TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/29 Fe 2018/16/0001

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BAO §242a Abs1
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
ParkgebührenG Slbg §12 Abs1 lita
ParkgebührenG Slbg §12 Abs1 litc
ParkgebührenG Slbg §3 Abs5
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §44a Z1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestellten Antrag des Landesgerichtes Salzburg vom 15. November 2018, Zl. 3 Cg 38 18x-9, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See jeweils vom 5. August 2016, Zlen. 30606-369/14148-2016.1, 30606-369/14146-2016.1 und 30606- 369/14144-2016.1, jeweils betreffend Übertretung nach § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes (weitere Parteien: Mag. R F in S, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, sowie Land Salzburg und Bezirkshauptmannschaft Zell am See, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 67 VwGG wird die Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, jeweils vom 5. August 2016, Zlen. 30606-369/14148-2016.1, 30606-369/14146- 2016.1 und 30606-369/14144-2016.1, festgestellt.

Begründung

1 Beim antragstellenden Gericht ist eine Klage des Mag. R.F. (in der Folge: Kläger) gegen das Land Salzburg anhängig. Der Kläger begehrt in diesem Verfahren den Ersatz jenes Schadens, der ihm aus der Führung von drei Verwaltungsstrafverfahren entstanden sei.

2 Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:

3 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See begehrte von

der K. GmbH mit Schreiben vom 8. Februar 2016, Zl. 1686/15-VR-W, folgende Lenkerauskunft gemäß § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes:

"Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen S-... wurde am 19.03.2015 um 12:13 Uhr in Zell am See, im Bereich Mozartstraße, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass die dafür vorgesehene Parkgebühr bezahlt wurde.

Gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz werden Sie aufgefordert, durch Ausfüllen der untenstehenden Lenkerauskunft Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug zuletzt vor dem angeführten Zeitpunkt an dem oben angeführten Ort abgestellt hat. Die Lenkerauskunft ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Lenkerauskunft gem. § 3 Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz:

Vor- und Familienname ...

Genaue Adresse (Postleitzahl, Ort, Straße/Platz, Hausnummer:

..."

4 Mit Schreiben ebenfalls vom 8. Februar 2016, Zl. 361/2016-VR-W, begehrte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See von der K. GmbH eine Lenkerauskunft betreffend das Fahrzeug mit demselben polizeilichen Kennzeichen hinsichtlich der Zeit "17.11.2015 um 09:58 Uhr" und des Ortes "im Bereich Hafnergasse", im Übrigen mit demselben Wortlaut.

5 Mit Schreiben vom 7. März 2016, Zl. 2275/16, begehrte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See eine Lenkerauskunft betreffend das Fahrzeug mit demselben polizeilichen Kennzeichen hinsichtlich der Zeit: "19.01.2016 um 11:41 Uhr" und dem Ort "im Bereich ‚Schloßplatz'", im Übrigen mit demselben Wortlaut von der K. GmbH.

6 Nachdem die drei Auskunftsbegehren unbeantwortet geblieben waren, erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See drei Strafverfügungen jeweils vom 26. April 2016, erkannte den Kläger als handelsrechtlichen Geschäftsführer und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. GmbH jeweils der Übertretung nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes schuldig und verhängte über ihn drei Geldstrafen von jeweils 50 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils 12 Stunden). 7 Der Kläger erhob mit Schriftsätzen vom 13. Mai 2016 dagegen Einspruch.

8 Mit Straferkenntnis vom 5. August 2016, 30606-369/14148- 2016.1, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Kläger der Übertretung nach § 3 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes schuldig. Er habe

"als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa.(K. GmbH, Anschrift) zu verantworten, das auf schriftliches Verlangen der Abgabenbehörde vom 08.2.2016, zugestellt am 9.02.2016, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 19.3.2015 um 12:13 Uhr im Stadtgebiet von Zell am See im Bereich Mozartstraße das Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Parkzone abgestellt hat."

Als Angaben zur Tat waren neben der Zeit der Begehung "binnen zwei Wochen ab Zustellung" und dem Ort der Begehung "Stadtgemeinde Zell am See" das Fahrzeug "KFZ, S-..." angegeben.

9 Über den Kläger wurde gemäß § 12 Abs. 4 des Salzburger Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 50 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit zehn Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 10 EUR auferlegt.

10 Mit Straferkenntnis ebenfalls vom 5. August 2016, Zl. 30606- 369/14146-2016.1, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Kläger der gleichen Verwaltungsübertretung schuldig, verhängte über ihn die gleiche Geldstrafe und erlegte ihm den gleichen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf. Der Schuldspruch weist zum Inhalt des Auskunftsbegehrens die Zeit "am 17.11.2015 um 9:58 Uhr" und zum Ort "im Stadtgebiet von Zell am See im Bereich Hafnergasse" auf, ist ansonsten wortgleich dem vorher wiedergegebenen Straferkenntnis.

11 Mit Straferkenntnis ebenfalls vom 5. August 2016, Zl. 30606- 369/14144-2016.1, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Kläger der gleichen Verwaltungsübertretung schuldig, verhängte über ihn die gleiche Geldstrafe und erlegte ihm den gleichen Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf. Der Schuldspruch betrifft ein Verlangen der Abgabenbehörde "vom 7.3.2016, zugstellt am 9.3.2016" nach einer Auskunft, wer "am 19.1.2016 um 11:41 Uhr im Stadtgebiet von Zell am See im Bereich Schlossplatz" das Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Zone abgestellt habe, ist ansonsten wortgleich dem vorher wiedergegebenen Straferkenntnis.

12 Über die dagegen vom Kläger erhobenen Beschwerden erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 3. November 2016 zu Recht:

"I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. 30606-369/14148-2016.1 wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

13 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen S-..."jeweils am 17.11.2015 um 9:58 Uhr im Stadtgebiet von Zell am See im Bereich Hafnergasse, am 19.1.2015 um 11:41 Uhr im Stadtgebiet von Zell am See im Bereich Schlossplatz, am 13.9.2015 um 12:13 Uhr im Stadtgebiet von Zell am See im Bereich Mozartstraße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - ohne Entrichtung der Gebühr - abgestellt" gewesen sei und diese Übertretungen zur Anzeige gebracht worden seien. Nach Wiedergabe des Wortlauts der Lenkeranfragen hielt das Verwaltungsgericht fest, einen weiteren Hinweis zur Möglichkeit der Benennung einer Auskunftsperson sei den Lenkeranfragen nicht zu entnehmen.

14 Rechtlich hielt das Verwaltungsgericht fest, die "von der Stadtgemeinde Zell am See" (gemeint: vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See) an die Zulassungsbesitzerin übermittelte Lenkeranfrage entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, die explizit in der Bestimmung des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes ausgeführt seien. Die verwendete Lenkeranfrage enthalte jeweils keinerlei Hinweis darauf, dass auch die Möglichkeit der Benennung einer Auskunftsperson zulässig sei und die Nennung einer Auskunftsperson auch den gesetzlichen Vorgaben einer gesetzmäßig erteilten Lenkerauskunft entspreche. 15 Ein weiterer Mangel der besagten Lenkeranfragen zeige sich darin, dass der Tatort für eine taugliche Verfolgung nicht präzise genug erscheine. Die Umschreibung des Tatortes mit "im Bereich Hafnergasse bzw. im Bereich Schlossplatz bzw. im Bereich Mozartstraße" im Stadtgebiet von Zell am See erscheine den Kriterien einer ausreichend konkretisierten Tatortbezeichnung nicht zu genügen. Der Tatort sei entgegen der Bestimmung des § 44a lit. a VStG nicht ausreichend konkretisiert.

16 Das Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. 30606-369/14148-2016.1 sei auf Grund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen; bezüglich der Verwaltungsstrafverfahren zu Zlen. 30606-369/14146-2016.1, 30606-369/14144-2016.1, sei hingegen die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten, weshalb diese Verfahren auch nicht einzustellen gewesen seien.

17 In dem beim Landesgericht Salzburg anhängigen Amtshaftungsverfahren des Klägers wider das Land Salzburg stellte das Landesgericht den Antrag vom 15. November 2018, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, ob die drei erwähnten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See jeweils vom 5. August 2016 rechtswidrig sind.

18 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 70 iVm § 36 VwGG), der Kläger gab mit Schriftsatz vom 8. März 2019 eine Stellungnahme ab, das Land Salzburg und die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gaben gemeinsam mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 eine Stellungnahme ab.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat über den vorliegenden auf § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichtes Salzburg erwogen:

20 § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes lautet:

"§ 11. (1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden."

21 Ausgehend von diesem gesetzlichen Wortlaut setzt ein solcher Antrag voraus, dass das Landesgericht die Straferkenntnisse für rechtswidrig hält. Der in Rede stehende Antrag des Landesgerichtes ("der Verwaltungsgerichtshof möge

feststellen, ob die Straferkenntnisse ... rechtswidrig sind" (oder

nicht)) ist demnach so zu verstehen, dass das Landesgericht beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Straferkenntnisse feststellen. 22 Gemäß § 1 Abs. 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes LGBl. Nr. 48/1991, sind die Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Stadt Salzburg ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Gemeinderates der Stadt Salzburg eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

23 Dementsprechend hat die Gemeindevertretung der Stadt Zell am See die zu den in Rede stehenden Zeitpunkten geltende Verordnung vom 13. Dezember 2012 erlassen.

24 § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes lautet:

"(5) Die Abgabenbehörde sowie die Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 12 zuständig ist, können Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskunft hat der Zulassungsbesitzer oder im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung dafür zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, so haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, die dann die Auskunftspflicht trifft. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

25 Diese Verfahrensbestimmung ist von der Aufhebung durch § 17 Abs. 3d des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 idF der Verfassungsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007, welche landesrechtliche Regelungen betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren in Abgabenangelegenheiten betrifft, nicht umfasst.

26 Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986 lautet:

"Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

27 § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes lautet auszugsweise:

"§ 12. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;

b)

....

c)

als Zulassungsbesitzer oder sonstige Auskunftsperson die

geforderte Lenkerauskunft (§ 3 Abs. 5) nicht oder nicht rechtzeitig erteilt;

d)

.....

e)

....."

28 Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs. 1 lit. a oder c des Salzburger Parkgebührengesetzes sind gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu 730 EUR zu bestrafen.

29 Eine dem § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes vergleichbare Regelung enthält § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG auch für Fragen zu § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes herangezogen werden kann.

30 § 103 Abs. 2 KFG lautet seit der 10. Kraftfahrgesetznovelle, BGBl. Nr. 106/1986:

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

31 Gemäß § 44a Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. 32 Das antragstellende Landesgericht begründet seinen Antrag und die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Straferkenntnisse mit dem diese Straferkenntnisse aufhebenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg. 33 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Rechtswidrigkeit der von ihm aufgehobenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft damit, die an die Zulassungsbesitzerin übermittelten Lenkeranfragen entsprächen nicht den in der Bestimmung des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes ausdrücklich ausgeführten gesetzlichen Vorgaben. Die Zulassungsbesitzerin sei lediglich aufgefordert worden, Auskunft darüber zu erteilen, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt habe. Die Lenkeranfragen enthielten keinerlei Hinweis darauf, dass auch die Möglichkeit der Benennung einer Auskunftsperson zulässig sei und die Nennung einer Auskunftsperson auch den gesetzlichen Vorgaben einer gesetzmäßig erteilten Lenkerauskunft entspreche.

34 Eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl. etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2018/02/0084, und VwGH 19.12.1997, 96/02/0569).

35 Das Verlangen nach Auskunft im Sinn des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes muss eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweisen (vgl. abermals zu § 103 Abs. 2 KFG VwGH 4.9.2018, Ra 2018/02/0084, und etwa VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0165).

36 Der Verwaltungsgerichtshof hat eine formularmäßige Anfrage als missverständlich angesehen, welche alternativ drei optisch gleichwertige Möglichkeiten geboten hatte, dem Verlangen zu entsprechen, nämlich

-

die geforderte Auskunft nicht erteilen zu können

-

den Lenker des Fahrzeuges einzutragen

-

den Auskunftspflichtigen nach Namen, Geburtsdatum,

Anschrift, Führerscheinnummer zu bezeichnen (vgl. VwGH 26.1.2000, 99/03/0294).

Missverständlich war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Auskunftsbegehren, in welchem in der formularmäßigen Anfrage zwei optisch gleichwertige Möglichkeiten geboten waren, dem Verlangen zu entsprechen, und zwar

-

"Lenker des o.a. Fahrzeuges war (bzw. Auskunftspflicht trifft)" mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Führerscheinnummer anzugeben oder

-

"ich kann die geforderte Auskunft nicht erteilen" anzukreuzen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0249).

37 § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes schreibt nicht vor, dass in der Anfrage an den Auskunftspflichtigen auch die Person des Zulassungsbesitzers angegeben werden muss (vgl. VwGH 18.6.1997, 97/03/0098).

38 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Vorschrift des § 3 Abs. 5 dritter Satz des Salzburger Parkgebührengesetzes nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/18/0120, und VwGH 15.11.1989, 89/02/0166, jeweils bereits zu § 103 Abs. 2 KFG idF der 10. KFG-Novelle).

39 Die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg gesehene Rechtswidrigkeit der von ihm aufgehobenen Straferkenntnisse liegt daher nicht deshalb vor, weil den Lenkeranfragen ein Hinweis auf die Möglichkeit der Benennung einer Auskunftsperson fehlte. 40 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht die Rechtswidrigkeit der von ihm aufgehobenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See auch darin gegeben, dass die besagten Lenkeranfragen den Tatort mit der Umschreibung "im Bereich Hafnergasse" oder "im Bereich Schlossplatz" oder "im Bereich Mozartstraße" im Stadtgebiet von Zell am See nicht präzise genug bezeichneten und einer ausreichend konkretisierten Tatortbezeichnung nicht genügten.

41 Demgegenüber entbindet eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde nach § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes den Auskunftspflichtigen nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/02/0121).

42 Die Angabe des bestimmten Ortes im Sinn des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes muss nicht jenes Maß an Genauigkeit aufweisen, das für eine im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 lit. a des Salzburger Parkgebührengesetzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG gefordert wird (vgl. VwGH 20.4.2001, 2001/02/0060). Es schadet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Angabe des Abstellortes in der Anfrage und im Spruch der in Rede stehenden Straferkenntnisse nicht einen höheren Grad an Präzisierung erreicht (vgl. etwa VwGH 17.11.1993, 93/03/0237).

43 Eine Rechtswidrigkeit der vom Landesverwaltungsgericht Salzburg aufgehobenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft zufolge mangels ausreichend konkretisierter Ortsangabe nicht gesetzeskonformer Lenkeranfragen liegt damit nicht vor. 44 Soweit das Landesverwaltungsgericht in den aufgehobenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft den "Tatort" mit den Umschreibungen "im Bereich" einer Gasse oder eines Platzes entgegen der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert sieht, ist daran zu erinnern, dass der Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes nicht der Ort ist, welcher in der Lenkeranfrage als Abstellort genannt ist, sondern der Ort, an dem die Lenkerauskunft erteilt werden muss, sohin der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, und VwGH 26.2.2010, 2009/02/0359). Dieser Tatort ist in den in Rede stehenden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit "Stadtgemeinde Zell am See" zutreffend angeführt. 45 Eine vom Landesverwaltungsgericht Salzburg erwähnte, bereits eingetretene Verfolgungsverjährung hinsichtlich eines der drei von ihm aufgehobenen Straferkenntnisse ist nicht verständlich.

46 Die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG beginnt mit Ablauf der ungenutzten Frist des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes, in den den in Rede stehenden Straferkenntnissen zugrunde liegenden Fällen somit frühestens im Februar 2016. Die erwähnten Strafverfügungen vom 26. April 2016 stellen zweifelsfrei Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG dar und sind innerhalb der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 VStG gesetzt worden. Auch die dreijährige Frist des § 31 Abs. 2 VStG war im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. November 2016 noch nicht abgelaufen.

47 Allerdings ist die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung der Strafbarkeit des zugrunde liegenden Deliktes nicht mehr der Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung, weil der nicht entrichtete Abgabenbetrag unter der Grenze des § 242a Abs. 1 BAO liegt (vgl. VwGH 26.1.1998, 97/17/0361).

48 Soweit das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. 30606-369/14148-2016.1 eingestellt hat, betraf dieses eine Lenkeranfrage hinsichtlich der Abstellung des Fahrzeuges am 19. März 2015 um 12:13 Uhr, welche in den Entscheidungsgründen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg fehlerhaft mit 13. September 2015 um 12:13 Uhr angeführt wird. 49 Die Jahresfrist des § 31 Abs. 1 VStG hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung der Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr nach § 12 Abs. 1 lit. a des Salzburger Parkgebührengesetzes könnte das Landesverwaltungsgericht allenfalls hinsichtlich des zur Zl. 30606-349/14144-2016.1, geführten Verfahrens als verstrichen gesehen haben, wenn es (aktenwidrig) hinsichtlich einer Abstellung am 19.1.2015 um 11:41 Uhr ausgeht, bei der diesbezüglichen Wiedergabe in den Entscheidungsgründen aber offensichtlich übersehen hat, dass die Lenkerauskunft den 19.1.2016 um 11:41 betroffen hat. 50 Insgesamt bietet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg daher keine Begründung für die Rechtswidrigkeit der von ihm aufgehobenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See.

51 Allerdings leiden die angeführten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5. August 2016 aus einem anderen Grund an einer Rechtswidrigkeit.

52 In allen drei Erkenntnissen wird der Kläger zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. GmbH, angesprochen, es fehlt jedoch die Eigenschaft dieser GmbH als Zulassungsbesitzerin.

53 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG, das einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides oder des Straferkenntnisses aufscheint (vgl. etwa VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Nichts anderes gilt auch für die Bestrafung nach § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes.

54 Unter diesem Blickwinkel erweisen sich die im Spruch genannten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als rechtswidrig.

55 Gemäß § 67 VwGG war daher die Rechtswidrigkeit der drei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See jeweils vom 5. August 2016 festzustellen.

Wien, am 29. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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