TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2018/10/0066

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MSG Slbg 2010 §4 Abs2 Z2
NAG 2005 §81 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der K K in S, vertreten durch Dr. Richard Regner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstrasse 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. März 2018, Zl. 405- 9/261/1/6-2018, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. März 2018 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Mindestsicherung für Jänner 2017 gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069, mwN).

6 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe in seinem (ebenfalls die Revisionswerberin betreffenden) Erkenntnis vom 24. Mai 2016 die ordentliche Revision zugelassen, weil es zu näher dargestellten Rechtsfragen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Auch im vorliegenden Fall handle es sich "bei diesen Fragen um Rechtsfragen, die präjudiziell für die Entscheidung über einen Antrag der Revisionswerberin" seien. Da das Verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 24. Mai 2016 selbst zur Erkenntnis gekommen sei, dass es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Rechtsfragen gebe, handle es sich bei diesen um solche im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sodass die Revision zulässig sei. 7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil mit der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Zulässigkeitsbegründung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in dessen Erkenntnis vom 24. Mai 2016 eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Diesbezüglich genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf den - dieses Erkenntnis betreffenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2018, Ro 2016/10/0037, zu verweisen.

8 Soweit die Revisionswerberin im Übrigen aus § 81 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein dauerndes Aufenthaltsrecht abzuleiten versucht, ist überdies gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das die Revisionswerberin betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/10/0050, zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen lässt sich aus dieser Bestimmung kein der Revisionswerberin zukommendes dauerndes Aufenthaltsrecht ableiten.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100066.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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