TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/12 97/19/1378

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1960 geborenen M O in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1997, Zl. 121.707/3-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 27. Oktober 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 30. Oktober 1995 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Im Begleitschreiben des Rechtsanwaltes war als Adresse des Beschwerdeführers eine Wohnanschrift im 10. Wiener Gemeindebezirk angegeben. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 16. Oktober 1992 in Österreich, zuletzt aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf. Am 13. Oktober 1995 sei ihm der zweitinstanzliche Bescheid im Asylverfahren zugestellt worden. Seit dem 6. Dezember 1994 sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und seit dieser Zeit ordnungsgemäß beschäftigt.

Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag mit Bescheid vom 21. Jänner 1997 mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.

Die dagegen erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer neuerlich eine Wohnadresse im 17. Wiener Gemeindebezirk angab, wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 12. Mai 1997 gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, § 13 Abs. 1 AufG sei nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Schon aufgrund dieser "eindeutigen gesetzlichen Determinierung" sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu "kategorisieren" gewesen. Im Falle des Beschwerdeführers sei "bezüglich der Antragstellung" § 6 Abs. 2 erster Satz AufG anzuwenden gewesen, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen "gesetzlich exakt geregelten Fällen" zulässig. Von diesen Fällen liege jedoch keiner vor. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, es bestünden daher private Bindungen zum Bundesgebiet. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen gelange die erkennende Behörde zum Ergebnis, daß die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen in die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 11. Juni 1997) ist für die Überprüfung seines Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des AufG lauteten:

"§ 1. ...

....

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie ...

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 4 Z. 2 der am 13. Dezember 1996 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ..."

Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Für den Beschwerdeführer schied allerdings auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 bis zum Abschluß seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war (der angefochtene Bescheid enthält keine diesbezüglichen Feststellungen). Sollte der Beschwerdeführer nämlich, wie er vorbringt, über eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 7 des Asylgesetzes 1991 verfügt haben, so wäre er dann als Person anzusehen, die - bis zum Abschluß ihres Asylverfahrens - aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Bei diesem Personenkreis kommt eine "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Sollte der Beschwerdeführer hingegen über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt haben, so schied eine "Verlängerung" einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG schon deshalb aus, weil sich der Beschwerdeführer dann am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG, nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte.

Daraus folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist. Weiters folgt daraus, daß die belangte Behörde zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet hat.

Da der Beschwerdeführer aber seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat und das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010, sowie Zl. 95/19/0895), wäre die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählte.

Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klarem Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetz 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs. 2 AufG den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 des Asylgesetzes 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1421). Eine Regelungslücke liegt aber umso weniger für diejenigen Fälle vor, in denen nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 erworben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/3069). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war oder nicht, verbietet sich mangels Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes eine Lückenschließung in der vom Beschwerdeführer intendierten Weise.

Von § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 konnte der Beschwerdeführer die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung schließlich schon deshalb nicht ableiten, weil für ihn als nigerianischen Staatsbürger eine (sichtvermerksfreie) Einreise gemäß § 14 Abs. 3 FrG nicht möglich war und er auch noch nie über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügte. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer (unbestritten) mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist.

Zählt der Beschwerdeführer aber nach dem bisher Gesagten nicht zu dem Personenkreis, für den ausnahmsweise eine Antragstellung aus dem Inland zulässig war, kann die Abweisung eines entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die belangte Behörde habe erstmals § 6 Abs. 2 AufG herangezogen, ohne ihn zu hören, vermag er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen zu erweisen, weil sein Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist aufzuzeigen, wie die belangte Behörde im Falle seiner Anhörung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Hat der Beschwerdeführer nämlich, wie er vorbringt, am 8. April 1997, somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, um Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes beim Bundesministerium für Inneres ersucht, so war der belangten Behörde ohnehin bekannt, daß der Beschwerdeführer in seinem Fall die Erlassung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes für zulässig hielt. Da jedoch zum einen ein solcher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erteilt worden war, die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung nach dem bisher Gesagten also jedenfalls nicht gegeben waren, zum anderen aber ein Vorhalt im aufenthaltsbehördlichen Verfahren der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes für dieses Verfahren, nicht aber der Klärung von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerks im fremdenpolizeilichen Verfahren dient, erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht als zielführend.

Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG

BGBl. Nr. 351/1995 hat im § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde käme daher - auch unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 - nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 Blg.NR 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, und jenem des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, zugrunde lagen. Auch auf die familiären Interessen von Angehörigen österreichischer Staatsbürger wurde mit der bereits erwähnten Novelle zum AufG und den gemäß § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ergangenen Verordnungen der Bundesregierung bereits hinreichend Bedacht genommen (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0845).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am 12. Februar 1999

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191378.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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