TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/22/0038

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/22/0039Ra 2019/22/0040

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. der A D, 2. des B D, und

3. des L D, alle vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Dezember 2018,

1) VGW-151/047/10032/2018-12, 2) VGW-151/047/10033/2018 und 3) VGW- 151/047/10035/2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden jeweils vom 15. Juni 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die Anträge der revisionswerbenden Parteien (alle sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der beiden weiteren minderjährigen revisionswerbenden Parteien) vom 25. Juli 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jeweils ab. Die belangte Behörde erachtete den Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG im Hinblick auf die Einkünfte des zusammenführenden Ehemannes der Erstrevisionswerberin (B D) als nicht erbracht.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden der drei revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung des B D als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Erstrevisionswerberin seit 14. Mai 2014 mit B D - dem seit 2008 in Österreich lebenden und über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügenden Vater der beiden weiteren revisionswerbenden Parteien - verheiratet sei. B D verdiene - ausgehend von den aktenkundigen Nettogehältern von Februar 2018 bis September 2018 unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen - EUR 2.084,- monatlich. Auch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei in seinem Beschluss vom 29. August 2018 betreffend die Höhe der Unterhaltszahlung des B D an seinen (aus einer früheren Ehe stammenden) minderjährigen Sohn A D von einem Einkommen in der Höhe von EUR 2.050,- ausgegangen. B D habe an A D monatlich EUR 450,- (resultierend aus einer aktuellen Unterhaltszahlung von EUR 350,- sowie einer Ratenzahlung für den offenen Rückstand in der Höhe von EUR 100,-) zu leisten.

Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung erforderliche Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 1.644,16 (zusammengesetzt aus dem Ehegattenrichtsatz sowie dem Richtsatz für zwei Kinder) zugrunde. Nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der freien Station verbleibe dem Zusammenführenden aber nur ein Betrag von EUR 980,87, womit der maßgebliche Richtsatz bei weitem nicht erreicht werde. Selbst wenn man zugunsten der revisionswerbenden Parteien annehmen wollte, dass der Zusammenführende Auszahlungen seitens der BUAK erhalte, resultiere daraus ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.352,-, sodass (nach Abzug der dargestellten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.103,13) der maßgebliche Richtsatz gleichfalls deutlich nicht erreicht werde. Zudem verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass B D in den vergangenen Jahren branchenbedingt immer wieder längere Zeiten von Arbeitslosigkeit aufweise, worauf bei der vorzunehmenden Prognose Bedacht zu nehmen sei. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, dass B D derzeit Rückstände an offenen Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn A D in der Höhe von EUR 9.000,- aufweise und (angesichts der derzeit vereinbarten Rückzahlungsrate von EUR 100,-) nicht absehbar sei, wie B D diesen Rückstand zeitnah tilgen wolle. Zudem zeige sich daraus, dass B D auch in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen hinlänglich nachzukommen. Abschließend erfolgte eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, die zu Ungunsten der revisionswerbenden Parteien ausfiel.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.

6 Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH 12.2.2019, Ra 2019/22/0031, Rn. 7, mwN). Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen fallbezogen nicht aufzuzeigen. 7 Soweit in der Revision Unterhaltszahlungen des B D in der Höhe von insgesamt bloß EUR 370,- monatlich geltend gemacht werden, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung - gestützt auf die vorgelegten Urkunden und die Aussage des B D in der mündlichen Verhandlung - in nicht zu beanstandender Weise Unterhaltsleistungen in der Höhe von insgesamt EUR 450,- monatlich zugrunde gelegt hat. Die Revision rügt weiters, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung des Einkommens des B D das seitens der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) ausgezahlte 14. Monatsgehalt übersehen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung - neben einer Berechnung basierend auf dem durchschnittlichen Einkommen des B D unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen und somit inklusive eines 14. Gehalts - aber ohnehin alternativ eine Berechnung basierend auf 13 Monatsgehältern zuzüglich der Auszahlung durch die BUAK zugrunde gelegt und auch in dieser Variante ein deutliches Unterschreiten der maßgeblichen Richtsätze als gegeben angenommen. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des B D in der Höhe von EUR 2.084,- (und nicht - wie in der Revision vorgebracht - in einer Höhe zwischen EUR 2.000,- und EUR 2.600,-) ausgegangen ist, ist angesichts der zugrunde gelegten Unterlagen ebenfalls nicht zu beanstanden.

8 Schließlich moniert die Revision, das Verwaltungsgericht habe die Ersparnisse des B D übersehen. Diesbezüglich wird zwar zunächst auf einen Betrag von EUR 5.000,- verwiesen, anschließend aber der letzte - heranzuziehende - Kontostand mit EUR 2.200,-

angegeben. Den revisionswerbenden Parteien ist insoweit zwar zuzugestehen, dass sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine Auseinandersetzung mit den auf dem Konto des B D aufscheinenden Mitteln entnehmen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass nur ein relevanter Begründungsmangel zur Zulässigkeit der Revision führt (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0232, Rn. 13, mwN). Die Revision enthält keine Ausführungen dahingehend (und dies ist auch sonst nicht ersichtlich), dass dem unterbliebenen Eingehen auf das Guthaben des B D entsprechend dem letzten Kontostand insoweit Relevanz zukäme, als bei einer Befassung damit ein abweichendes Ergebnis möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zudem (abgesehen von den Barmitteln des B D) auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bezug genommen und in nicht zu beanstandender Weise die in der Vergangenheit liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit des B D sowie die Anhäufung eines nicht unerheblichen Rückstandes bezüglich der Unterhaltsleistung an seinen Sohn A D in die Prognoseentscheidung einfließen lassen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220038.L00

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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