TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 I414 2173938-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2173938-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyan Arab Jamahiriya, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er beim Militär in Libyen gewesen sei. Wegen ihm sei einer seiner beiden Brüder getötet worden, sein zweiter Bruder sei wegen ihm eingesperrt worden. Der Rest seiner Familie habe Libyen verlassen und lebe in Ägypten. Er sei bei dem Angriff der Nato am 19.03.2011 ein Soldat für Gaddafi gewesen und durch einen Splitter verletzt worden. Danach sei er zwei Jahre lang eingesperrt worden. Als das Gefängnis im Dezember 2012 angegriffen worden sei, habe er nach Ägypten flüchten können.

Am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und gab im Rahmen dieser Einvernahme insbesondere an, dass er im Krieg verwundet worden sei und sich ein Splitter in seiner linken Schulter befinden würde.

Bei einer neuerlichen Einvernahme am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er seine Heimat aufgrund der dortigen Kriegssituation verlassen habe und derzeit nicht in seiner Heimat leben könne.

Mit dem Bescheid vom 15.09.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Außerdem könne er aufgrund einer Verletzung, welche zu einer Bewegungseinschränkung und Gehbehinderung sowie einem chronischen Schmerzsyndrom geführt habe, im Falle einer Rückkehr nicht wieder nicht wieder in seinen alten Beruf als Soldat zurückkehren. Außerdem sei er immer wieder psychisch unstabil.

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 05.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, Frau XXXX CHXXXX als Zeugin sowie Frau Dr. XXXX NXXXX als nichtamtliche Sachverständige niederschriftlich einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er am 05.12.2018 an, dass er in Libyen als Offizier tätig gewesen sei und er im März 2011 bei einem Luftangriff der französischen Luftwaffe verletzt worden sei. Aufständische hätten versucht den Beschwerdeführer zu töten. Sein Bruder, welcher ebenfalls bei der Armee als Offizier tätig gewesen wäre, sei von Kämpfern des IS geköpft worden. Daraufhin hätten ihm Freunde geholfen aus Libyen auszureisen. Befragt danach was sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens geändert habe, gab er an, Anfang 2015 sei ihm per Telefax mitgeteilt worden, dass sein Bruder getötet worden sei. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass nach ihm gesucht werde. Bei seiner Rückkehr nach Libyen befürchte er sofort umgebracht zu werden (AS 3ff.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 143).

Am 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA in Anwesenheit seiner Rechtsberatung und Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, dass er im Erstverfahren nicht alle Gründe angegeben habe, weil er sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern hätte wollen. Befragt danach wann er seine Heimat verlassen habe gab er an, dass er Libyen im Jahr 2011 verlassen habe. Befragt danach was sich zum Erstverfahren geändert habe, gab er an, dass er in seiner Heimat Personen getötet hätte, um sich zu verteidigen. Ferner habe er ein Schriftstück erhalten aus dem hervorgehe, dass nach ihm gesucht werde. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden (AS 151 ff.).

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.01.2019, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2018 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) [AS 167].

Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 211 ff.).

Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 236 ff.).

Mit Schriftsatz vom 11.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 13.02.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor (AS 1 ff.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist (nach islamischer Tradition) verheiratet, kinderlos, Staatsangehöriger von Libyen und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer leidet aufgrund einer Schussverletzung aus dem Jahr 2011 im Bereich der linken Schulter- und Nackenseite an einer Schwäche im linken Arm, einer geringer ausgeprägten Schwäche im linken Bein und sowie einem mit der Schussverletzung zusammenhängenden Schmerzsyndrom. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern und Geschwistern lebt in Libyen. Neben seiner Ehefrau, der marokkanischen Staatsangehörigen XXXX CHXXXX, mit welcher er nach islamischer Tradition verheiratet ist, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 22.06.2014 in Österreich auf.

Mit dem Bescheid vom 15.09.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des oben genannten Erstverfahrens entstanden ist.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am 04.12.2018 gegenständlichen Folgeantrag.

Der Beschwerdeführer bezog bis Ende 2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist nicht in der Lage, Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nachzuweisen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen:

Politische Lage

In Libyen herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen (DS 17.9.2017).

Seit Mitte 2014 gab es zwei konkurrierende Lager:

Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen "Würde" (Karama) formiert hatten. Im Südwesten von Tripolis unterstellten sich Karama nominell auch Verbände der Stadt Zintan und des Warshefana-Stammes. Etwa 40 hauptsächlich westlibysche Abgeordnete haben von Beginn an nicht an den Sitzungen des 182 Mitglieder zählenden Parlaments teilgenommen (AA 6.2017a).

Im Westen ließ die "Morgenröte" (Fajr) genannte militärische Allianz aus islamistischen Milizen und Revolutionären aus der wichtigen Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Ihren Legitimitätsanspruch stützte Fajr seit dem 6.11.2014 auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, der die Gesetze, die zur Wahl des Parlaments führten, für verfassungswidrig erklärt hatte (AA 6.2017a).

Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016). Seit August 2017 ist Ghassan Salamé neuer UN-Gesandter für Libyen (DS 22.9.2017). Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben (AA 6.2017a). Am 17.12.2015 konnte das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet werden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016).

Dieses LPA bewirkte die Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA), geführt von Premier Fayez Serraj, im März 2016 (HRW 12.1.2017; vgl. LVAk 10.2016). Die USA und führende europäische Staaten sicherten der Einheitsregierung ihre Unterstützung zu und gaben in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, diese als einzige legitime Vertretung Libyens anzuerkennen. Hardliner beider libyscher Machtblöcke werfen der Einheitsregierung jedoch vor, sie sei von außen etabliert worden und nicht aus einem internen politischen Prozess entstanden und daher abzulehnen (LVAk 10.2016). Die bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der GNA international als legitim anerkannte Regierung in Baida und das HoR in Tobruk legitimierten das neue Kabinett - die GNA - nicht (HRW 12.1.2017).

Die mit der libyschen Einheitsregierung rivalisierende Regierung im Osten des Landes hat im September 2017 die internationale Gemeinschaft aufgerufen, sie als legitime Autorität anzuerkennen. Seine Regierung sei gewählt und kontrolliere den Großteil des nordafrikanischen Landes, sagte der Chef der international nicht anerkannten Regierung, Abdullah al-Thani. Seine provisorische Regierung ziehe ihre Legitimation aus den Wahlurnen. Ihre Armee wird von Khalifa Haftar geführt. Al-Thani war Libyens international anerkannter Regierungschef, bis 2015 im Zuge von Verhandlungen unter Vermittlung der UNO eine Einheitsregierung unter der Führung von Fayez al-Sarraj eingesetzt wurde. Die in der Hauptstadt Tripolis ansässige Einheitsregierung hat jedoch Probleme, ihre Autorität durchzusetzen. Außerdem wird sie von internen Streitigkeiten geplagt (DS 17.9.2017).

Der UN-Gesandte für Libyen, Ghassan Salamé, hat im September 2017 einen neuen, mehrstufigen Aktionsplan vorgestellt. Kernstück sind Änderungen am politischen Abkommen von Skhirat (LPA), das im Dezember 2015 geschlossen, aber nie umgesetzt wurde. So wird etwa vorgeschlagen, den Präsidialrat, dem der international anerkannte Premier Fayaz al-Serraj vorsteht, von neun auf drei Mitglieder zu verkleinern und von der Regierung zu trennen. Die Mitglieder der neu definierten Exekutive sollen dann von einer Nationalen Konferenz bestimmt werden. Ihr sollen Vertreter aller bisherigen politischen Organe und jener gesellschaftlichen Kreise angehören, die sich derzeit ausgeschlossen fühlen. Hauptanliegen ist es, alle staatlichen Institutionen, die heute zum Teil doppelt oder gar dreifach bestehen, wieder zu vereinheitlichen und funktionsfähig zu machen. Der UN-Gesandte sieht für die Umsetzung des Aktionsplanes etwa ein Jahr vor (DS 22.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Libyen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.10.2017

-

DS - Der Standard (17.9.2017): Zweite libysche Regierung verlangt internationale Anerkennung,

https://derstandard.at/2000064200326/Zweitelibysche-Regierung-verlangt-internationale-Anerkennung, Zugriff 16.10.2017

-

DS - Der Standard (22.9.2017): UN-Aktionsplan soll Libyens Niedergang beenden,

https://derstandard.at/2000064504135/Auswege-fuer-Libyen-gesucht?ref=rec, Zugriff 16.10.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017

-

LVAk - Landesverteidigungsakademie Wien (10.2016): IFK Monitor:

Libyens Einheitsregierung - eine neue Hoffnung?

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Libyen bezeichnete UN Gesandter Ghassan Salamé im September 2017 als "fragil, sich aber nicht verschlimmernd", weil es in vielen Regionen, vor allem im Westen, eine "ausgehandelte Sicherheit" gebe - das heißt, Politiker und Geschäftsleute, die sich mit lokalen bewaffneten Gruppen arrangieren. Zudem gebe es auch im Westen Ansätze zu einer Republikanischen Garde, einer Armee und einer Küstenwache, und im Osten könne man weitgehend von einer einheitlichen bewaffneten Kraft unter General Khalifa al-Haftar sprechen, wogegen es im Süden keine Sicherheit gebe (DS 22.9.2017).

Sowohl das französische, als auch das deutsche, österreichische und schweizerische Außenministerium warnen ihre Staatsbürger weiterhin eindringlich vor Reisen nach Libyen. Eventuell aufhältige Staatsbürger der jeweiligen Länder werden zur Ausreise aufgefordert (FD 16.10.2017; vgl. AA 16.10.2017, BMEIA 16.10.2017, ED 16.10.2017).

Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 16.10.2017; vgl. EDA 16.10.2017). Davon können auch die Städte Tripolis und Bengasi betroffen sein (EDA 16.10.2017). Die staatlichen Sicherheitsorgane können keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 16.10.2017; vgl. FD 16.10.2017, HRW 12.1.2017). Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 16.10.2017) bzw. agieren straffrei im de-facto rechtsfreien Raum (HRW 12.1.2017). In großen Teilen des Landes herrschen bewaffnete Milizen oder sonstige bewaffnete Kräfte (EDA 16.10.2017; vgl. FD 16.10.2017). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Die Kriminalität ist hoch. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Waffen aus dem Bürgerkrieg von 2011 in die Hände von Kriminellen geraten sind (EDA 16.10.2017).

Terroristische Elemente [Anm. SB Std.: Kämpfer des IS und anderer islamistischer Gruppen] sind v.a. in Benghazi und Derna im Osten Libyens, sowie in Oubari in Südlibyen, als auch in Sabratha, Zawiyya sowie Sirte in Westlibyen aktiv (FD 16.10.2017).

Knapp acht Monate nach Beginn der Offensive gegen den IS in Sirte hat Libyens Ministerpräsident Fayez al-Sarraj Ende Dezember 2016 die Rückeroberung der IS-Hochburg Sirte verkündet. Sirte war das letzte größere vom IS kontrollierte Gebiet in Libyen (DS 23.12.2016). Im zweiten Halbjahr 2017 erstarkt der IS wieder in der Gegend um Sirte. Schätzungsweise etwa 1.000 IS Kämpfer sind noch in Libyen aktiv, die Mehrheit in der Gegend um Sirte (TT 18.8.2017). US-amerikanische Militäreinheiten flogen im September 2017 Luftangriffe auf IS-Ziele in Libyen (WT 11.10.2017).

Ende August 2017 überrannten die Dschihadisten des IS Al-Fuqaha, einen abgelegenen Außenposten der Armee in der libyschen Wüste und enthaupteten elf Menschen. Die libysche Regierung schätzt, dass der IS derzeit über rund tausend Kämpfer im Land verfügt. Weil sie damit zahlenmäßig den Milizen der Regierung und der verschiedener Warlords unterlegen sind, versuchen sie gar nicht erst, Gebiete zurückzuerobern und dauerhaft zu kontrollieren. Stattdessen setzt der IS auf eine Guerillataktik. Die weitläufige Wüste, in der sich zahllose Höhlen befinden, bietet dafür einen idealen Rückzugsraum (SO 7.9.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (16.10.2017): Libyen: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html, Zugriff 16.10.2017

-

BMEIA (16.10.2017): Reiseinformation Libyen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libyen/, Zugriff 16.10.2017

-

DS - Der Standard (23.12.2016): Libyens Regierungschef verkündete offiziell "Befreiung" von Sirte, http://derstandard.at/2000049489235/Libyens-Regierungschef-verkuendete-offiziell-Befreiung-von-Sirte, Zugriff 16.10.2017

-

DS - Der Standard (22.9.2017): UN-Aktionsplan soll Libyens Niedergang beenden,

https://derstandard.at/2000064504135/Auswege-fuer-Libyen-gesucht?ref=rec, Zugriff 16.10.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2017): Reisehinweise für Libyen, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libyen/reisehinweise-fuer-libyen.html, Zugriff 16.10.2017

-

FD - France Diplomatie (16.10.2107a): Conseils par pays - Libye - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 16.10.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017

-

SO - Spiegel Online (7.9.2017): Dschihadisten in Nordafrika - Der IS ist zurück in Libyen,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-das-comeback-des-is-in-libyen-a-1166244.html, Zugriff 19.10.2017

-

TT - The Times (18.8.2017): Isis regroups in Libya after defeats across Iraq and Syria,

https://www.thetimes.co.uk/article/isis-regroups-in-libya-after-defeats-across-iraq-and-syria-ph0zvtrdp, Zugriff 19.10.2017

-

WT - The Waashington Times (11.10.2017): Military heats up battle in Libya as Islamic State militants seek refuge, https://www.washingtontimes.com/news/2017/oct/11/isis-draws-battle-to-libya-us-military-responds/, Zugriff 19.10.2017

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassungserklärung gewährleistet eine unabhängige Justiz und legt fest, dass jede Person das Recht hat, auf das Justizsystem zurückzugreifen. Dennoch haben Tausende von Inhaftierten keinen Zugang zu einem Anwalt und keine Information über die gegen sie erhobene Anklage. Richter sind Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt ausgesetzt. Mangelnde Sicherheit in und um die Gerichte verhindert die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit. Im Jahr 2016 operierten die Gerichte in Tripolis, außerhalb war deren Funktionieren abhängig von der lokalen Sicherheitslage (USDOS 3.3.2017). Das Justizsystem befand sich im Jahr 2016 weiterhin in einem kollabierten Zustand, wobei Gerichte unfähig waren, die Prozesse von Tausenden Inhaftierten abzuwickeln, wobei einige zurück ins Jahr 2011 reichten. Tausende Häftlinge werden weiterhin ohne Verfahren in offiziellen Gefängnissen sowie in inoffiziellen Haftanstalten bewaffneter Gruppen festgehalten (AI 22.2.2017).

Die Verfassungserklärung gewährleistet die Unschuldsvermutung und das Recht auf anwaltliche Vertretung, im Bedarfsfall kostenlos. Sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure missachten diese Vorgaben. Es gibt zahlreiche Berichte, dass andere Prozessrechte (Verweigerung eines fairen und öffentliche Prozesses, der Anwaltswahl, der Zeugenbefragung, des Schutzes vor erzwungener Aussage, des Rechts auf Berufung) missachtet werden (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/336527/479199_de.html, Zugriff 17.10.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017

Sicherheitsbehörden

Die Regierung [Anm.: libysche Einheitsregierung, Government of National Accord - GNA] übt keine Kontrolle über die Streitkräfte des Kommandanten der Libyschen Nationalarmee (Libyan National Army - LNA) Khalifa Haftar aus, obwohl es Bestrebungen gegeben hat, ihn dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften der Regierung zu unterstellen. Einige Milizen unterstehen der Einheitsregierung. Ihnen gelang die Vertreibung des IS aus Sirte Ende 2016. Die LNA setzt im Osten Libyens ihren Kampf gegen gewalttätige extremistische Organisationen fort. Andere extralegale bewaffnete Gruppen füllen das Sicherheitsvakuum in verschiedenen Landesteilen. Weder die GNA noch das ehemals international anerkannte und nunmehrige Gegenparlament (HoR) in Tobruk haben Kontrolle über diese Gruppen (USDOS 3.3.2017).

In Abwesenheit staatlicher Kontrolle über das gesamte Territorium, setzen sich Dutzende rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Allianzen straffrei über internationales Recht hinweg (HRW 12.1.2017; vgl. FCO 20.7.2017).

Quellen:

-

FCO - Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Libya,

https://www.ecoi.net/local_link/344417/487969_de.html, Zugriff 17.10.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung Folter verbietet, kommt es sowohl in von der Regierung kontrollierten als auch in extralegalen Haftanstalten zu Folter (USDOS 3.3.2017). Rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte entführen Personen und lassen diese verschwinden, foltern, inhaftieren willkürlich und führen ungesetzliche Tötungen durch (HRW 12.1.2017; vgl. FCO 20.7.2017). Folter und andere unmenschliche Behandlung bleibt weit verbreitet und wird unter Straffreiheit begangen, vor allem während der Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen (AI 22.2.2017).

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass pro-GNA (libysche Einheitsregierung, Government of National Accord) sowie anit-GNA Milizen, Einheiten der LNA (Libysche Nationalarmee, Libyan National Army), sowie Kämpfer des IS und anderer extremistischer Gruppen willkürliche und ungesetzliche Tötungen durchführen. Bewaffnete Gruppen unter Regierungskontrolle bzw. auch jene, die nicht unter Regierungskontrolle stehen, lassen Personen verschwinden (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/336527/479199_de.html, Zugriff 17.10.2017

-

FCO - Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Libya,

https://www.ecoi.net/local_link/344417/487969_de.html, Zugriff 17.10.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Aktionsmöglichkeiten für die zwischen 2011 und 2014 entstandene Zivilgesellschaft sind wegen des Konflikts sehr eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft hat sich polarisiert, lagerübergreifender Einsatz für nationale Anliegen ist die Ausnahme. Repressionen gegen abweichende Meinungen gibt es insbesondere im Raum Tripolis. Bemerkenswert sind zahlreiche lokale Initiativen für Waffenstillstand und Gefangenenaustausch sowie zur Marginalisierung radikaler Akteure. Während sie in Westlibyen zum Teil zu konkreten Ergebnissen führten, waren sie im Süden (Gegend von Sebha und Kufra, Konflikt Tuareg/Tebu) bisher weniger erfolgreich (AA 6.2017a).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme resultieren aus der Abwesenheit effektiver Regierungsführung und Kontrolle, sowie aus mangelnden Justiz- und Sicherheitsinstitutionen. Dies führt zu Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen, sowohl durch regierungstreue als auch durch oppositionelle, sowie durch Terroristen und Kriminelle (USDOS 3.3.2017).

Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter (AA 6.2017a; vgl. HRW 12.1.2017, USDOS 3.3.2017), Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure (AA 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017), willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017), sowie Entführungen und Verschwindenlassen (HRW 12.1.2017).

Etwa eine Million Libyer sollen als Folge der Konflikte das Land verlassen haben (AA 6.2017a). Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich nach Erhebungen von UNHCR und IOM (International Organization for Migration) auf etwa 435.000 (AA 6.2017a; vgl. HRW 19.1.2017). In Libyen befinden sich geschätzte 1 bis 1,2 Millionen (Arbeits-)Migranten, überwiegend aus Ägypten sowie Sub-Sahara Afrika. Libyen ist Haupttransitland auf der zentralen Mittelmeerroute nach Italien (AA 6.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Libyen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.10.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017

Grundversorgung

Die libysche Wirtschaft leidet unter erheblichen Strukturmängeln:

Sie ist extrem abhängig vom Öl- und Gassektor, der 2013 70 Prozent des BIP, 99 Prozent der Exporte und 97 Prozent der Staatseinnahmen stellte. Der starke Rückgang des Weltmarktpreises hat extreme Auswirkungen, Ansätze zu einer Ausweitung der Privatwirtschaft wurden durch die krisenhafte Zuspitzung im 2. Halbjahr 2014 unterlaufen. Die Haushaltsausgaben fließen zu jeweils 40 Prozent in Gehälter und Subventionen. Sie sind gegenwärtig zu weniger als der Hälfte durch Einnahmen, sondern durch Aufbrauchen der Währungsreserven gedeckt. Die massiven Subventionen insbesondere von Benzin, Strom und Grundnahrungsmitteln belasten nicht nur den Staatshaushalt, sondern destabilisieren auch: Sie begünstigen den Schmuggel mit den Nachbarländern, der wiederum das Rückgrat zahlreicher Milizen darstellt. Der Arbeitsmarkt wird durch die (Beschwichtigungs-)Politik der unproduktiven Gehalts- bzw. Rentenzahlungen verzerrt, das Staatsbudget wird hierdurch erheblich belastet (AA 6.2017b).

Die (vor allem von der Zentralbank bestimmte) libysche Finanzpolitik zielt daher auf eine Reduzierung der Gehaltszahlungen (Vermeidung von Doppelzahlungen durch Bindung der Zahlungen an die sog. Nationale Identitätsnummer), Reduzierung der Subventionen (insb. bei Grundnahrungsmitteln) und Importrestriktionen für devisenträchtige Luxusimporte. In allen drei Bereichen gab es begrenzte Fortschritte. Deswegen konnte das Abschmelzen der Reserven gegenüber früheren Schätzungen etwas verlangsamt werden (auf ca. zwei Jahre, statt weniger Monate). Dennoch ist die Lage weiterhin kritisch. Die angespannte Haushaltslage führte zu Liquiditätsengpässen (Bargeld-Ausgabe an Automaten), zur restriktiven Erteilung von Akkreditiven, zu Kapitalflucht und zu einem starken Kursverfall des LYD (Schwarzmarkt). Ein hoher Anteil der staatlichen Gelder versickert zudem in der Korruption (AA 6.2017b).

Die einst reiche Nation ist nun mit einer Finanzkrise konfrontiert (LVAk 10.2016). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt (AA 6.2017b; vgl. LVAk 10.2016). Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist, sowie in einigen Landesteilen die Versorgung mit Lebensmitteln und sauberem Wasser. Schulen werden in mehreren Städten (u.a. Benghazi) zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt und sind daher teilweise geschlossen (AA 6.2017b). Die Vereinten Nationen gehen in einem im November 2015 veröffentlichten Hilfsappell davon aus, dass 2,4 Millionen Libyer (1/3 der Wohnbevölkerung) hilfsbedürftig sind (AA 6.2017b; vgl. LVAk 10.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.2017b): Libyen - Wirtschaft & Umwelt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.10.2017

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LVAk - Landesverteidigungsakademie Wien (10.2016): IFK Monitor:

Libyens Einheitsregierung - eine neue Hoffnung?

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Zunehmend gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 16.10.2017).

Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt. Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist (AA 6.2017b). Die Entwicklungen in Libyen haben große Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung gehabt, die nur noch als mangelhaft bezeichnet werden kann. Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (FD 16.10.2017b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.10.2017): Libyen: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html, Zugriff 16.10.2017

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AA - Auswärtiges Amt (6.2017b): Libyen - Wirtschaft & Umwelt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.10.2017

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FD - France Diplomatie (16.10.2017b): Conseils par pays - Libye - Santé,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 16.10.2017

Eine nach Libyen zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er in Libyen beim Militär tätig gewesen sei, um sich zu verteidigen Personen umgebracht hätte und nunmehr von den Angehörigen der Opfer verfolgt werde, weist keinen glaubhaften Kern auf. Dieses Vorbringen war dem Beschwerdeführer zudem bereits in seinem Erstverfahren bekannt. Auch die Vorlage eines Schriftstückes, wonach der Beschwerdeführer per Haftbefehl in seiner Heimat gesucht werde, weist keinen glaubhaften Kern auf. Ferne brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren bereits vor per Haftbefehl gesucht zu werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich dessen des ersten Beschwerdeverfahrens, I413 2173938-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Darüber hinaus konnten die Feststellungen dieses Gerichts im ersten Beschwerdeverfahren herangezogen werden, die unbestritten blieben, um die nunmehrigen Feststellungen zur Person zu vervollständigen.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seine familiären Beziehungen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 25.04.2017) sowie im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 zu Zl. I413 2173938-1/12Z (AS 701 ff.). Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus den Angaben der Sachverständigen Drin. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2019, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (AS 152). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Einstellungszusage vom 07.01.2019 (AS 161).

Die Feststellungen, wonach sein erster Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde und in Rechtskraft erwuchs, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und er am 04.12.2018 gegenständlichen Folgeantrag stellte, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis Ende 2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 10.01.2019 (AS 154).

Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen zu dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt: Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, dass er beim Militär in Libyen gewesen sei. Außerdem sein einer seiner beiden Brüder wegen ihm getötet worden und sei sein zweiter Bruder wegen ihm eingesperrt worden. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 20.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Krieg verwundet worden sei und sich ein Splitter in seiner linken Schulter befinden würde. Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er seine Heimat aufgrund der derzeitigen Kriegssituation verlassen habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer außerdem an, dass es keine weiteren Gründe für das Verlassen seiner Heimat gebe, sowie, dass der Tod seiner Bruders nichts mit ihm zu tun haben könne. Letztlich führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut ins Treffen, dass er an der Ermordung seines Bruders Schuld sei und bringt erstmals vor, dass ihm aus Rache die Ermordung drohe. Außerdem seien nach dem Tod Gadaffis Haftbefehle erlassen worden und stehe sein Name auf einem Haftbefehl.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

Die belangte Behörde geht nachvollziehbar davon aus, dass seine nunmehr behaupteten Gründe, welche seine Rückkehr nach Libyen zusätzlich nicht möglich machen würden, ebenso wenig der Wahrheit entsprechen.

Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass er in Libyen Personen tötete um sich zu verteidigen wurden im Erstverfahren nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer hatte in den niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit Angaben über die Fluchtgründe vorzubringen, jedoch hatte er bis dato nie erwähnt Personen in Libyen getötet zu haben. Die Begründung des Folgeantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem ersten Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zudem gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2019 an, dass er über die Ereignisse nicht reden wolle (AS 156).

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen aber schon aus dem Grund, dass eine Verfolgung wegen der behaupteten Tötung von Personen um sich zu verteidigen schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens bekannt war und in diesem hätte vorgebracht und geprüft werden müssen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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