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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des P I in O bei S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019, W122 2197970-1/3E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Antrag vom 18. Jänner 2017 begehrte der Revisionswerber u.a., dass
1. ihm wieder ein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis O zu geben sei und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis P verrichten müsse, sowie
...
4. die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18. Oktober 2016 und 21. Oktober 2016 zur Zustellbasis P sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei und er sich auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei,
5. die geplante Versetzung zur Zustellbasis P unzulässig sei sowie
6. eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen habe.
3 Dieser Antrag wurde von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 17. April 2018 zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zitierten Antragspunkte mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich der Antragspunkte 2. und 3., die sich mit der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht von Weisungen (darunter die im Antragspunkt 4. genannten Weisungen) beschäftigen, wurde die Zurückweisung mit Beschluss behoben und die Angelegenheit an die Dienstbehörde zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Das BVwG sprach aus, dass die Revision unzulässig sei. Begründend führte das BVwG zum ersten Antragspunkt aus, der Revisionswerber habe kein Recht auf Zuteilung eines bestimmten Arbeitsplatzes; allenfalls könne aus der Aufhebung einer bestimmten Zuteilung resultieren, dass der Revisionswerber wieder mit den Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes betraut sei; darauf sei jedoch der zweite Antragspunkt gerichtet. Zum vierten Antragspunkt verwies das BVwG hinsichtlich der Dienstzuteilungen auf seine Begründung zu den Antragspunkten 2. und 3., hinsichtlich der "Zurverfügungstellung" eines fixen Rayons auf die Ausführungen zu Antragspunkt 1. sowie hinsichtlich der Bewerbungsmöglichkeiten auf jene zu Antragspunkt 6. Zum fünften Antragspunkt führte das BVwG aus, dass es sich um einen auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag handle, das anzuwendende Verfahren wäre ein Versetzungsverfahren, die Feststellung, dass eine beabsichtigte Versetzung rechtswidrig wäre, sei unzulässig. Zum sechsten Antragspunkt erläuterte das BVwG, dass es keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz gebe.
4 Gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Antragspunkte 1., 4., 5., und 6. (Spruchpunkt II. der Entscheidung des BVwG) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. 5 Zu ihrer Zulässigkeit bringt der Revisionswerber Folgendes vor: Dem Revisionswerber sei ein bestimmter Rayon zugesagt worden; beim Gleitzeitdurchrechnungsmodell bzw. dem alten Modell handle es sich um zwei verschiedene Modelle, der Revisionswerber habe nicht in das erste Modell optiert. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Beamter, der seit Jahren in einem bestimmten Zustellbezirk verwendet werde, auf diesen weiterhin Anspruch habe bzw. ob mit einem Beamten vertraglich eine Vereinbarung geschlossen werden könne, wonach ihm ein bestimmter Arbeitsplatz zustehe. Darüber hinaus habe der Generaldirektor der obersten Dienstbehörde nach dem Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, in den Salzburger Nachrichten ausgeführt, dass Mitarbeiter die Möglichkeit hätten, im alten Modell zu bleiben. Der Post-Sprecher habe in einem Interview bekräftigt, dass Personen, die nicht optierten, keine Sanktionen befürchten müssten. Eine verbindliche Äußerung sei eine Rechtsverordnung, wenn sie die Rechtssphäre eines unbestimmten Personenkreises gestalte. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Äußerungen in einem Massenmedium eine Rechtsverordnung darstellten, mit dem Ergebnis, dass ihm sein alter Zustellarbeitsplatz zustehe. Weiters fehle Rechtsprechung, ob nur Optanten zur Betriebsvereinbarung eine Bewerbungsberechtigung hätten bzw. ob Beamte, welche die Ernennungserfordernisse erfüllten, von der Bewerbungsmöglichkeit ausgeschlossen werden dürften. Hinsichtlich des Antragspunktes 5. bringt der Revisionswerber vor, die Behörde umgehe das Versetzungsverfahren und erteile verschiedene Weisungen. Es stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass der Abzug von Beamten, die nicht zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hätten, willkürlich sei. Die Vorgangsweise der Dienstbehörde ziele darauf ab, bestimmte Beamte durch rechtswidrige Weisungen vom Briefzustelldienst fernzuhalten. Das Feststellungsinteresse des Revisionswerbers sei zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art zu bejahen. Solle näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig sein, fehle Rechtsprechung, ob durch die Dienstzuteilungen des Revisionswerbers mit angekündigter Versetzung ein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers bestehe, weil die Feststellung der Klarstellung für die Zukunft zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art vorliege. Im Übrigen handle es sich beim Verhalten der Dienstbehörde um Retorsionsmaßnahmen, weil der Revisionswerber nicht zur Betriebsvereinbarung optiert habe; die aufgeworfenen Rechtsfragen hätten für eine große Anzahl von Personen Bedeutung. 6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Zunächst ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170, mwN), wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
11 Soweit vorliegend zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht wird, ein Feststellungsantrag sei hinsichtlich einer lediglich beabsichtigten Versetzung zulässig, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, ist auszuführen, dass der Revisionswerber die Möglichkeit hat, sowohl eine tatsächlich erfolgte Versetzung im Wege der Erhebung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid als auch die durch Weisung erfolgte Dienstzuteilung im Wege eines zulässigen Feststellungsbegehrens im Verwaltungsweg zu bekämpfen (vgl. z.B. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die ihm erteilte Weisung, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, mit einem an die Dienstbehörde gerichteten Feststellungsantrag bekämpft; das diesbezügliche Verfahren ist noch anhängig. Die Unzumutbarkeit des von ihm ohnehin beschrittenen Rechtsweges wurde vom Revisionswerber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, sodass sich hinsichtlich der Zurückweisung seines Feststellungsbegehrens im Zusammenhang mit einer bloß für die Zukunft geplanten Versetzung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
12 Darüber hinaus besteht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 22.6.2005, 2005/12/0013, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht überdies auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155). Gleiches gilt auch im PT-Schema (vgl. VwGH 10.9.2009, 2008/12/0217). Insofern gibt es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz (vgl. VwSlg. 6849 A/1966; siehe auch VwGH 22.2.2011, 2010/12/0025 und VwGH 24.1.1996, 95/12/0026). Besteht jedoch kein Recht auf Ernennung, gibt es auch keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (vgl. VwGH 29.4.1993, 93/12/0021). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung im Zusammenhang mit den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen, ob ihm ein bestimmter Zustellbezirk zustehe oder ob er sich auf Planstellen bewerben dürfe, daher nicht. 13 Hinsichtlich der Frage, ob dem Revisionswerber eine vertragliche Zusicherung seines Arbeitsplatzes gemacht werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden (vgl. etwa VwGH 13.9.2001, 97/12/0361). Im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen sind durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar (vgl. VwGH 22.2.2011, 2010/12/0038, mwH). Die Revision behauptet auch nicht, dass mit dem Revisionswerber ein Vertrag über die Zusicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes abgeschlossen worden wäre.
14 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus vorbringt, es stelle sich die Rechtsfrage, ob Äußerungen in Massenmedien Rechtsverordnungen seien, bzw. es handle sich bei den Maßnahmen der Dienstbehörde um Retorsionsmaßnahmen, die gesundheitliche Einschränkungen des Revisionswerbers nach sich zögen sowie, dass die aufgeworfenen Fragen einen größeren Personenkreis beträfen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
15 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits wiederholt ausgesprochen hat, muss eine Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. für viele z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN). 16 Diesem Erfordernis werden die allgemeinen Ausführungen in der - alleine maßgeblichen - Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Weder wird auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen und ausreichend konkret dargelegt, welche Äußerungen einer Verwaltungsbehörde als normative allgemeine Regelungen zu verstehen seien (die Frage der Kundmachung der Verordnung würde sich erst stellen, wenn dargetan wäre, dass tatsächlich eine Verordnung vorliegt; vgl. hiezu im Übrigen § 17 Abs. 4 PTSG), noch welche konkrete Rechtsfrage sich im Zusammenhang mit den von der Dienstbehörde gesetzten Maßnahmen stellt. Soweit der Revisionswerber ihn betreffende Weisungen bekämpft hat, sind diese Gegenstand von Verfahren (vgl. z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022).
17 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Mai 2019
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBeschwerdeDienstrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120020.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019