TE Vwgh Beschluss 2019/5/21 Ra 2019/20/0121

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revisionen

1. des L A, 2. der A L, 3. des K A, 4. des B A und 5. der M L, alle in G, alle vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2019, Zlen. 1. W182 2187813-1/31E, 2. W182 2187815-1/28E,

3. W182 2187811-1/19E, 4. W182 2187809-1/19E und 5. W182 2212586- 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Mongolei. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbis Fünftrevisionswerber. Am 29. Oktober 2015 stellten die Erstbis Viertrevisionswerber jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Fünftrevisionswerberin wurde am 22. Oktober 2018 in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzliche Vertretung am 14. November 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der Revisionswerber mit Bescheiden vom 29. Jänner 2018 (hinsichtlich der Erst- bis Viertrevisionswerber) sowie vom 10. Dezember 2018 (hinsichtlich der Fünftrevisionswerberin) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Mongolei zulässig sei. Es bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Den Beschwerden gegen diese Entscheidungen erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nachdem der Erst- bis Viertrevisionswerber mit Beschluss des BVwG vom 7. März 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2019 - nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Wochen betrage. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es wäre "bezüglich der drohenden Notlage" zu verhandeln gewesen. Sie wären bei einer Rückkehr in die Mongolei einer "existentiellen Notlage" ausgesetzt, da sie aufgrund der dort gegebenen "wirtschaftlichen Situation keinerlei Verdienstmöglichkeiten" hätten. Der Erstrevisionswerber, welcher berechtigt geflüchtet und ehemaliger Polizist sei, würde nie mehr im Staatsdienst arbeiten dürfen. Die Zweitrevisionswerberin sei an Schwangerschaftsdiabetes erkrankt, welche in der Mongolei nicht behandelbar sei. Ausgehend davon sei der Sachverhalt nicht "iSd Art II Abs. 2 Z 43a EGVG" als geklärt anzusehen.

8 Insoweit die Revision die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung moniert, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG am 3. Juli 2018, am 24. Juli 2018 und am 14. Jänner 2019 mündlich verhandelt hat.

9 Darüber hinaus wird als Revisionspunkt lediglich die Verletzung im Recht auf Anerkennung als Flüchtling geltend gemacht.

10 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/16/0156, 0157; 2.7.2018, Ra 2017/20/0186, 0190, jeweils mwN).

11 Die lediglich Fehlbeurteilungen im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation der Revisionswerber enthaltende Zulassungsbegründung bewegt sich mangels Asylbezuges außerhalb des geltend gemachten Revisionspunktes, sodass die Revision nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200121.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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