TE Vfgh Beschluss 1997/2/13 A19/95, G1391/95

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer "Individualbeschwerde" und einer Klage betreffend Landes- und Gemeindeabgaben in Wien wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem am 23. Oktober 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatz (ohne Datumsangabe) begehrt der Einschreiter 1. unter Berufung auf Art139, 140 B-VG mittels "Individualbeschwerde" die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen über den Anwaltszwang (§17 Abs2 VerfGG) sowie 2. mit einer unter Hinweis auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen die Stadt Wien die "Rückzahlung der ohne gesetzliche Zweckbindung für die Interessen der Allgemeinheit von (ihm) gezahlten Steuern und Abgaben der Stadt Wien".

Unter einem beantragt der Einschreiter, ihm die Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen zu bewilligen.

2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt unter anderem voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar ausichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Diese Voraussetzung trifft im gegebenen Fall nicht zu:

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Schriftsätze sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG (zB VfGH 27.2.1995 G274/94) und hinsichtlich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG (zB VfSlg. 10470/1985, 12767/1991; VfGH 28.11.1994 A13/94) erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung des Individualantrages und der Klage nach Art137 B-VG zu gewärtigen wäre.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A19.1995

Dokumentnummer

JFT_10029787_95A00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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