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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache der MOSBURGER Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. September 1997, Zl. 10/131114/554370, betreffend Nichtausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mosburger AG (als Arbeitgeber) beantragte am 2. Oktober 1995 beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ungarische Staatsangehörige D J für die berufliche Tätigkeit "Exportsachbearbeiterin".
Diesen Antrag der Mosburger AG wies das Arbeitsmarktservice Angestellte Wien mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 ab.
Gegen diesen (am 17. November 1995 gegenüber der Mosburger AG erlassenen) Bescheid erhob die Mosburger AG als Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1997 wurde der Berufung der Mosburger AG gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Angestellte Wien vom 16. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 11 Abs. 6 und § 4 Abs. 7 (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997, BGBl. Nr. 646/1996, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der MOSBURGER Gesellschaft mbH als beschwerdeführende Partei.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für die ausländische Arbeitskraft D J verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die Beschwerdeführerin (die MOSBURGER Gesellschaft mbH) keinen Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für D J gestellt und keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Oktober 1995 erhoben. Bescheidadressat des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 26. September 1997 war die Mosburger AG; dieser Bescheid wurde dem im Berufungsverfahren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter der Mosburger AG zugestellt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter anderem nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung wegen Verletzung seiner Rechte kann nur einem Rechtssubjekt zukommen, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, nicht aber ob ein anderes Rechtssubjekt durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt ist (vgl. hiezu auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 412f wiedergegebene hg. Judikatur sowie die hg. Beschlüsse vom 21. März 1995, Zl. 95/09/0043, vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0061, vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0331, und vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0115).
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß durch den angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte der MOSBURGER Gesellschaft mbH nicht verletzt werden konnten, wurde doch gegenüber dieser Gesellschaft kein Bescheid erlassen. Durch eine allfällige Aufhebung des (der Mosburger AG gegenüber ergangenen) angefochtenen Bescheides - der jedoch gegenüber der MOSBURGER Gesellschaft mbH keine Rechtswirksamkeit entfaltet - würde sich somit die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (MOSBURGER Gesellschaft mbH) nicht ändern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090336.X00Im RIS seit
20.11.2000