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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Alexander Wippel, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, W248 2207504-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18. Oktober 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26. April 2017 wurde dieser Antrag - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze abgewiesen, dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
2 Am 2. Juli 2018 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt; sein Vater sei doch nicht verstorben. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen, wo auch seine gesamte Familie lebe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemand habe. Es könne sein, dass er dort getötet oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Probleme bekommen werde.
3 Mit Bescheid vom 24. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei in Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips geradezu willkürlich von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen und habe sich allein auf die unzureichende Beweiswürdigung der Behörde gestützt. Hätte es eine mündliche Verhandlung durchgeführt, um sich einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, wäre es von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen, und es hätte sich eine neue Bedrohungssituation für den Revisionswerber ergeben. 9 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, mwN).
10 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/20/0544, mwN).
11 Die Revision legt nicht dar, dass die Beweiswürdigung des BVwG, wonach im Folgeantrag keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht worden sei, unvertretbar wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN).
12 Insoweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0435, mwN).
13 Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision mit der bloßen Behauptung, das BVwG wäre bei Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks vom Revisionswerber von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen, nicht auf. 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückweisen.
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140293.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019