TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 G182/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §41

Leitsatz

Ein Individualantrag nach Art140 B-VG ist ua dann unzulässig, wenn ein gerichtliches (oder verwaltungsbehördliches) Verfahren anhängig w a r , in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestand. Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen bloß bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (vgl zB VfSlg 12810/1991). Im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, einen Rekurs einzubringen und im Rekursverfahren alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §41 ZPO vorzutragen. Zurückweisung der Eingabe.

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. F B wendet sich mit einer nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe gegen §41 Zivilprozeßordnung (ZPO) und ersucht, diese Bestimmung "nochmals zu überdenken".

§41 ZPO findet sich im Fünften Titel ("Prozeßkosten") des Ersten Abschnittes ("Parteien") des Ersten Teils ("Allgemeine Bestimmungen") der Zivilprozeßordnung und regelt im wesentlichen die Kostenersatzpflicht; danach hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen (§41 Abs1 erster Satz ZPO).

1.2. Aus den Unterlagen, die der Antragsteller beigelegt hat, geht hervor, daß mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, 28 C93/95 d, einer Vaterschaftsklage Folge gegeben wurde; der Antragsteller war erstbeklagte Partei und unterlag zur Gänze. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 19. April 1996, 28 C93/95 d-27, wurden die Sachverständigengebühren bestimmt und festgestellt, daß der Antragsteller gemäß §41 ZPO für diese Gebühren hafte. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einer Eingabe an das genannte Gericht, in der er um "Kostentrennung der Blutuntersuchung" zwischen den weiteren beiden beklagten Parteien und sich selbst ersuchte.

1.3. In seiner Eingabe an den Verfassungsgerichtshof bringt der Antragsteller vor, §41 ZPO verstoße gegen den Gleichheitssatz; er wolle nicht die Kosten der Untersuchung fremder Personen übernehmen, die nicht seinetwegen anfielen.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein (Individual-)Antrag nach Art140 B-VG - ein solcher liegt der Sache nach hier vor - ua. dann wegen Umwegzumutbarkeit unzulässig, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988, 12810/1991). An der Zumutbarkeit dieser Vorgangsweise ändert nichts, daß der Betroffene seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Gesetz im Gerichtsverfahren erst in zweiter Instanz vortragen kann (VfSlg. 8312/1978, 12810/1991). All diese Gründe gelten aber auch dann, wenn ein gerichtliches (oder verwaltungsbehördliches) Verfahren anhängig w a r , in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestand (VfSlg. 8890/1980, 12810/1991). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen bloß bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg. 8312/1978, 11823/1988, 12810/1991).

Auch im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, einen Rekurs einzubringen und im Rekursverfahren alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §41 ZPO vorzutragen.

2.2. Die Eingabe war darum allein schon aus dieser Erwägung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden mußte, ob alle weiteren Prozeßvoraussetzungen vorliegen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Zivilprozeß, Prozeßkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G182.1996

Dokumentnummer

JFT_10029776_96G00182_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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