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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H A in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, W158 2204912- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 286/2019-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2019, E 286/2019- 8, zur Entscheidung ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es - mit näher dargestellten Argumenten - die Beweiswürdigung der Aussagen des Revisionswerbers und des Zeugen, eines Priesters, zu der vom Revisionswerber behaupteten Konversion bzw. von ihm behaupteten Tätigkeit als Dolmetscher in seinem Herkunftsstaat und der in Verbindung damit vorgebrachten Bedrohung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR zwar besondere Beachtung zu schenken, diese "Indizwirkung" bedeutet jedoch nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2019/18/0032, mwN). Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat sich das BVwG mit den Afghanistan betreffenden UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 auseinandergesetzt. Zudem hat sich das BVwG hilfsweise auch auf die inländische Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif gestützt. Dem tritt die Revision nicht entgegen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187; 4.3.2019, Ra 2018/20/0540).
8 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. 9 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223, 0224, Rn. 14, mwN).
10 Ausgehend davon zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler in der durch das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommenen Beurteilung nicht auf.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2019
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010170.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019