TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2019/10/0034

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
LMSVG 2006 §16 Abs1 Z2
LMSVG 2006 §16 Abs1 Z4
LMSVG 2006 §3 Z7 lite
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z3
SpielzeugV 2011 §1 Abs1
VStG §45 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des M K in G, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5/2/15a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Februar 2019, Zl. LVwG- 2018/41/1948-6, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - (nur noch) zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der damaligen P. GmbH - und somit die nach § 9 VStG verantwortliche Person - zu verantworten, dass in einer Filiale der P. GmbH in T. am 22. Februar 2016 das Spielzeug mit der Bezeichnung "BUNNY MIX & MATCH DECORATION KITS - Oster Bastelsets" feilgeboten und damit in Verkehr gesetzt worden sei, obwohl bei diesem ein "abwegiger, benzinartiger Geruch" festgestellt worden sei.

2 Die Einzelteile dieses Sets (Hasen, Kleider, Schuhe etc.) bestünden aus weichem Kunststoff. Der bestimmungsgemäße Gebrauch bestehe darin, aus den einzelnen Teilen "fertige" Hasen zu gestalten. Die Einzelteile des Sets befänden sich daher beim Spielen/Basteln in unmittelbarer Nähe des spielenden Kindes. Bei der qualitativen gaschromatographischen Untersuchung seien viele verschiedene aromatische Kohlenwasserstoffe festgestellt worden, u. a. Naphthalin und Methylnaphthalin, wobei derartige Substanzen einen als "benzinartig" beschriebenen Geruch verursachten. 3 Der Revisionswerber habe damit gegen § 16 Abs. 1 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 90 Abs. 1 Z 3 LMSVG eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde.

4 Ausgehend von den wiedergegebenen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - insbesondere aus, bei dem beanstandeten Produkt handle es sich um ein Spielzeug im Sinn des § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 und damit einen Gebrauchsgegenstand nach § 3 Z 7 lit. e LMSVG.

5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zieht der Revisionswerber zunächst - erkennbar - in Zweifel, dass es sich bei dem beanstandeten "Osterbastelset" um Spielzeug im Sinn der Spielzeugverordnung 2011 und des LMSVG gehandelt habe.

9 Dem ist allerdings nicht zu folgen.

10 Gemäß § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 sind unter Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG "Produkte" zu verstehen, "die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden". Spielzeug in diesem Sinn zählt nach § 3 Z 7 lit. e LMSVG zu den Gebrauchsgegenständen im Sinn des LMSVG, auf welche die Norm des § 16 Abs. 1 Z 2 LMSVG, deren Verletzung dem Revisionswerber vorgeworfen wird, abstellt. 11 Nach den - eingangs (Rz 1 und 2) wiedergegebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist es schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 unzweifelhaft, dass es sich bei dem beanstandeten Produkt um Spielzeug im Sinn dieser Bestimmung handelt.

12 3.2. Weiters liegt es - entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - auf der Hand, dass dieser angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes gegen das in § 16 Abs. 1 Z 2 LMSVG normierte Verbot des In-Verkehr-Bringens von für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeigneten Gebrauchsgegenständen verstoßen hat.

13 Einer - wie immer gearteten - näheren Prüfung der Vertriebskette bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. 14 3.3. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Weiteren auf § 16 Abs. 1 Z 4 LMSVG abstellt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber eine Verletzung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht nicht (mehr) vorgeworfen wurde, hat doch das Verwaltungsgericht einen entsprechenden weiteren Punkt des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

15 3.4. Schließlich wirft der Revisionswerber die Frage auf, "inwieweit ein Kontrollsystem bei Massenartikeln (...) mangels Verdachtsmomente bei Warenübernahme über die branchenübliche Stichproben-Kontrollen hinausgehen muss".

16 Damit stellt er allerdings zum einen keinen konkreten Bezug zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses her; zum anderen sei zu den Anforderungen an ein wirksames strafbefreiendes Kontrollsystem auf die bereits bestehende, reichhaltige hg. Judikatur verwiesen (vgl. etwa die Nachweise bei Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 43 zu § 9). 17 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100034.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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