TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/9 98/11/0207

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des C in T, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1998, Zl. 217235/2-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1998 wurde der Antrag des am 5. Dezember 1978 geborenen, seit seiner Zivildiensterklärung vom 18. September 1997 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers vom 10. November 1997 auf Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF", abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Novelle 1996, BGBl. Nr. 788 (ZDG) ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer, der - wie bereits ausgeführt - seit seiner Zivildiensterklärung vom 18. September 1997 zivildienstpflichtig ist und nach der Aktenlage bisher noch nicht zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen wurde, - sein Antrag ist daher am 2. Satz des § 14 Abs. 2 ZDG zu messen - stellte am 10. November 1997 folgenden Antrag auf Aufschiebung des Zivildienstes:

"Bezüglich meines im September 1997 eingebrachten Antrages auf Zivildienst beantrage ich nunmehr den Aufschub des Zivildienstes, da ich seit dem Wintersemester 1997/98 an der Technischen Universität Graz Telematik studiere, bis zur Beendigung dieses Studiums, also bis Sommer 2004 (durchschnittliche Studiendauer 14 Semester). Als Bescheinigung (lege ich) die Inskriptionsbestätigung für das laufende Wintersemester 97/98 vor."

Im anschließenden Ermittlungsverfahren forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1998 unter anderem auf,

"nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden, bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt ihrer Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung Ihrer Ausbildung nach Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstehen, zu bescheinigen."

Hierauf teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. Mai 1998 folgendes mit:

"Zur Aufforderung vom 12.3.1998 lege ich die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 1998 der Technischen Universität Graz, Studienrichtung Telematik, vor. Ich habe bereits Prüfungen abgelegt, siehe Zeugnisse in Fotokopie als Leistungsnachweis, jede Unterbrechung dieses Studiums würde eine erhebliche Erschwerung bedeuten. Es handelt sich um eine auf die Vorbildung stets aufbauende Ausbildung. Die Ausbildung ist überdies aufgrund der raschen technischen Entwicklung ständigen Veränderungen unterworfen, so daß jede längere Unterbrechung faktisch einen Neubeginn erfordert. Dies wäre ein bedeutender Nachteil und außerordentliche Härte infolge des damit verbundenen Zeitverlustes bzw. weitgehende Notwendigkeit des Neubeginns des Ausbildung."

Diesem Schreiben legte er Lehrveranstaltungszeugnisse der Technischen Universität Graz über Prüfungen vom 2. Feber 1998, 17. Feber 1998 und 16. März 1998, sowie eine Bestätigung über die Fortsetzung der Inskription an der Technischen Universität Graz für die Studienrichtung Telematik vom 25. Feber 1998 bei.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid im wesentlichen davon aus, daß die Möglichkeit einer Studienverzögerung, die der Beschwerdeführer im übrigen nicht konkretisiert habe, in gleicher Weise alle zivildienstpflichtige Studenten treffe, und der Beschwerdeführer keine Umstände geltend gemacht habe, die einen bedeutenden Nachteil oder einen außerordentliche Härte für ihn begründen würden, sodaß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubes nicht erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im wesentlichen geltend, daß das Studium der Telematik sich laufend der technischen Entwicklung anpasse und "jede längere Unterbrechung zwangsläufig mit einem Neubeginn verknüpft" wäre. Um während der Ableistung des Zivildienstes sein Studium weiter betreiben zu können, müßte eine Wohnung oder ein Zimmer in Graz gemietet werden, was einen erhöhten Aufwand erfordern würde. Da dies für ihn eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde, wäre die Durchführung des Zivildienstes "nur auf dem Papier möglich, ohne jeden Studienfortschritt". Ein freier Laborplatz für ihn könne nicht garantiert werden. Für das Wintersemester 1998/99 habe er einen Laborplatz erhalten, eine Nichtteilnahme hätte zur Folge, daß er die Laborübungen erst im nächsten Wintersemester ablegen könnte und damit zwei Semester verlieren würde.

Was zunächst die Fragen der Laborübungen und des Laborplatzes, der Notwendigkeit einer Anmietung einer Wohnung in Graz und der damit verbundenen Studienverzögerung anlangt, ist ihm zu entgegnen, daß er ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat und es sich daher diesbezüglich um eine unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0115), daß die Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und damit von vornherein eine außerordentliche Härte nicht zu begründen vermag. Die Verzögerung wäre auch dann eingetreten, wenn der Beschwerdeführer den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte.

Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich auch eine Unterbrechung des Studiums für die Dauer des Zivildienstes - im allgemeinen für zwei Semester - keine außerordentliche Härte darstellt.

Was die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung anlangt, in der Studienrichtung Telematik sei die Ausbildung aufgrund der raschen technischen Entwicklung ständigen Veränderungen unterworfen, sodaß "jede längere Unterbrechung faktisch einen Neubeginn" erfordere, ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß ein durch die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlicher Abbruch der begonnenen Ausbildung (und Neubeginn) eine außerordentliche Härte im Sinne des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG begründen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0150, wo dies für den Bereich einer Fachhochschule, unter Verlust einer Kaution, ausgesprochen wurde). Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zu entgegnen, daß die belangte Behörde diese Problematik offensichtlich erkannt und den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert hat, insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung seiner Ausbildung nach Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstünden, zu bescheinigen. Dem hat der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen. Die bloße Vorlage von Bestätigungen über die Inskription bzw. Fortsetzung der Inskription und auch von Lehrveranstaltungszeugnissen reicht hiefür nicht aus, weil sich daraus kein Schluß ableiten läßt, daß besuchte Lehrveranstaltungen bzw. hierüber abgelegte Prüfungen für den Fall der Ableistung des Zivildienstes wertlos würden bzw. die Fortsetzung des Studiums unmöglich sei. Diese Urkunden bieten auch keine Grundlage dafür, die genannte Studienrichtung sei dadurch charakterisiert, daß technische Neuerungen eine durchgehende Absolvierung des Studiums ohne jede Unterbrechung erfordern.

Der Beschwerdeführer hat es aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlassen, eine Bescheinigung dafür vorzulegen, daß aufgrund von Veränderungen wegen des technischen Fortschrittes eine Fortsetzung des Studium nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich sei. Die der Beschwerde beigelegte "Bestätigung des Studiumserfolges" vom 12. Juni 1998 ebenso wie die Bestätigung vom 2. September 1998 (über den möglichen Verlust von zwei Semestern und darüber, daß ein freier Laborplatz nicht garantiert werden könne) bietet nämlich gleichfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Studium durch den Beschwerdeführer im Falle der Zivildienstleistung abgebrochen und danach neu begonnen werden müßte.

Dem Beschwerdeführer ist es derart nicht gelungen, einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110207.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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