TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/17 Ra 2019/01/0066

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M H B in B, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2019, W233 2201653-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 30. Juni 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran fest, und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es - mit näher dargestellten Argumenten - die Beweiswürdigung der Aussagen des Revisionswerbers und des geladenen Zeugen, eines Priesters, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223, 0224, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt (vgl. wiederum VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223, 0224, mwN). 6 Die Revision bringt weiter vor, das BVwG sei seiner Ermittlungspflicht in Bezug auf die Angehörigeneigenschaft von Teilen der Familie des Revisionswerbers zu den Derwisch-Gonabadi nicht nachgekommen.

7 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. abermals VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223, 0224, mwN).

8 Ausgehend davon zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler in der durch das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommenen Beurteilung jedenfalls nicht auf. 9 Insofern die Revision aus "anwaltlicher Vorsicht" eine Gruppenverfolgung des Revisionswerbers als Angehörigen der Derwisch-Gonabadi behauptet, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach dessen Angehörigen lediglich Diskriminierungen drohen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010066.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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