TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/26 Ro 2018/11/0011

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. G R in W, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2016, Zl. VGW-101/027/1148/2016-28, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA. Abberufung von der Position des Referenten des Kurienreferats für Lehrpraxisbetreiber (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit einem mit "Abberufung Kurienreferatsleitung ‚Referat für Lehrpraxisbetreiber'" überschriebenen, vom Kurienobmann der Kurie der niedergelassenen Ärzte und vom Präsidenten der Ärztekammer für Wien gezeichneten Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 4. Dezember 2015 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass er mit Beschluss der Kuriensitzung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien vom 2. Dezember 2015 als Referent des Kurienreferates für Lehrpraxisbetreiber abberufen worden sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das mit Beschwerde bekämpfte Schreiben sei nicht als Bescheid zu qualifizieren.

3 1.2. In der dagegen - nach Ablehnung der Behandlung einer gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG erhobenen Beschwerde und Abtretung derselben durch den Verfassungsgerichtshof - gerichteten (ordentlichen) Revision wird eingangs (S 2 oben des Revisionsschriftsatzes) ausgeführt, die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 6 Z 1 B-VG und den §§ 25a ff VwGG werde "wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Ausübung der Funktion des gemäß § 84 Abs 4 Zi 13 ÄrzteG bestellten Referenten des Kurienreferats für Lehrpraxisbetreiber der Ärztekammer für Wien und darauf, nicht ohne wichtigen und dem Revisionswerber gar nicht zuzurechnenden Grund aus dieser Funktion abberufen zu werden" erhoben. Unter "II. Revisionsanträge" werden die einzelnen Anträge (auf Zulassung der Revision, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG, in eventu gemäß § 42 Abs. 2 VwGG, und auf Zuerkennung von Aufwandersatz damit begründet, dass die angefochtene Entscheidung den Revisionswerber "in den oben (Seite 2 oben) im einzelnen bezeichneten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt". 4 2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. nur aus jüngster Zeit VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125; 7.1.2019, Ra 2018/11/0243 mwN.). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2017/19/0530; 2.7.2018, Ra 2018/02/0207; 13.8.2018, Ra 2018/14/0012).

6 2.2. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde verweigert. Durch die angefochtene Entscheidung konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung (vgl. zB. VwGH 2.7.2018, Ra 2018/02/0207; 5.7.2018, Ra 2018/06/0096; 22.10.2018, Ra 2016/06/0125) über seine Beschwerde verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkten geltend gemachten Rechten auf Ausübung der Funktion des Referenten des Kurienreferates für Lehrpraxisbetreiber und auf Nichtabberufung aus dieser Funktion.

7 2.3. Da in der vorliegenden Revision der Revisionspunkt unmissverständlich iSd. obigen Ausführungen ausgeführt wird und eine Verletzung des Revisionswerbers durch die angefochtene Entscheidung in den konkret angeführten Rechten nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018110011.J00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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