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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Mag. Daniel Ewald Jahrmann, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Bahnstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018, W193 2127959-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei wegen seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden bzw. hätten ihn diese auch rekrutieren wollen.
2 Mit Bescheid vom 26. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4953/2018-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 B-VG ab. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Zudem seien keine Länderfeststellungen, die sich mit der konkreten Situation des Revisionswerbers als ehemaliger Angehöriger der Polizei auseinandersetzen würden, getroffen worden. Die Länderfeststellungen gingen nicht darauf ein, wie oft Rekrutierungsversuche von Polizisten durch die Taliban erfolgten, welche Mittel die Taliban dabei einsetzten und inwieweit der Revisionswerber diesbezüglich staatliche Hilfe zu erwarten habe. 9 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.
10 Das BVwG führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Angaben des Revisionswerbers, von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als Polizist gesucht und bedroht worden zu sein, seien vage und widersprüchlich. Im Detail setzte sich das BVwG mit dem vom Revisionswerber behaupteten fluchtauslösenden Ereignis, er sei wegen seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban im Haus seiner Eltern angegriffen worden, habe aber fliehen können, näher auseinander und würdigte dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Die Revision tritt dieser - nicht als unschlüssig zu bezeichnenden - Beweiswürdigung nicht konkret entgegen. 11 Vor diesem Hintergrund kann die Revision mit ihrem Vorbringen, es fehlten Feststellungen zur konkreten Situation des Revisionswerbers als ehemaliger Angehöriger der Polizei im Zusammenhang mit der behaupteten Rekrutierung durch die Taliban, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht darlegen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/14/0067, mwN).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284, mwN).
13 Das BVwG hat im Rahmen der Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände berücksichtigt. Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass diese Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre. 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140388.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019