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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des B in W, vertreten durch die Epsilon Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1150 Wien, Markgraf-Rüdiger-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Februar 2018, Zl. RV/7102898/2013, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Im vorliegenden Fall wendet sich die außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattete, gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem Beschwerden gegen einen Umsatz- und einen Einkommensteuerbescheid jeweils für das Jahr 2010 als unbegründet abgewiesen wurden. Fragen der Umsatzsteuer, auf die auch in den Revisionspunkten nicht Bezug genommen wird, werden im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht angesprochen. Die Revision war insoweit schon deshalb zurückzuweisen.
5 In Bezug auf die Einkommensteuer wird im Zulässigkeitsvorbringen dargelegt, das Bundesfinanzgericht habe das - für den Revisionswerber als slowakischer Einzelunternehmer mit Ehefrau und vier Kindern in der Slowakischen Republik - maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, BGBl. Nr. 34/1979, missachtet und entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117) nicht berücksichtigt, dass wirtschaftlichen Beziehungen (hier: durch die Erzielung der strittigen Einkünfte in Österreich) in der Regel geringere Bedeutung zukomme als persönlichen Beziehungen. Dies geht jedoch ins Leere, weil das Bundesfinanzgericht unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf Art. 7 des erwähnten Abkommens nur Gewinne des Revisionswerbers als Forstunternehmer der Besteuerung unterzog, die es einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte zuordnete. Damit wurde dem Standpunkt, es handle sich um ein von einer in der Slowakischen Republik ansässigen Person betriebenes Unternehmen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. c des Abkommens), Rechnung getragen.
6 Entscheidungswesentlich ist daher der im Zulässigkeitsvorbringen noch erhobene Vorwurf, die Annahme einer inländischen Betriebsstätte, der die Einkünfte aus der Erbringung von Leistungen für österreichische Kunden zuzurechnen seien, sei ohne "sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes und rechtliche Analyse und Beurteilung" erfolgt. Dass sie im Ergebnis unzutreffend sei, wird im Zulässigkeitsvorbringen nur mit dem Klammerausdruck "(Gasthaus!)" nahegelegt. In den Revisionsgründen wird dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Wohnungsbetriebsstätte seien nach "der ständigen Rechtsprechung des VwGH" nicht erfüllt. 7 Auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von denen das Bundesfinanzgericht in diesem Punkt abgewichen sei, wird - anders als in den Ausführungen zur Ansässigkeit des Revisionswerbers in der Slowakischen Republik - aber weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den Revisionsgründen Bezug genommen. Es wird auch nicht behauptet, dass es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder diese uneinheitlich sei. 8 Gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG war die Revision, die auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer keine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, daher zur Gänze zurückzuweisen.
9 Ergänzend ist zur Einkommensteuer anzumerken, dass der Revisionswerber nach Erlangung einer österreichischen Gewerbeberechtigung die Aufnahme seiner Tätigkeit im Inland mit August 2010 bekanntgab, nur die in den Monaten davor erzielten Einkünfte strittig sind und es sich bei der ab August 2010 unstrittigen Betriebsstätte um die schon bisher benützte Unterkunft handelte. Dass sie bei der Erzielung der Einkünfte in den Monaten davor keine Betriebsstätte gewesen sei, hatte der Revisionswerber - nach der Darstellung in der Revision - zu einem schon nach Vorlage der Berufung und der Akten an den unabhängigen Finanzsenat gelegenen Zeitpunkt in einem an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO geltend gemacht. Im Verfahren über die vom Bundesfinanzgericht in der Folge als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid war dies nicht der Fall, was bei der Gewichtung dieses Thema betreffender Begründungsmängel zu berücksichtigen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision wegen bloßer Verfahrensmängel etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGG, E 239 ff).
Wien, am 15. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130027.L00Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019