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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des R K in K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Juli 2018, Zl. KLVwG- 1780-1783/3/2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. November 2016 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 6.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von insgesamt acht Tagen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 2.400 EUR auferlegt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 Beschwerde.
3 Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und stellte im Sinne des § 44a VStG fest, dass für jede der vier Verwaltungsübertretungen jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Tagen verhängt werde (Spruchpunkt II.). Außerdem schrieb es dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
4.800 EUR vor (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2018, Ra 2018/15/0019, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), stellte im Sinne des § 44a VStG fest, dass für jede der vier Verwaltungsübertretungen eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von jeweils zwei Tagen verhängt werde (Spruchpunkt II.) und zitierte als Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG (Spruchpunkt III.). Das Landesverwaltungsgericht legte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 4.800 EUR auf (Spruchpunkt IV.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). 6 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; EuGH 30.4.2014, Pfleger, C- 390/12, Rn. 47 ff; EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment,
C-464/15, Rn. 31, 35 ff; EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie EuGH 6.9.2018, Gmalieva u.a., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. 10 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u.a., C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 55; sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 24 ff).
11 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien steht das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland oder der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch (vgl. näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 13 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2019
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160030.L00Im RIS seit
06.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019