Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0660Ra 2018/19/0661Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision 1.) des H N, 2.) der N A B, und
3.) des M N, alle vertreten durch Mag. Clemens Handler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10-12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018,
1.)
L504 2106579-1/25E, 2.) L504 2106577-1/19E und
3.)
L504 2106581-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 19. März 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber mit einer Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2019, E 4675-4677/2018-16, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zur Gänze auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358, mwN). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Revisionswerber mit schriftlicher Eingabe vom 16. April 2019 mit, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revisionssache als gegenstandslos geworden erklären und das Verfahren einstellen, und beantragten Aufwandersatz.
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Im gegenständlichen Fall wurden die Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/20/0212, mwN).
9 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 25. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190659.L00Im RIS seit
26.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019