TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W156 2206936-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2206942-1/11E

W156 2206939-1/11E

W156 2206938-1/9E

W156 2206936-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, 1. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. wird wegen

Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Zu Recht erkannt:

B) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX und mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2020 erteilt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Parteien / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 04.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (niederschriftliche Erklärungen in Protokoll der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019).

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,
subsidiärer Schutz, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2206936.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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