TE Vwgh Beschluss 2019/5/3 Ra 2019/01/0149

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des F W in S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2018, G306 2179990- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz in der Sache vollinhaltlich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak fest und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 5086/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Der vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, das BVwG habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich formelhaft mit an den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG angelehnten Ausführungen begründet, wirft nach der Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0254, mwN).

7 Darüber hinaus werden in der Revision zum Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage pauschal Ermittlungsmängel sowie eine antizipierende Beweiswürdigung geltend gemacht.

8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele etwa VwGH 19.3.2019, Ra 2019/01/0025, mwN). 9 Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 11.3.2019, Ra 2019/01/0076, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

10 Der Vorwurf der Revision im Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe vom Revisionswerber vorgelegte Urkunden nur unzureichend berücksichtigt und das Vorbringen des Revisionswerbers der "Entscheidungsfindung" nicht zugrunde gelegt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG in der vorliegenden Rechtssache. 11 Als Rechtsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, mwN). Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010149.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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