TE Vwgh Beschluss 2019/5/17 Ra 2018/17/0227

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §33 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. Oktober 2018, LVwG-440-8/2018-R16, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia Eckhart in 8010 Graz, Hofgasse 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin vom 16. März 2018, BHFK-III-3101-7/2017-70, wurde gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) die Schließung eines näher bezeichneten Lokales angeordnet. Der Bescheid wurde am 19. März 2018 zu Handen der Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten zugestellt.

2 Der dagegen von der Mitbeteiligten am 16. April 2018 mit näherer Begründung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom 24. Oktober 2018 Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. 4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.

5 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die von der Revisionswerberin ausgesprochene Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 19. März 2019 außer Wirksamkeit getreten.

6 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nach Ablauf der Frist gemäß § 56a Abs. 6 GSpG noch beschwert erachte, teilte diese mit, das rechtliche Interesse sei weiterhin aufrecht, weil "der der Revision zugrunde liegende Sachverhalt bzw. die darin angeführte nähere Vorgangsweise (...) nach wie vor praktiziert" werde. Bei der Revisionswerberin seien mehrere Hinweise eingelangt, dass das illegale Glücksspiel in dieser Betriebsstätte angeboten werde, es sei bei einer allfälligen Folgekontrolle mit einer gleichen bzw. ähnlichen Konstellation zu rechnen.

7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 8 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2017/17/0314, mwN).

9 Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. wiederum VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, mwN). 11 Nach Einbringung der Amtsrevision gegen die Stattgabe der Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nichts an dem Umstand ändern würde, dass der Betriebsschließungsbescheid außer Wirksamkeit getreten ist, ist die Revision gegenstandslos geworden (vgl. dazu wiederum VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

12 Daher war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen. 13 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 17. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170227.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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