TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/25 Ra 2019/13/0032

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1
BAO §9 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/13/0033 E 25.04.2019Ra 2019/13/0034 E 25.04.2019

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der L in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Jänner 2019, Zl. LVwG-358-7/2017-R11, betreffend u.a. Haftung gemäß § 9 BAO (Kriegsopferabgabe) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Heranziehung der Revisionswerberin zur Haftung bekämpft, zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin war im Streitzeitraum Geschäftsführerin (später Liquidatorin) der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten X GmbH.

2 Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz gegenüber der Revisionswerberin Kriegsopferabgabe für die X GmbH für die Monate August 2012 bis Januar 2015 ("Internet-PCs" als Wettterminals an zwei Standorten) mit insgesamt 36.400 EUR und Säumniszuschläge von 728 EUR fest. Weiters wurde die Revisionswerberin für diese aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der X GmbH in Anspruch genommen. 3 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Festsetzungsbescheid. Sie machte insbesondere geltend, ab dem 31. Oktober 2013 habe die X GmbH keine Umsätze mehr erzielt. Es seien sodann keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen (weder für die Zahlung der Kriegsopferabgabe noch für sonstige Verbindlichkeiten). 4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2017 gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz der Berufung betreffend Haftung teilweise Folge und änderte den Haftungsbetrag auf 21.000 EUR an Kriegsopferabgabe für den Zeitraum August 2012 bis Jänner 2014 und die auf diesen Zeitraum entfallenden Säumniszuschläge in Höhe von 420 EUR ab. Betreffend Festsetzung der Kriegsopferabgabe wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, ab dem 16. Februar 2014 könne davon ausgegangen werden, dass keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien; der Haftungszeitraum sei daher auf Abgabenzeiträume bis Jänner 2014 einzuschränken. 5 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge. Betreffend Festsetzung der Kriegsopferabgabe entfiel die Abgabe für einen der beiden Standorte; für den anderen Standort wurde die Abgabe für die Monate Februar 2013 bis Jänner 2015 (ohne März und April 2014) mit insgesamt 15.400 EUR und der Säumniszuschlag mit 308 EUR festgesetzt. Die Haftung wurde für Kriegsopferabgabe für Februar 2013 bis Jänner 2014 in der Höhe von 8.400 EUR sowie für Säumniszuschlag von 168 EUR geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß § 25a VwGG unzulässig ist.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei seit dem 14. Dezember 2011 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der X GmbH gewesen. In der Generalversammlung am 31. Oktober 2013 hätten die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschlossen; gleichzeitig sei die Revisionswerberin zur Liquidatorin bestellt worden. Am 6. November 2014 sei die X GmbH im Firmenbuch gelöscht worden.

8 Die X GmbH habe von Februar 2013 bis Februar 2014 und von Mai 2014 bis Jänner 2015 (22 Monate) an einem Standort in Bregenz ein Wettterminal aufgestellt. Die X GmbH habe keine Kriegsopferabgabe an die Stadt abgeführt. Ob die X GmbH an dem zweiten im Bescheid des Bürgermeisters genannten Standort ein Wettterminal aufgestellt habe, habe nicht festgestellt werden können. Die X GmbH habe bis Anfang 2014 über Mittel verfügt, um die Kriegsopferabgabe zumindest teilweise zu begleichen. Die Revisionswerberin habe nie dafür gesorgt, dass die X GmbH Kriegsopferabgabe an die Stadt abführe.

9 Mit dem von der X GmbH aufgestellten PC sei es möglich gewesen, den Wettgegenstand und den Wetteinsatz festzulegen; auch ein Computer sei als Wettterminal anzusehen, wenn er zu dem Zweck aufgestellt worden sei, die Teilnahme an Wetten zu ermöglichen. 10 Die Abgabe sei bei der X GmbH uneinbringlich. Die Revisionswerberin habe schuldhaft ihre Pflichten verletzt, weil sie als Geschäftsführerin nie dafür gesorgt habe, dass die Kriegsopferabgabe an die Stadt entrichtet werde, obwohl finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien. Sie habe nie vorgebracht, bei der Abgabenbehörde Erkundigungen eingeholt oder die Auskunft erhalten zu haben, es liege keine Abgabepflicht vor. Ab Februar 2014 seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen; die Revisionswerberin hafte daher für die Kriegsopferabgabe bis Jänner 2014.

11 Gegen dieses Erkenntnis - soweit der Beschwerde keine Folge gegeben wurde - wendet sich die Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihren Rechten verletzt, dass ihr gegenüber nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kriegsopferabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlags festgesetzt wird und dass sie nicht zur Haftung für eine gegenüber der X GmbH zu Unrecht festgesetzte Kriegsopferabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages herangezogen wird.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, zur Beurteilung des Vorliegens eines Wettterminals seien fallbezogene Feststellungen zu treffen, ob die technische Einrichtung - hier der Personal Computer - auch zur Ermöglichung der Wettteilnahme (und zur Erzielung von Einnahmen daraus) oder etwa nur zum Zweck des Internetsurfens aufgestellt worden sei (Hinweis auf VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0044). Das Verwaltungsgericht habe ausgehend von einem unzutreffenden Bedeutungsinhalt des Begriffes "Wettterminal" keine näheren Feststellungen zur technischen Einrichtung getroffen. Hätte das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen, hätte sich ergeben, dass es sich um kein "Wettterminal" handle. Allenfalls liege hiezu ein Begründungsmangel vor. Schließlich liege ein Widerspruch insoweit vor, als das Verwaltungsgericht feststelle, dass die X GmbH am 6. November 2014 im Firmenbuch gelöscht worden sei, anderseits aber davon ausgehe, dass die X GmbH bis Jänner 2015 ein Wettterminal aufgestellt habe; es sei auch bis Jänner 2015 Kriegsopferabgabe vorgeschrieben worden.

16 Mit diesem Vorbringen wird zum Revisionspunkt der - in der vorliegenden Revisionsentscheidung zuständigkeitshalber gegenständlichen - Haftung der Revisionswerberin eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. 17 Das Zulässigkeitsvorbringen - wie im Übrigen auch das Vorbringen zu den Revisionsgründen - wendet sich im Wesentlichen nur gegen die Abgabenpflicht der X GmbH, insbesondere dagegen, dass es sich bei der vorhandenen technischen Einrichtung um ein "Wettterminal" handle (vgl. insoweit VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0044, mwN). Geht aber - wie hier - einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so hat sich die Behörde (und das Verwaltungsgericht) in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226, mwN).

18 Von der zuletzt im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen Widersprüchlichkeit (Löschung der X GmbH im Firmenbuch im November 2014, Vorschreibung von Kriegsopferabgabe bis Jänner 2015) ist der Haftungsausspruch nicht betroffen (Haftung nur für den Zeitraum bis Jänner 2014).

19 Die Revision war daher, soweit sie die Heranziehung der Revisionswerberin zur Haftung bekämpft, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130032.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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