TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2018/14/0223

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des Y Z, vertreten durch Dr. Franz A. Höfer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2018, W114 2194624-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er werde von den Taliban verfolgt bzw. habe er als Polizist gegen die Taliban gekämpft, wobei sein Kommandant erschossen worden sei, wofür der Vater dieses Kommandanten jedoch ihn verantwortlich mache. 2 Mit Bescheid vom 5. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses für die Polizei tätig gewesen sei. Das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass nach den "UNHCR-Richtlinien und - Berichten", denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "Indizwirkung" zukomme, Mitglieder der Polizei von den Taliban verfolgt würden.

8 Das BVwG gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, der Revisionswerber habe die behauptete Fluchtgeschichte nicht erlebt, und stellte darauf aufbauend fest, der Revisionswerber wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Das BVwG hat also gerade nicht festgestellt, dass der Revisionswerber für die Polizei tätig war. Die Revision, die diesen Feststellungen nicht entgegen tritt, entfernt sich daher mit dem Vorbringen, die Tätigkeit des Revisionswerbers für die Polizei indiziere seine Verfolgung durch die Taliban, vom festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0220, mwN).

9 Vom festgestellten Sachverhalt entfernt sich die Revision auch mit dem Zulassungsvorbringen, es fehle im Zusammenhang mit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul und Mazar-e Sharif Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Revisionswerber im gesamten Staatsgebiet Afghanistans von den Taliban verfolgt werde. Das BVwG hat eben festgestellt, der Revisionswerber sei bei einer Rückkehr gerade nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung u.a. durch die Taliban bedroht. 10 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung handle es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher kasuistisch, einzelfallbezogen und nicht einheitlich.

11 Mit diesem Vorbringen, das keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweist, legt die Revision nicht dar, worin fallbezogen eine Rechtsfrage liegen soll, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140223.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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