TE Vwgh Beschluss 2019/5/15 Ra 2019/08/0076

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/08/0077

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision

1. der Y S in O, 2. der A M in W, beide vertreten durch Dr. Günther Csar, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 35, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2019, Zl. W156 2178880-1/6E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde den Revisionswerberinnen als Dienstgeberinnen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag iHv EUR 1.800,-- vorgeschrieben. Bei einer Kontrolle des Reitstalles der Revisionswerberinnen in W. durch das Finanzamt N., seien am 29. März 2017 zwei Personen bei Tätigkeiten für den Reitstall (Pferdepflege) angetroffen worden, die von der Erstrevisionswerberin für ihre Dienstleistungen bezahlt und nicht vor dem bereits im September 2015 erfolgten Arbeitsantritt bei der belangten Behörde gemeldet worden seien. Die Dienstnehmer, die von einer Ing. F GmbH (deren Geschäftsführer der Vater der Erstrevisionswerberin ist) bzw. von einer Ing. S GmbH (deren Geschäftsführer der Ehemann der Zweitrevisionswerberin ist) als Dienstgeber bei der belangten Behörde gemeldet gewesen seien, seien von diesen nicht den Revisionswerberinnen zur Dienstleistungen überlassen worden. Das diesbezügliche Vorbringen sei (aus näher genannten Gründen) unglaubwürdig.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Die Revisionswerberinnen machen "unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend und wenden sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes.

7 Die Revision wird damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080076.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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