TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/07/0035

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §26
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3
VwGVG 2014 §8 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über

I) den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. Dezember 2018, Zl. KLVwG-225/85/2016, betreffend die Aufhebung von Schutzgebietsmaßnahmen, sowie

II) die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Dezember 2018 (mitbeteiligte Partei: F K in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1a), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH), der nunmehrigen Antragstellerin und Revisionswerberin, vom 11. Dezember 2015 wurde ein Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung von Schutzgebietsmaßnahmen für eine private Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in Folge des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes als unbegründet abgewiesen. 2 Über Beschwerde des Mitbeteiligten änderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2018 diesen Bescheid dahingehend ab, dass in Stattgebung des Antrags die Schutzgebietsmaßnahmen aufgehoben wurden. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 3 Eine gegen dieses Erkenntnis durch die Wasserbenutzungsberechtigten erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 28. März 2019, Ra 2019/07/0031 bis 0034, zurückgewiesen.

4 Die BH stellte mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 25. März 2019 eingelangten Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Revisionsfrist und erhob unter einem eine außerordentliche Amtsrevision.

5 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist wurde damit begründet, dass der zuständige Sachbearbeiter der BH, der als einziger den Überblick über sämtliche Teilaspekte des äußerst komplexen und umfangreichen Falles habe, innerhalb der Revisionsfrist urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, sodass eine rechtzeitige Erhebung der Revision nicht möglich gewesen wäre. Es hätten aber die Wasserbenutzungsberechtigt en eine außerordentliche Revision erhoben, womit der Fall ohnehin beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, weshalb die Versäumnis der Revisionsfrist durch die BH vernachlässigbar im Sinne eines minderen Grades des Versehens sei.

6 § 46 VwGG, der die Wiedereinsetzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt, hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ...

Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen."

7 Vorauszuschicken ist, dass der BH nach ihrem eigenen Vorbringen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. Dezember 2018 am 3. Jänner 2019 zugestellt wurde. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete im vorliegenden Fall daher am 14. Februar 2019.

8 Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich angesichts dessen als verspätet.

9 Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach der Rechtsprechung hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zum Beleg der Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (VwGH 18.12.2003, 2003/08/0256; 30.5.2012, 2012/13/0049, 0050; 11.5.2017, Ra 2017/11/0047, jeweils mwN).

10 Aus den knappen und auch nicht bescheinigten Angaben der BH zur Fristwahrung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich, dass der einzig kompetente Sachbearbeiter "während der Revisionsfrist" (also bis zum 14. Februar 2019) urlaubsbedingt abwesend war. Nach Wegfall dieses "Hindernisses" - also der Rückkehr des Sachbearbeiters am 15. Februar 2019 - wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen zu stellen gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde allerdings erst am 22. März 2019, somit ca. drei Wochen nach Ablauf dieser Frist, und damit verspätet, zur Post gegeben.

11 Ergänzend wird zum übrigen Wiedereinsetzungsvorbringen bemerkt, dass Behörden (wie auch Verwaltungsgerichte) dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (vgl etwa VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; 18.12.2014, 2012/07/0087). Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Gerade für die Bearbeitung fristgebundener Rechtssachen hat eine Behörde Vorkehrungen zu treffen, um im Falle längerer Urlaubs- oder Krankheitsabsenzen entsprechend rechtzeitig agieren zu können. Schließlich hätte auch das Vorbringen, dass seitens der Wasserbenutzungsberechtigten zwischenzeitig rechtzeitig eine außerordentliche Revision erhoben worden war, keineswegs zur Beurteilung dieses Verschuldens als minderen Grad des Versehens geführt, hat dieser Umstand doch mit dem dargestellten Organisationsversäumnis der BH überhaupt nichts zu tun.

12 Nach dem Gesagten waren sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Amtsrevision, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zu ihrer Behandlung eignet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070035.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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