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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der A R F T, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das am 12. Oktober 2018 mündlich verkündete und mit 15. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien,
VGW-151/058/11200/2018-9, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 1. November 2017 bei der österreichischen Botschaft in K einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG).
2 Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG wegen des Fehlens ausreichender finanzieller Mittel und eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes ab. Auch das Vorliegen einer Ausbildungsabsicht wurde verneint.
3 Mit dem angefochtenen, am 12. Oktober 2018 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - verkündeten und mit 15. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte Rechtsgrundlage "§ 64 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 8 Z 8 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 229/2018" zu lauten habe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin strebe zwar an, an der Technischen Universität Wien das Masterstudium "Logic and Computation" anzutreten, habe jedoch weder eine Inskriptionsbestätigung noch ein Studienblatt vorlegen können, weil sie sich noch nicht an der Technischen Universität Wien eingeschrieben habe. Im vorgelegten Bescheid des Vizerektors der Technischen Universität Wien vom 12. Oktober 2017 werde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass sie nach der Zulassung zum Masterstudium als ordentliche Studierende bestimmte Auflagen zu erfüllen habe und die Wirksamkeit der Zulassung die persönliche Einschreibung voraussetze, wobei die Einschreibung nur zu bestimmten Terminen möglich sei und die Online-Vorerfassung nicht die persönlich durchzuführende Aufnahme an der Technischen Universität Wien ersetze.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liege die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG nicht vor. Es stehe - so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 8 Z 8 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sowie auf VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, und 12.10.2015, Ra 2015/22/0118 - fest, dass die Revisionswerberin derzeit noch kein ordentliches Studium absolviere, weil sie von der Universität noch nicht aufgenommen worden sei. Für die Erfüllung der Aufnahmebedingungen sei es nicht erforderlich, der Revisionswerberin einen - grundsätzlich zwölf Monate geltenden - Aufenthaltstitel zu erteilen. Bei Fehlen einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung müsse weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft, noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Ansicht - wonach die Revisionswerberin die Aufnahmebedingung des § 8 Z 8 lit. a NAG-DV nicht erfülle, weil ihr Zulassungsbescheid vom 12. Oktober 2017 Auflagen vorsehe, die sie zusätzlich während des Masterstudiums zu erfüllen habe - hinsichtlich des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG von den in näher zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ra 2018/22/0141 und Ra 2015/22/0118) vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen abgewichen.
Weiters macht die Revisionswerberin geltend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb vor, weil Auflagen oder der Hinweis auf das persönliche Erscheinen an der Universität regelmäßig in Zulassungsbescheiden vorgesehen seien, und daher auch im Sinn der Rechtssicherheit zu klären sei, ob und unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel als Studierende zu erteilen sei.
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch berechtigt.
8 § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
"Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
...
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
..."
9 § 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2018, lautet auszugsweise:
"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
...
8. für eine Aufenthaltsbewilligung "Student":
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule,
der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
..."
10 § 64 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:
"Allgemeine Universitätsreife
§ 64. ...
...
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
..."
11 Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie ein ordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen aufgezählten Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach § 8 Z 8 lit. a NAG-DV ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist somit als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwN; sowie 9.8.2018, Ra 2018/22/0025, Rn. 10). 12 Der von der Revisionswerberin im Verfahren vorgelegte Bescheid des Vizerektors der Technischen Universität Wien vom 12. Oktober 2017, der im Übrigen den Inhalts- und Formerfordernissen der §§ 58 ff in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG entsprechend aufgebaut ist und die darin genannten Vorgaben erfüllt, hält in seinem Spruch (auszugsweise) Folgendes fest:
"Aufgrund des von Ihnen am 13.09.2011 an der Cairo University absolvierten Studiums Information System wird Ihrem Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Logic and Computation (066 931) mit Wintersemester 2017/2018 an der Technischen Universität Wien unter folgender Auflage stattgegeben:
Nach der Zulassung zum Masterstudium als ordentliche/r Studierende/r sind gemäß § 64 Abs. 5 UG nachfolgende(n) Lehrveranstaltungen/Prüfungen zusätzlich während des Masterstudiums abzulegen:
(...)
Die Wirksamkeit dieser Zulassung setzt die persönliche Einschreibung an der Technischen Universität Wien in den Zulassungsfristen des Wintersemesters 2017/18 oder des Sommersemesters 2018 oder des Wintersemesters 2018/19 voraus."
13 Angesichts der eindeutigen Formulierung des Spruches (" ...
wird Ihrem Antrag auf Zulassung ... stattgegeben") ist der
Bescheid als Zulassung zur Absolvierung eines Studiums - unter Beisetzung einer Nebenbestimmung - anzusehen. Die für die Wirksamkeit der Zulassung geforderte persönliche Einschreibung vermag nichts daran zu ändern, dass mit diesem Bescheid dem Antrag auf Zulassung (dem Grunde nach) stattgegeben wurde und damit eine Aufnahmebestätigung der Universität vorlag. Dafür spricht auch, dass der Bescheid vom 12. Oktober 2017 - wie darin ausdrücklich festgehalten wird - die Revisionswerberin (erst) zur persönlichen Einschreibung berechtigt und sie den "Zulassungsbescheid" zur Einschreibung mitzubringen hat. Die Frist, innerhalb derer eine persönliche Einschreibung zu erfolgen hatte, war zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes auch noch offen. 14 Wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird, unterscheidet sich der vorliegende Fall zudem maßgeblich von den im angefochtenen Erkenntnis zum Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG begründend herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Der zitierte Beschluss Ra 2015/22/0118 vom 12. Oktober 2015 betraf die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mangels Vorliegen einer aufrechten Zulassung an einer österreichischen Universität, weil der (dortige) Revisionswerber die ihm mit Bescheid der Universität auferlegte Sprachprüfung in Deutsch binnen der dafür vorgesehenen Frist nicht erfolgreich abgelegt hatte und er somit - unbestrittener Maßen - nicht mehr über eine aufrechte Zulassung an einer Universität verfügte.
Der zitierte Beschluss Ra 2018/22/0141 vom 9. August 2018 betraf zwar einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender", welcher aufgrund der fehlenden Aufnahmebestätigung abgewiesen worden war. Allerdings unterschied sich der von der Revisionswerberin dort im Verfahren vorgelegte - und nicht als Aufnahmebestätigung angesehene - "Bescheid" hinsichtlich der darin enthaltenen Formulierung deutlich vom Wortlaut des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides der Technischen Universität Wien, weil die Revisionswerberin dort nicht zum Studium zugelassen, sondern lediglich darüber informiert worden war, dass und unter welchen (vor der tatsächlichen Zulassung zu erfüllenden) Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eine tatsächliche Zulassung erfolgen könne.
15 Auch die im Bescheid vom 12. Oktober 2017 verfügte Auflage vermag an der getroffenen Einschätzung aus folgenden Gründen nichts zu ändern:
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Nebenbestimmungen sind normative Aussprüche einer Behörde und daher, auch wenn sie § 59 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (vgl. dazu VwGH 21.5.2007, 2006/05/0256, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 59 Rz 17). 17 Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, das heißt Willensäußerungen der Behörde, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied (vgl. VwGH 13.10.1993, 92/03/0191). Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen (vgl. zu allem VwGH 29.9.1993, 93/02/0041; sowie 23.10.2012, 2012/10/0018; jeweils mwN).
18 Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechts für den Fall der Inanspruchnahme zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet (vgl. dazu erneut VwGH 2012/10/0018 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 59 Rz 28 ff, jeweils mwN). 19 Die im hier vorliegenden Spruch als Auflage bezeichnete Nebenbestimmung ist auch ihrem Inhalt nach als solche zu qualifizieren, weil die genannten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen nach dem Wortlaut des Spruches "während des Masterstudiums" zu absolvieren sind und die Nichtbefolgung dieser Auflage somit den Bestand der Zulassung zum Masterstudium nicht berührt.
20 In der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Technischen Universität Wien wird zudem unter Verweis auf § 64 Abs. 5 (gemeint wohl Abs. 3) UG dargelegt, dass - wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen - das Rektorat berechtigt ist, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Dass Zulassungsbescheide die Absolvierung von Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen (wie etwa Ergänzungsprüfungen in Deutsch) als Auflage vorsehen, um die volle Gleichwertigkeit der Universitätsreife bzw. eines Studiums herzustellen, ist somit von Gesetzes wegen als eine mögliche Alternative vorgegeben (vgl. zu Ausgangskonstellationen, in denen die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" nach § 64 Abs. 1 NAG mit einer derartigen Nebenbestimmung versehen waren, VwGH 31.5.2011, 2008/22/0696; 13.12.2011, 2011/22/0307; sowie neuerlich Ra 2015/22/0118). Die Beisetzung der dargestellten Auflage war fallbezogen auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage somit auch zulässig.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037, im Zusammenhang mit dem Nachweis des Studienerfolges in einem Verlängerungsverfahren ausgesprochen, das Verwaltungsgericht sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium - wenn auch nur in Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren - bestätige. Auch daraus wird ersichtlich, dass eine Zulassung unter Auflagen für sich genommen nicht die Verneinung einer aufrechten Zulassung an einer Universität bzw. des Vorliegens einer Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 8 lit. a NAG-DV rechtfertigen kann.
22 Die Revisionswerberin zeigt somit zutreffend auf, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Zulassungsbescheid der Technischen Universität Wien handelt, mit dem ihrem Antrag auf Zulassung zum Masterstudium unter der Auflage stattgegeben wurde, dass die im Bescheid genannten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen abzulegen sind. Dieser Bescheid ist als Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 8 lit. a NAG-DV zu qualifizieren. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin absolviere kein ordentliches Studium und die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG liege nicht vor, nicht zu teilen. Auf das weitere Revisionsvorbringen war nicht mehr einzugehen. 23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 24 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0100, mwN).
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 25. April 2019
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019