Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 23. Mai 2018 mündlich verkündete und mit 4. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/011/3822/2018-13, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: D P, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.
Begründung
1 Am 9. November 2017 beantragte die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, unter Berufung auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 2 Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde und nunmehriger Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab, weil der Zusammenführende lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.104,40 verfüge und die gemeinsame Wohnung nur 22 m2 groß sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten "antragsgemäß" den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus als Familienangehöriger gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf Basis des serbischen Reisepasses (...) mit Gültigkeit bis 19.12.2026". Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es ergebe sich aus dem vorgelegten Einkommensnachweis des Ehegatten der Mitbeteiligten sowie eines inhaltlich konkretisierten Vorvertrages ein ausreichendes Haushaltseinkommen. Weiters werde durch den "berichtigten Mietvertrag (...) das Vorliegen einer ausreichenden Nutzungsgröße nachgewiesen."
5 Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" (Spruchpunkt I.) richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. 6 Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen die Erteilung des nicht beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus", fehlende Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen und einer ortsüblichen Unterkunft, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen.
8 Die Revision ist im Hinblick auf ihr Vorbringen zulässig und
auch berechtigt.
9 § 47 NAG lautet auszugsweise:
"Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger' und
‚Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(...)"
10 Der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten ist gemäß der insofern unstrittigen Aktenlage österreichischer Staatsbürger. Wie die Revision zutreffend ausführt, hat die Mitbeteiligte die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" beantragt. Indem das Verwaltungsgericht ohne diesbezüglichen Antrag einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erteilt hat, überschritt es seine Zuständigkeit. Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2019
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220290.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019