TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W118 2185534-1

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
MOG 2007 §8a Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2185534-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7417452010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 17.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Die BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurden der BF aufgrund ihres Antrages auf Direktzahlungen Prämien in Höhe von EUR 3.742,07 für das Jahr 2015 gewährt.

Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und begründend insbesondere ausgeführt, die BF treffe an der fehlerhaften Beantragung der Beihilfe kein Verschulden und sei daher die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig. Zu den Flächenabweichungen auf der Alm mit der BNr. XXXX gab die BF an, es sei ihr nicht möglich gewesen, den diesbezüglichen Beihilfeantrag selbst zu stellen und habe sich der Almbewirtschafter bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Die BF habe mit ihm die Antragstellung besprochen, die Alm besichtigt und seien dessen Angaben schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die BF habe die nötige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen und liege ein eigenes Verschulden nicht vor. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der BF durch Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Beschwerde wurde unter anderem für das gegenständliche Antragsjahr ein Formular "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" beigeschlossen.

3. Mit 31.08.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und gewährte der BF Prämien in Höhe von EUR 3.806,01 für das Jahr 2015.

Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

4. Mit Datum vom 19.12.2016 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte insbesondere Folgendes aus:

"In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formular eingereicht und/oder darauf Bezug in der Beschwerde genommen wird. Diese Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, GZ W118 2142496-1/2E, wurde die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

6. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 30.08.2017 wies die AMA der BF 16,6899 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 3.972,40. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 45,9907 ha, davon 31,6109 ha Almfläche, und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 43,4920 ha, davon 29,1122 ha Almfläche, aus.

Der Begründung des Bescheides ist insbesondere zu entnehmen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von anteilig 2,4987 ha beanstandet worden sei. Da die BF glaubhaft gemacht habe, dass sie an der Flächenabweichung keine Schuld treffe, sei nur eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

7. Im Rahmen der online eingebrachten Beschwerde vom 26.09.2017 führte die BF aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihr die positive Beurteilung ihrer Beschwerde vom 17.06.2016 und somit eine Nachzahlung von EUR 166,39 mitgeteilt worden. Zur Prämienberechnung sei allerdings die sanktionierte EBP 2014 herangezogen worden, die ebenfalls beeinsprucht worden sei.

8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 07.02.2018 führte die AMA im Wesentlichen aus, aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX habe sich der Referenzbetrag 2014 um EUR 32,57 reduziert. Für die Ermittlung des Referenzbetrages 2014 würden die Ausgangbeträge vor etwaigen Kürzungen herangezogen. Der Wert der Zahlungsansprüche 2015 habe sich von EUR 135,00 auf EUR 133,95 reduziert.

Die Agrarmarkt Austria hielt weiters fest, betreffend das Antragsjahr 2014 liege bei der Behörde keine Beschwerde auf. Dies Wurde im Rahmen eines Telefonats ausdrücklich bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 17.04.2015 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Die BF trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.

In Summe beantragte die BF für die Basisprämie eine Fläche im Ausmaß von 45,9907 ha, davon 31,6109 ha Almfläche.

Die von der BF bestoßene Alm mit der BNr. XXXX wurde im Antragsjahr 2015 mit einer Almfutterfläche von insgesamt 151,6951 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Alm nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 111,4487 ha vorhanden. Nach Maßgabe der von der BF aufgetrieben Tiere (5,6 RGVE) beträgt der auf die BF entfallende Anteil der Überbeantragung 2,4987 ha.

Nach Abzug der anteiligen Überbeantragung auf der genannten Alm ergibt sich für die Basisprämie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,4920 ha.

Für die BF waren hinsichtlich dieser Alm keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Basierend auf den Direktzahlungen 2014 und ermittelten beihilfefähigen Flächen im Antragsjahr 2015 wurden der BF 16,6899 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 133,95 zugewiesen. Dabei legte die AMA - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 einen Betrag in Höhe von EUR 1.676,42 zugrunde. Dieser Betrag entspricht jenem Betrag, der der BF mit rechtskräftigem Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697849010, für das Antragsjahr 2014 gewährt wurde. Sanktionen wurden mit diesem Bescheid nicht verhängt, weshalb auch kein um etwaige Sanktionen gekürzter Betrag in die Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie einfließen konnte.

Im Rahmen der gekoppelten Stützung waren im Antragsjahr 2015 insgesamt 10 Kühe sowie sonstige Rinder im Ausmaß von 4,40 RGVE prämienfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.

Die BF ist dem angefochtenen Bescheid ausschließlich dahingehend entgegengetreten, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Prämie eine "sanktionierte EBP 2014" herangezogen habe, gegen die ebenfalls Beschwerde erhoben worden sei.

Hiezu ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697849010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 nach den glaubwürdigen Angaben der AMA kein Rechtsmittel erhoben wurde. Letztlich kommt es darauf aber gar nicht an, da seitens der AMA keine Sanktionen bei der Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie einbezogen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

[...].

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[...].

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich einer Heranziehung der "sanktionierte[n] EBP 2014" im Rahmen der Berechnung der gegenständlichen Prämie entgegengetreten.

Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 8a Abs. 5 MOG 2007 für die Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes der Zahlungsansprüche die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß VO (EG) 73/2009 und der gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, herangezogen werden. Gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden dabei die Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung vor der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der VO (EG) 73/2009 erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden, geteilt. Die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche ergibt sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 wiederum aus dem Ausmaß der ermittelten Fläche im Jahr 2015.

Da im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 keine entsprechenden Kürzungen ("Sanktionen") verhängt wurden, geht das Vorbringen der BF ins Leere.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, gekoppelte Stützung, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2185534.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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