TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 G306 1402382-2

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G306 1402382-2/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahre herabgesetzt wird. Des Weiteren wird dem BF gem. § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 26.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 6)

Schlagworte

Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.1402382.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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