TE Vwgh Beschluss 2019/5/2 Ra 2018/02/0097

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der D in G, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. November 2017, ausgefertigt am 8. Jänner 2018, Zl. 405- 4/1453/1/7-2018, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 16. November 2016 richtete die belangte Behörde eine auf den 14. November 2016 datierte Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG an die Revisionswerberin, in der diese als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges aufgefordert wurde, mitzuteilen, "wer am 18.06.2016, 03:35 Uhr in A 10 Umfahrung B., bei Str.-KM ****** Richtungsfahrbahn V.", dieses Fahrzeug gelenkt habe (erste Lenkeranfrage). Diese Lenkeranfrage ging der Revisionswerberin in Folge einer fehlerhaften Zustellung jedoch nicht zu.

2 Aus diesem Grund richtete die belangte Behörde eine weitere, auf den 23. März 2017 datierte Lenkeranfrage an die Revisionswerberin, in der diese als Zulassungsbesitzerin des genannten Kraftfahrzeuges aufgefordert wurde, mitzuteilen, "wer am mit Ablauf des 12.12.2016 in Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg., 5600 St. Johann/Pg., Hauptstraße 1" dieses Fahrzeug gelenkt habe (zweite Lenkeranfrage). In einer nach Zustellung dieser zweiten Lenkeranfrage erstatteten Äußerung wies die Revisionswerberin darauf hin, dass die zweite Lenkeranfrage inhaltlich unverständlich und nicht nachvollziehbar sei. 3 Daraufhin erließ die belangte Behörde eine abermals auf den 14. November 2016 datierte neuerliche Lenkeranfrage, die mit der ersten Lenkeranfrage inhaltlich übereinstimmte (dritte Lenkeranfrage). Diese Lenkeranfrage wurde der Revisionswerberin nachweislich am 6. April 2017 zugestellt.

4 Mit Straferkenntnis vom 10. August 2017 legte die belangte Behörde der Revisionswerberin sodann zur Last, sie habe als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Behörde vom "14.11.2016, zugestellt am 6.4.2017", innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 18. Juni 2016 um

3.35 Uhr das Kraftfahrzeug auf der A 10, Umfahrung B., bei Km. ******, Richtung V., gelenkt habe. Dadurch habe die Revisionswerberin § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb die belangte Behörde über sie eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängte.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

6 In seiner Begründung führte es aus, die Aufforderung der Behörde vom 23. März 2017 habe sich offensichtlich nicht auf denselben Sachverhalt bezogen ("wer am mit Ablauf des 12.12.2016 ..."). Im Gegensatz zu dieser habe nämlich die am 6. April 2017 zugestellte Anfrage vom 14. November 2016 die Aufforderung enthalten, mitzuteilen, "wer am 18.06.2016, 03:35 Uhr ..." das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe. Aus dem objektiven Inhalt der Schreiben sei somit zweifelsfrei erkennbar, dass sich diese Anfragen nicht auf denselben Zeitpunkt bezögen. Auch sei die Revisionswerberin nicht für die Nichtbekanntgabe des Lenkers "mit Ablauf des 12.12.2016", sondern wegen der Nichtbekanntgabe des Lenkers zum angefragten Zeitpunkt "18.06.2016, 03:35 Uhr" bestraft worden. Die Revisionswerberin, die unbestritten keinen Lenker bekanntgegeben habe, sei damit ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

8 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt,

sowohl die zweite als auch die dritte Lenkeranfrage hätten sich auf den jeweils selben Sachverhalt bezogen. Indem das Verwaltungsgericht die dritte Lenkeranfrage aus rechtlicher Sicht als erste Lenkeranfrage behandelt habe, sei es von der hg. Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG, wonach die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nur einmal bestehe, abgewichen.

10 Auch müsse nach der hg. Rechtsprechung in Ansehung einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, es sich handle. Das Verwaltungsgericht habe das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt, ohne den Spruch desselben abzuändern, obwohl es der Revisionswerberin die Nichtbeantwortung der dritten Lenkeranfrage anlaste. Der Spruch des Straferkenntnisses sei demgegenüber im Zusammenhang mit der Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage gefasst worden. 11 Die Revision ist nicht zulässig:

12 Es trifft zwar zu, dass nach der hg. Rechtsprechung die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG nur einmal besteht. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, bedeutet dies aber, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nur dann nicht verpflichtet ist, eine weitere Anfrage zu beantworten, wenn diese denselben Sachverhalt erneut erfasst (vgl. VwGH 25.2.2005, 2004/02/0217; 16.12.1998, 98/03/0237).

13 Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist der Revisionswerberin erst die zweite Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 23. März 2017 zugestellt worden. Diese stützt sich - unabhängig davon, ob sie als missverständlich formuliert anzusehen ist oder nicht - auf einen Vorfall am 12. Dezember 2016. Zwischen der zweiten Lenkeranfrage und der in der Folge ergangenen dritten Lenkeranfrage besteht daher ein Unterschied im Sachverhalt, weil sich letztere auf einen Vorfall am 18. Juni 2016 bezieht. Die Revisionswerberin war daher aufgrund der dritten Lenkeranfrage erstmalig verpflichtet, der belangten Behörde die geforderte Auskunft zu erteilen.

14 Die Revisionswerberin führt weiters aus, dass nach der hg. Rechtsprechung in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen muss, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung der Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt. Hierbei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit iSd § 44a Z 1 VStG - neben dem Datum der Aufforderung - jedenfalls das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Spruch des Straferkenntnisses (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0216, mwN).

15 Indem die belangte Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses das Datum der Zustellung der auf den 14. November 2016 datierten dritten Lenkeranfrage - den 6. April 2017 - anführt, hat sie die Tatzeit und somit die Aufforderung, deren Nichtbefolgung der Revisionswerberin zur Last gelegt wird, hinreichend konkretisiert. Im Übrigen ist der Revisionswerberin die ursprünglich auf den 14. November 2016 datierte erste Lenkeranfrage gar nicht zugestellt worden, weshalb auch aus diesem Grund kein Zweifel bestehen kann, dass sich der Vorwurf der belangten Behörde auf die Nichtbeantwortung der dritten Lenkeranfrage bezieht. Somit war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Spruch des Straferkenntnisses zu korrigieren. 16 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020097.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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