Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I417 2147723-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 26.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater in Guinea-Bissau aufgrund seines politischen Engagements in einer Partei ermordet worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2006, Zl. 04 03.265-BAT sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 24.06.2006 in Rechtskraft.
2. Am 05.12.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welchen er neuerlich mit der Ermordung seines Vaters in seiner Heimat begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA; belangte Behörde) vom 25.01.2017, Zl. 282101405/1593573 wurde auch der Folgeantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, Zl. W184 2147723-1 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
3. Am 17.05.2018 brachte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz (seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz) ein. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2018 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, seit vielen Jahren in Österreich zu leben. Er würde gerne in die Schule gehen oder eine Arbeit bekommen und sich sein Leben verbessern. Im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau habe der Beschwerdeführer Angst, getötet zu werden, da bereits sein Vater von der Regierung getötet worden sei.
4. Am 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch einen Organwalter des BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Neue Fluchtgründe habe er keine.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2018, Zl. 282101405-180467455 wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 08.08.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seitens der belangten Behörde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 09.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 10.08.2018) vorgelegt.
8. Am 23.01.2019 wurde vor dem vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Guinea-Bissau, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 26.02.2004, nicht durchgehend, in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt oder sich in einer Lebensgemeinschaft befindet. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine oder mehrere Töchter in Österreich hat.
Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.04.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.04.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.03.2008, Zl. 15 HV 158/2007Y wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.08.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 sowie Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 sowie Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a dritter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2006, Zl. 04 03.265-BAT rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, Zl. W184 2147723-1 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
In seinem nunmehr dritten Asylverfahren verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf den bereits in seinen ersten beiden Verfahren vorgebrachten Fluchtgrund, wonach sein Vater in Guinea-Bissau aufgrund seines politischen Engagements in einer Partei ermordet worden sei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz keinerlei neu entstandene Fluchtgründe vorgebracht hat.
Auch sind im Verfahren seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, Zl. W184 2147723-1, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, keine neuen Tatsachen hervorgekommen, welche eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen würden.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlungen vom 23.01.2019 gewonnen hat.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau mit Stand 24.10.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession sowie zu seiner Volkgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass sein Vorbringen, er habe in Österreich 3 Töchter, über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und sich seine diesbezüglichen Angaben vage und nicht stringent gestalten. Weder im gegenständlichen noch in den vorangegangenen Verfahren konnte der Beschwerdeführer Urkunden oder anderweitige Beweismittel in Vorlage bringen, um seine angebliche Vaterschaft zu in Österreich lebenden Töchtern zu bescheinigen. Auch konnten im zentralen Melderegister der Republik Österreich keine Datensätze zu den angeblichen, seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2019 genannten Kindesmüttern gefunden werden. Während seine angebliche Vaterschaft zu 2 Töchtern in Österreich bereits verfahrensgegenständlich im vorangegangenen Verfahren war, behauptete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, zwischenzeitlich im Jahr 2018 eine dritte Tochter in Österreich bekommen zu haben, wiederum ohne diese Behauptung durch Urkunden oder Beweise untermauern zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2019 gab der Beschwerdeführer hingegen an, sich nicht sicher zu sein, ob es sich bei dem 2018 geborenen Mädchen tatsächlich um seine Tochter handeln würde. Zudem brachte er vor, das Mädchen seit dessen Geburt nicht mehr gesehen zu haben, sodass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Vaterschaft ein wie auch immer geartetes Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, abgesehen von seiner aktuell zu verbüßenden Strafhaft in der Dauer von 18 Monaten sowie aufgrund des Umstandes, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ohnedies ausgeschlossen werden kann.
Aufgrund der aktuell zu verbüßenden, 18-monatige Strafhaft des Beschwerdeführers kann auch von keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers von maßgeblicher Intensität in Österreich ausgegangen werden. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2019, er wolle in Österreich heiraten, entbehrt jeglichen Tatsachensubstrats, insbesondere angesichts dessen, dass das Bestehen einer Lebensgemeinschaft seitens des Beschwerdeführers selbst unmittelbar vor der diesbezüglichen Aussage noch verneint worden war.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Darüber hinaus konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2019 persönlich von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
Die rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.02.2019.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 11.02.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.02.2019
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.06.2018, wonach er angab, dass seine Fluchtgründe aus den Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien und dass er keinerlei neue Fluchtgründe habe (Protokoll vom 28.06.2018, S 2).
Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 08.08.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2019 wurden keinerlei neue Fluchtgründe von Asylrelevanz auch nur im Ansatz dargelegt.
Das Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers in Guinea-Bissau aufgrund seines politischen Engagements in einer Partei ermordet worden sei, war bereits verfahrensgegenständlich in den beiden rechtskräftig entschiedenen, vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer, sofern er im Rahmen seiner Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 17.05.2018 angibt, er wolle in die Schule gehen oder eine Arbeit finden und sein Leben verbessern, rein wirtschaftliche Fluchtgründe geltend, denen keinerlei Asylrelevanz zukommt.
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorangegangenen Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Guinea-Bissau. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Guinea-Bissau wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe, mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, keinen neu zu beurteilenden Sachverhalt darstellen.
Den Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lautet:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. (5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
In den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus Guinea-Bissau geflohen zu sein, da sein Vater aufgrund seines politischen Engagements in einer Partei ermordet worden sei. In seinem verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz machte der Beschwerdeführer keinerlei neue Fluchtgründe geltend, sondern verwies lediglich auf das Fluchtvorbringen aus seinem ersten Antrag, welches nach wie vor aufrecht sei.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Guinea-Bissau jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.
Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.
Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz hat die belangte Behörde auch rechtmäßig in Einklang mit § 59 Abs. 5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen, da im Verfahren, seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017, Zl. W184 2147723-1, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, auch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 leg cit hervorgekommen sind, welche eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen würden. Wie unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnte auch in diesem Verfahren kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Einreiseverbot, entschiedene Sache, Fluchtgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2147723.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019