TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/19/0133

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des R R in L, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019, W265 2180885-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er werde von Feinden seines Vaters sowie von der Familie seiner Schwägerin verfolgt. 2 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe sich in Zusammenhang mit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und in Herat in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit den aktuellen Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 auseinandergesetzt (Verweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Der UNHCR problematisiere die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Städten als Kabul und mache die Annahme einer solchen von einer sorgfältigen Prüfung für den jeweiligen Antragsteller abhängig.

8 Das BVwG hat aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan herangezogen sowie die persönlichen Umstände des Revisionswerbers berücksichtigt. Es hat sich unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellung ausreichend mit den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 und den darin enthaltenen Empfehlungen auseinandergesetzt (zur gebotenen Auseinandersetzung vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 26.3.2019, Ra 2019/19/0043). Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG fallbezogen hinsichtlich seiner Annahme, dem Revisionswerber stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative insbesondere auch in Mazar-e Sharif zur Verfügung, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, das BVwG sei bei der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).

11 Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Interessenabwägung, in deren Rahmen alle entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände berücksichtigt wurden, fallbezogen unvertretbar wäre.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190133.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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