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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Mai 1998, Zl. MA 65-8/623/97, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen ab der (am 10. November 1997 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen.
Diesem Bescheid lag die Sachverhaltsannahme zugrunde, daß der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftrades am 19. August 1997 in Wien die innerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten habe, wobei die Geschwindigkeitsmessung mit einem näher bezeichneten Radargerät, sohin mit einem technischen Hilfsmittel, erfolgt sei. Wegen dieser Übertretung sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (Bundespolizeikommissariat Favoriten) vom 24. September 1997 rechtskräftig bestraft worden. Im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, daß er diese Übertretung begangen habe. Eine neuerliche Prüfung dieser Frage sei der Kraftfahrbehörde verwehrt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG dar, weshalb ihm gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde angenommene Bindung an die Strafverfügung mit der Behauptung, es handle sich dabei um eine "Anonymverfügung".
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß keine Anonymverfügung im Sinne des § 49a VStG, sondern eine Strafverfügung gemäß den §§ 47 ff leg. cit. erlassen wurde. Bezeichnung, Inhalt und Rechtsmittelbelehrung der Erledigung vom 24. September 1997 lassen daran keinen Zweifel. Im Hinblick auf die Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Strafverfügungen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0038, vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0015, und vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0134) hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Gegen die unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Radargerät und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Konkretes ins Treffen geführt, sodaß die Annahme der belangten Behörde, es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Richtig ist, daß eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 und 4 FSG nicht die rechtskräftige Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern nur den Abschluß dieses Verfahrens in erster Instanz voraussetzt und eine Bindung an noch nicht rechtskräftige Bescheide nicht besteht (siehe dazu das zu § 73 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 idF des BGBl. Nr. 162/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/11/0313), doch ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die gegen ihn erlassene Strafverfügung rechtskräftig geworden ist.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110164.X00Im RIS seit
20.11.2000