TE Vwgh Beschluss 2019/5/17 Ra 2019/01/0126

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs2 Z2
StbG 1985 §17
StbG 1985 §18
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0127

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M O, und 2. A K O, beide in W und vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2018, Zlen. VGW-152/071/11218/2018-6 und VGW- 152/071/11219/2018, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. Erstreckung dieser Verleihung gemäß den §§10 Abs. 2 Z 2, 17 und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 37/2019-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 3 Daraufhin brachten die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird. Die Revision war daher ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. grundsätzlich VwGH 26. 9.2017, Ra 2017/05/0114; vgl. auch etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/10/0058, und VwGH 29.3.2019, Ra 2019/18/0016, jeweils mwN).

Wien, am 17. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010126.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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