Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2214759-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX,XXXX, XXXX, XXXX, BNr.XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11619774010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch die nachgereichten Hanfetiketten als fristgerecht vorgelegt gewertet werden.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 10.05.2018 für das Antragsjahr 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Dabei beantragte er auf dem Feldstück (FS) 34 eine Fläche mit einem Ausmaß von 3,8765 ha und auf dem FS 35 eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,4701 ha jeweils mit der Schlagnutzung "HANF, Sorte: USO-31, Saatmenge: 27 kg/ha".
Ergänzend führte der BF auf der Seite 2 des Mantelantrags an:
"Saatgutnachweise für Hanf:
Sorte: USO-31, Etiketten-Nr.: DE 167-270082, verwendete Menge: 125 kg"
Mit dem MFA wurde auch ein vom BF eingescannter Sackanhänger mit der Etikettennummer 17.084808 und der Anerkennungsnummer: DE 167 -2700829 bzw. mit einer angegebenen Füllmenge mit einem Ausmaß von 25 kg elektronisch hochgeladen und damit dem MFA beigefügt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11619774010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt. Dabei wurden im Rahmen der Basisprämie aufgrund einer Übererklärung ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Abzug gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass nur der Einsatz von 25,0000 kg. Hanf-Saatgut der Sorte USO-31 nachgewiesen worden wäre. Die auf Basis der vom BF eingesetzten Saatgutmenge im MFA reiche nur für eine Hanffläche im Ausmaß von 0,9259 ha aus. Die darüber hinaus gehende Hanffläche im Ausmaß von 2,9506 ha sei deshalb nicht beihilfefähig. Dazu wurde auf Art. 17 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) 809/2014 und § 22 Abs. 1 Z. 9 lit. b der GAP-VO hingewiesen. Aufgrund der Differenzfläche von 3,1396 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,3224 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde gemäß Art. 19a Abs. 2 (EU) 640/2014 der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt. Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR XXXX auf
EUR XXXX.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2019 zugestellt.
3. Mit der am 21.01.2019 online eingebrachten Beschwerde übermittelte der BF eine Rechnung der Firma XXXX vom 26.03.2018 über den Ankauf von 125 kg Saatgut Hanfsamen der Sorte USO31, wobei Säcke mit einem Füllgewicht von 25 kg angeschafft worden sind sowie Ablichtungen von Sackanhängern mit den Etikettennummern 17.084806, 17.084805, und 17.084807 sowie einen Sackanhänger, auf welchem die Sackanhängernummer nicht mitabgelichtet wurde. Auch diese Sackanhänger weisen jeweils die Anerkennungsnummer: DE 167 -2700829 bzw. jeweils eine angegebene Füllmenge von 25 kg auf.
4. Am 20.02.2019 übermittelte die AMA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
In einem Begleitschreiben vom 19.02.2019 führte die AMA aus, dass im angefochtenen Bescheid ein Abzug von 3,4207 ha mit Hanf bebauter Fläche angeführt worden sei. Der Hanfflächenabzug ergebe sich dadurch, dass im MFA 2018 eine Etikette der Sorte USO-31 mit 125 kg und der Zulassungsnummer anstatt der Etikettennummer angegeben worden wäre. In der Feldstückliste wären jedoch Hanfflächen, welche mit der Hanf-Sorte USO-31 mit einem Ausmaß von 4,3466 ha und einer Aussaatstärke von 27 kg/ ha bewirtschaftet worden wären, angegeben worden. Daraus errechne sich eine erforderliche Hanfsaatgutmenge von zumindest 117,36 kg. Da nur eine Etikette der Sorte USO-31 als Hanfsaatgutnachweis mit dem MFA hochgeladen worden wäre, sei von der AMA am 25.09.2018 im Rahmen einer amtlichen Richtigstellung der AMA die Etikettennummer 17.084808 und das Gewicht von 25 kg lt. hochgeladener Etikette erfasst worden. Mit den nachgewiesenen 25 kg wäre nur eine Hanffläche mit einem Umfang von 0,9259 ha als ausgleichsfähig berechnet worden. Die darüberhinausgehende Fläche von 3,4207 ha sei sanktionsrelevant abgezogen worden.
Mit der Beschwerde vom 21.01.2019 gegen den angefochtenen Bescheid wären 4 Etiketten der Sorte USO-31 mit jeweils 25 kg und eine Hanfsaatgutrechnung über 125 kg als Kopie nachgereicht worden, wobei bei einer Etikette die Etikettennummer nicht ersichtlich sei. Die Beschwerde werde von der AMA negativ beurteilt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung nur eine Etikette als Hanfsaatgutnachweis hochgeladen worden wäre.
5. Nach Einlangen der Beschwerde beim BVwG wurde telefonisch mit dem BF Kontakt aufgenommen. Er wurde ersucht, die nachgereichten Sackanhänger nochmals so abzulichten, dass jedenfalls auch alle Etikettennummern ersichtlich wären, und diese Ablichtungen direkt mit E-Mail an den verfahrensführenden Richter zu übermitteln.
6. Am 21.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer an den verfahrensführenden Richter eine E-Mail mit den nachgereichten Sackanhängern, auf denen die Etikettennummern 17.084803, 17.084805, 17.084806 und 17.084807 ersichtlich sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit MFA vom 10.05.2018 beantragte der BF für das Antragsjahr 2018 die Gewährung von Direktzahlungen. Dabei beantragte er auf dem FS 34 eine Fläche mit einem Ausmaß von 3,8765 ha und auf dem FS 35 eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,4701 ha jeweils mit der Schlagnutzung "HANF, Sorte: USO-31, Saatmenge: 27 kg/ha" und führte auf Seite 2 des MFA Folgendes aus "Saatgutnachweise für Hanf: Sorte: USO-31, Etiketten-Nr.: DE 167-270082, verwendete Menge: 125 kg". Mit dem MFA übermittelte der BF auch einen Sackanhänger mit der Etikettennummer 17.084808.
Erst mit seiner Beschwerde vom 21.01.2019 gegen den angefochtenen Bescheid legte der BF vier weitere Etiketten vor, wobei nur die Etikettennummern 17.084805, 17.084806 und 17.084807 identifiziert werden konnten. Nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes übermittelte der BF schließlich am 21.02.2019 auch eine Ablichtung eines fünften Sackanhängers, dem zweifelsfrei die Etikettennummer 17.084803 entnommen werden konnte.
Die verfahrensgegenständlichen fünf Sackanhänger weisen jeweils die idente Anerkennungsnummer DE 167 -2700829 auf.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...].
(6) Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[...]."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
[...]."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[...].
(7) Bei Hanfanbauflächen gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
a) alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe der verwendeten Saatgutsorte;
b) die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);
c) die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates, insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder ein vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage gemäß Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.
[...]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei
a) [...],
b) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
[...].
(2) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.
[...]."
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob seitens der AMA zu Recht eine mit der Nutzung "Hanf" beantragte Fläche bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 in Abzug gebracht wurde.
Die Basisprämie kann gemäß Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich mit jeder landwirtschaftlich genutzten Fläche gewährt werden. Im Fall des Anbaus von Hanf sehen die europarechtlichen Vorgaben jedoch bestimmte Bedingungen vor, um zu gewährleisten, dass diese Pflanzen nicht missbräuchlich verwendet werden.
In Art. 17 Abs. 7 VO (EU) 809/2014 und § 22 Abs. 1 Z 9 lit. b) und Abs. 2 der Horizontalen GAP-Verordnung ist daher geregelt, dass ein Antragsteller, der im entsprechenden MFA eine Förderung für mit Hanf bebaute Flächen beantragt, bereits im entsprechenden MFA die Saatgutmenge je angebautem Hektar sowie die verwendete Sorte anzugeben hat. Darüber hinaus hat der BF die bezughabenden Saatgut-Etiketten vorzulegen. Dafür hätte er gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung iVm Art 13 VO (EU) 640/2014 im Antragsjahr 2018 bis spätestens zum 11.06.2018 Zeit gehabt. Tatsächlich hat der BF nur eine Saatgutetikette hinsichtlich einer Menge von 25 kg, nicht jedoch hinsichtlich einer darüberhinausgehenden Menge rechtzeitig rechtskonform deklariert. Erst im Rahmen seiner Beschwerde hat er erforderliche vier weitere Saatgut-Etiketten vorgelegt, wobei hinsichtlich einer Etikette noch Zweifel bestanden haben, da die Etikettennummer nicht mitabgelichtet gewesen war.
Vor diesem Hintergrund erfolgte die seitens der AMA ausgesprochene Kürzung grundsätzlich zu Recht. Allerdings kann gefragt werden, ob im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgegangen werden kann.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben.
Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.
Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offenlegt.
Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.
In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat, oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.
Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
a) Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:
-
nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;
-
falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
b) Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):
-
Rechenfehler;
-
widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);
-
Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);
-
Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter,
Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).
Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.
Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
a) umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
b) fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
c) die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.
Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.
Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte; vgl. grundlegend zum offensichtlichen Irrtum nach alter und neuer Rechtslage BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums dem Grunde nach vor. Tatsächlich kann bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt werden, dass der Antrag unvollständig war, zumal der Beschwerdeführer auf Seite 2 des MFA klar ausführt, dass er von einem verwendeten Hanf-Saatgut mit einem Gewicht von 125 kg ausgeht, hingegen der mit dem MFA mitübermittelte Sackanhänger nur ein Saatgut mit einem Ausmaß von 25 kg ausweist. Diese Diskrepanz fällt auch bei einer nur oberflächlichen Kontrolle sofort auf.
Zusätzlich ist zu fragen, ob der BF bei der Antragstellung gutgläubig gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte zerstört zumindest grobe Fahrlässigkeit die Gutgläubigkeit des Antragstellers; BVerwG 3 B 9.12 OVG 10 LB 228/07.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragssystematik zur Abgabe des MFA mit dem Antragsjahr 2015 grundlegend geändert wurde. Seither können Anträge grundsätzlich nur noch online gestellt werden. Den Antrag stützende Unterlagen sind dabei über die entsprechende Internet-Applikation der AMA hochzuladen.
Zwar kann und soll die Zahlstelle im Rahmen des INVEKOS nach der Rechtsprechung des EuGH davon ausgehen, dass die gestellten Anträge richtig und vollständig sind, um den Erfordernissen einer Massenabwicklung entsprechen zu können. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation fällt jedoch in besonderer Weise ins Gewicht, dass durch die exakte Bezeichnung des verwendeten Saatguts im MFA ein Betrugsverdacht weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall war im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen zu jeder Zeit gewährleistet, dass der Antrag des BF seitens der AMA vollumfänglich wie gestellt kontrolliert werden konnte.
In der gegenständlichen Angelegenheit kommt hinzu, dass die rechtlichen Bestimmungen auch so verstanden werden können, dass der Normgeber verlangt, dass ein geprüftes und damit ein anerkanntes Saatgut verwendet wird, sodass es auf die Anerkennungsnummer des entsprechenden Saatgutes ankommt. Diese Anerkennungsnummer ist auf allen fünf relevanten Etikettennummern ident, sodass allenfalls der Beschwerdeführer auch zur falschen Schlussfolgerung gekommen sein könnte, dass nur die idente Anerkennungsnummer nur einmal anzugeben sei. Diese nicht rechtskonforme Auffassung führt nach Meinung des erkennenden Gerichtes keinesfalls dazu, dass man im Ergebnis dazu kommen könnte, dass nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen werden könnte.
Vor diesem Hintergrund erscheint es in der vorliegenden Fallkonstellation vertretbar, davon auszugehen, dass dem BF ein Versehen unterlaufen ist, das seinen guten Glauben an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragstellung nicht zerstört hat. Dass die AMA den BF auf die offensichtliche Unvollständigkeit seines Antrages hingewiesen hätte oder dem BF in der Vergangenheit ähnliche Fehler unterlaufen wären, kann den von der AMA vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden.
Ergebnis des Anerkennens des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums ist, dass davon auszugehen ist, dass die zwischenzeitig vorgelegten Sackanhänger als rechtskonform vorgelegt anzuerkennen sind und demnach die gesamte mit Hanf bebaute Fläche als förderfähig zu betrachten ist, zumal das nachgewiesene Saatgut als ausreichend anzusehen ist, um die gesamte beantragte Fläche damit zu bewirtschaften. Damit liegt auch keine Übererklärung mehr vor, sodass gänzlich von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist und dem BF - wie von diesem im MFA beantragt - unter Berücksichtigung des zu bejahenden Abzuges wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III der VO (EU) 1307/2013 für das Antragsjahr 2018 die Direktzahlungen zu gewähren sind.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich - wie oben ausgeführt - keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb ergänzend auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336, sowie vom 01.07.2005, 2001/17/0135, verwiesen werden kann. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2214759.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019