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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A T in I, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2018, W222 1421188-2/21E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Nepal und reiste nach eigenen Angaben am 10. August 2011 nach Österreich. Hier stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. März 2012 - in Verbindung mit einer Ausweisung nach Nepal - vollinhaltlich abgewiesen wurde.
2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und stellte im September 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 8. November 2018 wurde letztlich auch dieser Antrag abgewiesen. Unter einem ergingen eine Rückkehrentscheidung - verbunden mit der Feststellung, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 52 Abs. 9 FPG nach Nepal zulässig sei, und unter Gewährung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise - sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein einjähriges Einreiseverbot.
3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG in seinem Erkenntnis noch aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber in der nach Ablehnung der Behandlung seiner an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (VfGH 26.2.2019, E 5082/2018-8) ausgeführten außerordentlichen Revision der Sache nach gegen die - für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgebliche - vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige, unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. daran anschließend unter vielen etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0163, Rn. 10, oder aus jüngerer Zeit VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 7).
7 Gesichtspunkte, die davon ausgehend die Zulässigkeit der Revision begründen könnten, vermag sie indes nicht aufzuzeigen. 8 Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Revision in einzelnen Passagen - wenn etwa auf die vom Revisionswerber "im Rückkehrfall in Pakistan" zu erwartende Situation eingegangen oder auf einen über dreizehnjährigen Aufenthalt in Salzburg rekurriert wird - offenbar von vornherein einen anderen Fall im Auge hat. Auch der Vorwurf, "die Behörde" (wohl gemeint: das BVwG) habe sich keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, widerspricht im Hinblick auf die im Oktober 2018 durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in der der Revisionswerber zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde, der Aktenlage. Schließlich trifft es nicht zu, dass das BVwG dem Revisionswerber jegliche Integration sowie eine "westliche Einstellung und Lebensführung" abgesprochen hat. Vielmehr folgte es den insbesondere in der Beschwerdeverhandlung erstatteten und durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegten Angaben des Revisionswerbers über erlangte Deutschkenntnisse (Niveau B1), einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie über diverse Versuche, hier einer Beschäftigung nachzugehen. Wenn das BVwG davon ausgehend zu dem Ergebnis gelangte, der unstrittig über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügende Revisionswerber weise keine besondere Integration auf, so kann dem freilich nicht entgegengetreten werden.
9 Angesichts dessen erweist sich die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Interessenabwägung aber jedenfalls als vertretbar, zumal - entgegen den Revisionsbehauptungen - von einer "ungewöhnlich lange(n) Aufenthaltsdauer bei rechtmäßigem Aufenthalt" sowie von "erheblichen Verzögerungen im Asylverfahren des Revisionswerbers" nicht die Rede sein kann. Denn bereits mit 1. März 2012 erging die endgültige abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz, womit auch sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet endete. Dass sich der Revisionswerber bereits davor - mit der erstinstanzlichen Entscheidung des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22. August 2011 - seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, tritt hinzu und führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass das Gewicht der ohnehin nicht "ungewöhnlich lange(n) Aufenthaltsdauer" weiter zu relativieren ist (vgl. nur den schon erwähnten Beschluss VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 16).
10 Zusammenfassend vermag die Revision somit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 16. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210113.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019