TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/19/0135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A A H A S, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019, G306 2181729-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 6. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei von Mitgliedern des Islamischen Staats bedroht und geschlagen worden, da er ein Militärfahrzeug eines Nachbarn bei sich untergestellt habe.

2 Mit Bescheid vom 27. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung sei unvertretbar. Insbesondere sei das Lehrverhältnis des Revisionswerbers in einem Mangelberuf, das auch dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene, nicht hinreichend berücksichtigt worden; dazu fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das BVwG übergehe auch die konkreten Fluchtgründe des Revisionswerbers und flüchte sich "in das Aufzeigen von vermeintlichen, vorzugsweise semantischen Widersprüchen".

8 Insoweit sich die Revision - lediglich in pauschaler Form - gegen die Beweiswürdigung des BVwG in Zusammenhang mit den Fluchtgründen wendet, legt sie nicht konkret dar, mit welchem Fluchtvorbringen sich das BVwG nicht befasst und welche Widersprüche des Vorbringens es zu Unrecht angenommen habe. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).

10 Das BVwG hat sich im Rahmen einer nicht als unvertretbar zu beurteilenden Interessenabwägung mit allen entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände auseinandergesetzt und hat dabei auch seine angefangene Lehre berücksichtigt.

11 Zeigt die Revision nicht auf, dass die im jeweiligen Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG, welche auch auf die ausgeübte Berufstätigkeit als Lehrling Bedacht nimmt, unvertretbar erfolgt wäre, kommt auch der Frage nach dem "Gewicht einer angefangenen Lehre in Österreich" keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, wonach überdies die Berücksichtigung einer Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ausgeschlossen ist). 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190135.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten