TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ro 2019/07/0001

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des L S in O, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank und Mag. Michael Schönlechner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Tirol vom 16. November 2018, Zl. LVwG-2018/37/0989-10, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft O, vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Saglstraße 20), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 21. März 2018 hob die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (AB) aufgrund von Anträgen des Revisionswerbers einen Beschluss des Ausschusses der mitbeteiligten Partei vom 7. Mai 2017, mit dem Nebenbedingungen eines zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Revisionswerber abgeschlossenen Vertrages modifiziert worden waren, gemäß § 37 Abs. 6 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996 auf, weil der Ausschuss der mitbeteiligten Partei zur Beschlussfassung darüber nicht zuständig gewesen sei.

2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. November 2018 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit (erkennbar) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück, wobei es dieser die Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund auftrug.

3 Dem liegt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zugrunde, dass der gegenständliche Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 7. Mai 2017 - entgegen der Meinung der AB - von der Zuständigkeit des Ausschusses nach der damals noch in Geltung stehenden Satzung vom 4. April 2000 (im Folgenden: Satzung 2000), insbesondere deren § 9 Abs. 2 und § 12, gedeckt sei.

4 Dazu führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei und der Revisionswerber hätten sich über den Kaufgegenstand - zwei für einen Campingplatz vorgesehene Flächen, welche nicht dem Gemeindegut (vgl. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996) zugehörende Grundstücke darstellten - und über den Kaufpreis geeinigt. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Beschlüsse habe die Vollversammlung und damit das nach § 9 Abs. 2 der Satzung 2000 zuständige Organ der Agrargemeinschaft gefasst. Nach § 9 Abs. 2 der genannten Satzung umfasse der Wirkungskreis der Vollversammlung nämlich die "Veräußerung einer Grundfläche von mehr als 100 m2 im Einzelfall".

5 Gegenstand des von der AB beanstandeten Beschlusses des Ausschusses vom 7. Mai 2017 sei lediglich die Präzisierung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Vergütungsbetrages sowie die genaue Festlegung (Definition) der "Fertigstellung" des erwähnten Campingplatzes gewesen; diesen Klauseln komme mit Blick auf die im Vertrag enthaltenen Nebenabreden betreffend eine Konventionalstrafe sowie ein Wiederkaufs- und ein Vorkaufsrecht der mitbeteiligten Partei Relevanz zu. Zur Entscheidung über derartige Nebenabreden sei allerdings der Ausschuss zufolge des Auffangtatbestandes des § 12 der anzuwendenden Satzung ("Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind ...") zuständig.

6 Aus diesem Grund werde die AB über die zugrunde liegenden Anträge des Revisionswerbers gemäß § 36 Abs. 7 TFLG 1996 neuerlich - unter Abstandnahme von dem Aufhebungsgrund einer Unzuständigkeit des Ausschusses - zu entscheiden haben.

7 Die Satzung 2000 sei im Übrigen mit Bescheid vom 19. Juli 2017 durch eine neue Satzung ersetzt worden. 8 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Auslegung der angewendeten Satzungsbestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 12 der Satzung 2000 "eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" zukomme.

9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

12 3. Entgegen der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor:

13 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Satzungen nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0332, sowie 2.10.2018, Ra 2018/01/0403, jeweils unter Hinweis auf VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0040).

14 Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit der zum Zeitpunkt des strittigen Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 7. Mai 2017 geltenden Satzung der mitbeteiligten Partei befasst und eingehend begründet, weshalb deren Bestimmungen der gegenständlichen Beschlussfassung des Ausschusses nicht entgegenstehen. Grobe Auslegungsfehler oder eine krasse Fehlbeurteilung sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

15 3.2. Hinzu kommt, dass die erwähnten Satzungsbestimmungen mit Bescheid vom 19. Juli 2017 außer Kraft getreten sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 30.6.2016, Ro 2014/11/0064, oder VwGH 29.8.2017, Ro 2016/17/0014, jeweils mwN).

16 4. Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 178 und 182 zu § 28 VwGG).

17 Die vorliegende ordentliche Revision enthält allerdings keine eigene Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage. 18 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070001.J00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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