte, deshalb hat man uns alle verurteilt."
[...]
"BF: Ich weiß, dass ich in der Vergangenheit Fehler gemacht habe. Einer davon war, dass ich nicht besser Deutsch gelernt habe. Ich verspreche aber, künftig 100% Einsatz zu bringen, weil Deutsch einfach wichtig für mich ist. Ich bin bereit, jede Arbeit, die ich bekommen kann, zu übernehmen. Ich möchte von niemandem abhängig sein und arbeiten.
RI: Was Sie jetzt dazu sagen ist diametral dazu was Sie all die Jahre in Österreich gemacht haben, wieso soll ich Ihnen das jetzt glauben?
BF: In der Vergangenheit war mein Leben sehr kompliziert und stressig, Jetzt bin ich aber mit mir im Reinen und alles was ich heute hier sage, ist die Wahrheit."
Nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung drängt sich insgesamt der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf und erachtet der erkennende Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im nunmehr dritten Antragsverfahren auf internationalen Schutz im Lichte der obigen Ausführungen als nicht glaubhaft.
Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass seine Schilderung der angeführten Gründe vage und oberflächlich blieb.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der belangten Behörde somit zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
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DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
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DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
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DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
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DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,