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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden 1. des 1949 geborenen A I, 2. der 1958 geborenen M S,
3. der 1980 geborenen V I, 4. des 1981 geborenen A I, 5. des 1984 geborenen A I, 6. der 1986 geborenen A I, und 7. des 1987 geborenen
A S, alle in Linz, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 5. Februar 1997, 1. Zl. 307.458/3-III/11/97 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), 2. Zl. 307.458/4-III/11/97 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), 3. Zl. 307.458/5-III/11/97 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin),
4.
Zl. 307.458/6-III/11/97 (betreffend den Viertbeschwerdeführer),
5.
Zl. 307.458/7-III/11/97 (betreffend den Fünftbeschwerdeführer),
6.
Zl. 307.458/8-III/11/97 (betreffend die Sechstbeschwerdeführerin), und 7. Zl. 307.458/9-III/11/97 (betreffend den Siebentbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 5. Februar 1997 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 18. März 1994 auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies damit, daß gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG Fremde keine Bewilligung benötigten, wenn diese aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Nach der der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage sei im Fall der Beschwerdeführer die Regelung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 21. Oktober 1996 dem "Antrag der Beschwerdeführer auf vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991" die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführer seien demnach bis zur "Finalisierung" ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet als Asylwerber berechtigt, wodurch eine positive Erledigung in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren in Hinblick auf die angeführten Normen ausgeschlossen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte jeweils am 13. Februar 1997) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG lautete:
"§ 1. ...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."
Die Beschwerdeführer bringen vor, nach Ansicht der belangten Behörde sei in ihrem Fall § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anzuwenden. Gemäß dieser Gesetzesstelle benötigten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Demgegenüber gründeten die Berechtigungen der Beschwerdeführer jedoch gemäß der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1992 auf § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955. Bereits aus diesem Grunde seien nach dem Gesetzeswortlaut die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde zu beheben.
Dem ist zu entgegnen, daß vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen ist, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).
Die diese Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer beendenden rechtskräftigen Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996 wurden von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, welchen mit hg. Beschluß vom 21. Oktober 1996, Zl. AW 96/01/0644 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. AW 96/01/0643 (betreffend die übrigen Beschwerdeführer), stattgegeben wurde.
Die Stattgebung dieser Anträge ist mit der Wirkung verbunden, daß den Antragstellern die Rechtsstellung zugekommen ist, die sie als Asylwerber vor Erlassung der angefochtenen Bescheide inne hatten; sie waren somit aufgrund vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen, die ihnen nach den insoweit unbestrittenen Bescheidfeststellungen zustanden und die als solche aufgrund des Asylgesetzes 1991 anzusehen sind (für die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nach dem AufG noch anhängig waren), zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar, weshalb die Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigten. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführer aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, war aus den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen nicht zu erteilen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, sowie das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).
Im Fall des Verlustes ihrer Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1991 stünde es den Beschwerdeführern frei, neue Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - vom Ausland aus - zu stellen. Infolge der dadurch eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihnen das Vorliegen entschiedener Sache (durch die nunmehr angefochtenen Bescheide) nicht entgegengehalten werden.
Auch das Vorbringen, ein Verwandter der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag wie sie als Asylwerber nach Österreich eingereist, wobei sämtliche Umstände sowohl der Einreise als auch der nachfolgenden Asylantragstellung sowie Aufenthaltsbewilligungsantragstellung gleich verlaufen seien, und habe eine mittlerweile bereits verlängerte Aufenthaltsberechtigung erteilt bekommen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, weil dem in Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine Relevanz zukäme.
Insoweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, daß aufgrund des "nunmehr beschlossenen bzw. zu beschließenden Integrationspaketes für Fremde" jene Fremde, welche mehr als einen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich haben und wirtschaftlich integriert sind, auch mit Aufenthaltsbewilligung zu versehen seien, ist ihnen zu entgegnen, daß - wie eingangs dargestellt - für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide die Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlassung maßgeblich ist, sodaß dem schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Widersprüche zwischen den einzelnen vorinstanzlichen Verfahren und dem ausdrücklichen Vorbringen in der Berufung einer näheren Klärung und Überprüfung zuzuführen und an die Beschwerdeführer entsprechend konkrete Fragen zu richten, ins Leere, weil, mit Ausnahme des oben wiedergegebenen, zu keiner anderen materiellen Beurteilung führenden Vorbringens, nicht dargelegt wird, welche weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen wären.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191215.X00Im RIS seit
02.05.2001